VIII. Streit der beiden Religionstheile über das so genannte Simultaneum.
I. II. Unter dem Namen Simultaneum kam die Frage auf: ob ein catholischer Landesherr zum Vortheile seiner Re- ligion in einem evangelischen Lande, wo im Jahre 1624. keine catholische Religionsübung gewesen, dieselbe einführen könne? -- III. Der Westphälische Friede gestattet derglei- chen nur zwischen Lutherischen und Reformirten, -- IV. oder in wiedereingelöseten verpfändeten Ländern, -- V. oder wo Herr und Land von einerley Religion sind. -- VI Nur in diesem Falle bleibt es beym Reformationsrechte als einem Territorialrechte; Wo Herr und Land verschiedener Religion sind, gilt bloß das Entscheidungsjahr. -- VII. Beides sind zwey neben einander bestehende Regeln; nicht jenes Regel, dieses Ausnahme. -- VIII. Sonst kann man auch nicht sa- gen, daß evangelische Unterthanen behalten, was sie haben, wenn ihnen das Simultaneum aufgedrungen wird. -- IX. Hier gilt auch nicht die Vergleichung mit Fremdlingen von anderer Religion, die nur aus Gnaden aufgenommen sind. -- X -- XII. Alles das erläutern die besonderen Fälle, die gleich anfangs vorgekommen sind, -- von Hildesheim, -- XIII. von Pfalzsulzbach, -- XIV. von Hörter, -- XV. von Wertheim; -- XVI. wobey man von catholischer Seite immer stuffenweise zu Werke gieng.
I.
Nebst den gesetzlichen Verordnungen, die im Reichsabschiede 1654. zu Stande gebracht wurden, kamen auf diesem Reichstage sonst noch einige Sachen von großer Wichtigkeit vor, die nicht alle ihre völlige Erledigung erhielten; inson- derheit wo sich unter den beiden Religionsthei- len eine Ungleichheit ihrer Gesinnungen hervorthat.
II.
Eine der wichtigsten Angelegenheiten, worin beide Religionstheile über den Sinn des Westphä-
lischen
VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
VIII. Streit der beiden Religionstheile uͤber das ſo genannte Simultaneum.
I. II. Unter dem Namen Simultaneum kam die Frage auf: ob ein catholiſcher Landesherr zum Vortheile ſeiner Re- ligion in einem evangeliſchen Lande, wo im Jahre 1624. keine catholiſche Religionsuͤbung geweſen, dieſelbe einfuͤhren koͤnne? — III. Der Weſtphaͤliſche Friede geſtattet derglei- chen nur zwiſchen Lutheriſchen und Reformirten, — IV. oder in wiedereingeloͤſeten verpfaͤndeten Laͤndern, — V. oder wo Herr und Land von einerley Religion ſind. — VI Nur in dieſem Falle bleibt es beym Reformationsrechte als einem Territorialrechte; Wo Herr und Land verſchiedener Religion ſind, gilt bloß das Entſcheidungsjahr. — VII. Beides ſind zwey neben einander beſtehende Regeln; nicht jenes Regel, dieſes Ausnahme. — VIII. Sonſt kann man auch nicht ſa- gen, daß evangeliſche Unterthanen behalten, was ſie haben, wenn ihnen das Simultaneum aufgedrungen wird. — IX. Hier gilt auch nicht die Vergleichung mit Fremdlingen von anderer Religion, die nur aus Gnaden aufgenommen ſind. — X — XII. Alles das erlaͤutern die beſonderen Faͤlle, die gleich anfangs vorgekommen ſind, — von Hildesheim, — XIII. von Pfalzſulzbach, — XIV. von Hoͤrter, — XV. von Wertheim; — XVI. wobey man von catholiſcher Seite immer ſtuffenweiſe zu Werke gieng.
I.
Nebſt den geſetzlichen Verordnungen, die im Reichsabſchiede 1654. zu Stande gebracht wurden, kamen auf dieſem Reichstage ſonſt noch einige Sachen von großer Wichtigkeit vor, die nicht alle ihre voͤllige Erledigung erhielten; inſon- derheit wo ſich unter den beiden Religionsthei- len eine Ungleichheit ihrer Geſinnungen hervorthat.
II.
Eine der wichtigſten Angelegenheiten, worin beide Religionstheile uͤber den Sinn des Weſtphaͤ-
liſchen
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VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
VIII.
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I. II. Unter dem Namen Simultaneum kam die Frage
auf: ob ein catholiſcher Landesherr zum Vortheile ſeiner Re-
ligion in einem evangeliſchen Lande, wo im Jahre 1624.
keine catholiſche Religionsuͤbung geweſen, dieſelbe einfuͤhren
koͤnne? — III. Der Weſtphaͤliſche Friede geſtattet derglei-
chen nur zwiſchen Lutheriſchen und Reformirten, — IV. oder
in wiedereingeloͤſeten verpfaͤndeten Laͤndern, — V. oder wo
Herr und Land von einerley Religion ſind. — VI Nur in
dieſem Falle bleibt es beym Reformationsrechte als einem
Territorialrechte; Wo Herr und Land verſchiedener Religion
ſind, gilt bloß das Entſcheidungsjahr. — VII. Beides ſind
zwey neben einander beſtehende Regeln; nicht jenes Regel,
dieſes Ausnahme. — VIII. Sonſt kann man auch nicht ſa-
gen, daß evangeliſche Unterthanen behalten, was ſie haben,
wenn ihnen das Simultaneum aufgedrungen wird. — IX.
Hier gilt auch nicht die Vergleichung mit Fremdlingen von
anderer Religion, die nur aus Gnaden aufgenommen ſind. —
X — XII. Alles das erlaͤutern die beſonderen Faͤlle, die
gleich anfangs vorgekommen ſind, — von Hildesheim, —
XIII. von Pfalzſulzbach, — XIV. von Hoͤrter, — XV.
von Wertheim; — XVI. wobey man von catholiſcher Seite
immer ſtuffenweiſe zu Werke gieng.
Nebſt den geſetzlichen Verordnungen, die im
Reichsabſchiede 1654. zu Stande gebracht
wurden, kamen auf dieſem Reichstage ſonſt noch
einige Sachen von großer Wichtigkeit vor, die
nicht alle ihre voͤllige Erledigung erhielten; inſon-
derheit wo ſich unter den beiden Religionsthei-
len eine Ungleichheit ihrer Geſinnungen hervorthat.
Eine der wichtigſten Angelegenheiten, worin
beide Religionstheile uͤber den Sinn des Weſtphaͤ-
liſchen
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/268>, abgerufen am 21.11.2024.
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