II. Von den ersten Jahren der Regierung K. Ru- dolfs des II. 1576 -- 1582. Recht der Erstge- buhrt im Hause Oesterreich und mehr anderen Häusern; und Veränderungen in den Stimmen des Reichsfürstenrathes mit dem Jahre 1582.
I. Einführung des Rechts der Erstgebuhrt in dem Hause Oesterreich, allem Ansehen nach von Max dem II. -- II. Eben dergleichen Verordnungen erschienen nach und nach in mehreren fürstlichen und gräflichen Häusern; -- III. Einfluß des Rechts der Erstgebuhrt auf die Zahl der weltlichen Stimmen im Reichsfürstenrathe. -- IV. Zufällige Richtschnur dieser Zahl vom Jahre 1582. her.
Nach Max des II. Tode äußerte sich zuerst imI. Hause Oesterreich eine Veränderung, die wahrscheinlich auf einem von demselben errichteten neuen Hausgesetze beruhete. Bis dahin war nehm- lich, so oft ein regierender Herr vom Hause meh- rere Söhne hinterlaßen hatte, von diesen eine Thei- lung vorgenommen worden; so, daß zwar das eigentliche Herzogthum Oesterreich nach Vorschrift des Gnadenbriefes K. Friedrichs des I. vom Jahre 1156. immer ungetheilt nur nach dem Rechte der Erstgebuhrt vererbt worden war, aber doch die übrigen Länder des Hauses, als Steiermark, Ty- rol u. s. w. vertheilet waren, und jüngeren Söh- nen und deren Nachkommen zu einem Sitze gedient hatten, um ebenfalls als regierende Herren leben zu können. So hatte nach einem Testamente, das Ferdinand der I. am 25. Febr. 1554. errichtet, und seine Söhne durch einen besonderen Vertrag am
1. März
A 5
2) Rud. II. bis 1582. Erſtgebuhrt.
II. Von den erſten Jahren der Regierung K. Ru- dolfs des II. 1576 — 1582. Recht der Erſtge- buhrt im Hauſe Oeſterreich und mehr anderen Haͤuſern; und Veraͤnderungen in den Stimmen des Reichsfuͤrſtenrathes mit dem Jahre 1582.
I. Einfuͤhrung des Rechts der Erſtgebuhrt in dem Hauſe Oeſterreich, allem Anſehen nach von Max dem II. — II. Eben dergleichen Verordnungen erſchienen nach und nach in mehreren fuͤrſtlichen und graͤflichen Haͤuſern; — III. Einfluß des Rechts der Erſtgebuhrt auf die Zahl der weltlichen Stimmen im Reichsfuͤrſtenrathe. — IV. Zufaͤllige Richtſchnur dieſer Zahl vom Jahre 1582. her.
Nach Max des II. Tode aͤußerte ſich zuerſt imI. Hauſe Oeſterreich eine Veraͤnderung, die wahrſcheinlich auf einem von demſelben errichteten neuen Hausgeſetze beruhete. Bis dahin war nehm- lich, ſo oft ein regierender Herr vom Hauſe meh- rere Soͤhne hinterlaßen hatte, von dieſen eine Thei- lung vorgenommen worden; ſo, daß zwar das eigentliche Herzogthum Oeſterreich nach Vorſchrift des Gnadenbriefes K. Friedrichs des I. vom Jahre 1156. immer ungetheilt nur nach dem Rechte der Erſtgebuhrt vererbt worden war, aber doch die uͤbrigen Laͤnder des Hauſes, als Steiermark, Ty- rol u. ſ. w. vertheilet waren, und juͤngeren Soͤh- nen und deren Nachkommen zu einem Sitze gedient hatten, um ebenfalls als regierende Herren leben zu koͤnnen. So hatte nach einem Teſtamente, das Ferdinand der I. am 25. Febr. 1554. errichtet, und ſeine Soͤhne durch einen beſonderen Vertrag am
1. Maͤrz
A 5
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f0051"n="9"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">2) Rud. <hirendition="#aq">II.</hi> bis 1582. Erſtgebuhrt.</hi></fw><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><divn="2"><head><hirendition="#aq">II.</hi><lb/>
Von den erſten Jahren der Regierung K. Ru-<lb/>
dolfs des <hirendition="#aq">II.</hi> 1576 — 1582. Recht der Erſtge-<lb/>
buhrt im Hauſe Oeſterreich und mehr anderen<lb/>
Haͤuſern; und Veraͤnderungen in den Stimmen<lb/>
des Reichsfuͤrſtenrathes mit dem Jahre 1582.</head><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><argument><p><hirendition="#aq">I.</hi> Einfuͤhrung des Rechts der Erſtgebuhrt in dem Hauſe<lb/>
Oeſterreich, allem Anſehen nach von Max dem <hirendition="#aq">II. — II.</hi><lb/>
Eben dergleichen Verordnungen erſchienen nach und nach in<lb/>
mehreren fuͤrſtlichen und graͤflichen Haͤuſern; —<hirendition="#aq">III.</hi> Einfluß des<lb/>
Rechts der Erſtgebuhrt auf die Zahl der weltlichen Stimmen<lb/>
im Reichsfuͤrſtenrathe. —<hirendition="#aq">IV.</hi> Zufaͤllige Richtſchnur dieſer<lb/>
Zahl vom Jahre 1582. her.</p></argument><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><p><hirendition="#in">N</hi>ach Max des <hirendition="#aq">II.</hi> Tode aͤußerte ſich zuerſt im<noteplace="right"><hirendition="#aq">I.</hi></note><lb/><hirendition="#fr">Hauſe Oeſterreich</hi> eine Veraͤnderung, die<lb/>
wahrſcheinlich auf einem von demſelben errichteten<lb/>
neuen Hausgeſetze beruhete. Bis dahin war nehm-<lb/>
lich, ſo oft ein regierender Herr vom Hauſe meh-<lb/>
rere Soͤhne hinterlaßen hatte, von dieſen eine Thei-<lb/>
lung vorgenommen worden; ſo, daß zwar das<lb/>
eigentliche Herzogthum Oeſterreich nach Vorſchrift<lb/>
des Gnadenbriefes K. Friedrichs des <hirendition="#aq">I.</hi> vom Jahre<lb/>
1156. immer ungetheilt nur nach dem Rechte der<lb/>
Erſtgebuhrt vererbt worden war, aber doch die<lb/>
uͤbrigen Laͤnder des Hauſes, als Steiermark, Ty-<lb/>
rol u. ſ. w. vertheilet waren, und juͤngeren Soͤh-<lb/>
nen und deren Nachkommen zu einem Sitze gedient<lb/>
hatten, um ebenfalls als regierende Herren leben<lb/>
zu koͤnnen. So hatte nach einem Teſtamente, das<lb/>
Ferdinand der <hirendition="#aq">I.</hi> am 25. Febr. 1554. errichtet, und<lb/>ſeine Soͤhne durch einen beſonderen Vertrag am<lb/><fwplace="bottom"type="sig">A 5</fw><fwplace="bottom"type="catch">1. Maͤrz</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[9/0051]
2) Rud. II. bis 1582. Erſtgebuhrt.
II.
Von den erſten Jahren der Regierung K. Ru-
dolfs des II. 1576 — 1582. Recht der Erſtge-
buhrt im Hauſe Oeſterreich und mehr anderen
Haͤuſern; und Veraͤnderungen in den Stimmen
des Reichsfuͤrſtenrathes mit dem Jahre 1582.
I. Einfuͤhrung des Rechts der Erſtgebuhrt in dem Hauſe
Oeſterreich, allem Anſehen nach von Max dem II. — II.
Eben dergleichen Verordnungen erſchienen nach und nach in
mehreren fuͤrſtlichen und graͤflichen Haͤuſern; — III. Einfluß des
Rechts der Erſtgebuhrt auf die Zahl der weltlichen Stimmen
im Reichsfuͤrſtenrathe. — IV. Zufaͤllige Richtſchnur dieſer
Zahl vom Jahre 1582. her.
Nach Max des II. Tode aͤußerte ſich zuerſt im
Hauſe Oeſterreich eine Veraͤnderung, die
wahrſcheinlich auf einem von demſelben errichteten
neuen Hausgeſetze beruhete. Bis dahin war nehm-
lich, ſo oft ein regierender Herr vom Hauſe meh-
rere Soͤhne hinterlaßen hatte, von dieſen eine Thei-
lung vorgenommen worden; ſo, daß zwar das
eigentliche Herzogthum Oeſterreich nach Vorſchrift
des Gnadenbriefes K. Friedrichs des I. vom Jahre
1156. immer ungetheilt nur nach dem Rechte der
Erſtgebuhrt vererbt worden war, aber doch die
uͤbrigen Laͤnder des Hauſes, als Steiermark, Ty-
rol u. ſ. w. vertheilet waren, und juͤngeren Soͤh-
nen und deren Nachkommen zu einem Sitze gedient
hatten, um ebenfalls als regierende Herren leben
zu koͤnnen. So hatte nach einem Teſtamente, das
Ferdinand der I. am 25. Febr. 1554. errichtet, und
ſeine Soͤhne durch einen beſonderen Vertrag am
1. Maͤrz
I.
A 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/51>, abgerufen am 22.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.