Vom ehemaligen Herzogthume Niederlothrin- gen hatte sich zwar der Name schon längst meist verlohren, da die Besitzer desselben sich nur Her- zoge von Brabant schrieben, und die dazu gehö- rigen Länder, nachdem sie an das Haus Burgund gekommen waren, nur Burgundische Länder ge- nannt zu werden pflegten, wie der Kaiser Max auch bey der Eintheilung des Reichs in zehn Kreise denselben den Namen des Burgundischen Kreises gegeben hatte. Das eigentliche Verhältniß zum Teutschen Reiche war aber auch hier noch unbe- stimmt geblieben, bis Carl der V. auf dem Reichs- tage, den er in den Jahren 1547. 1548. zu Augs- burg hielt, von wegen dieser Niederlande den Ver- trag mit dem Reiche eingieng, daß sie allerdings den Schutz des Reichs genießen, aber auch einen doppelten churfürstlichen Anschlag übernehmen, und in Ansehung dieser Zahlung auch der kaiserlichen Gerichtbarkeit unterworfen, sonst aber ganz davon befreyt seyn sollten.
Druckfehler. S. 19. Z. 21. an statt vorzulegen ist zu lesen: beyzulegen.
V. N. Z. C. V. 1519-1558. 10) Veraͤnd.
XVII.
Vom ehemaligen Herzogthume Niederlothrin- gen hatte ſich zwar der Name ſchon laͤngſt meiſt verlohren, da die Beſitzer deſſelben ſich nur Her- zoge von Brabant ſchrieben, und die dazu gehoͤ- rigen Laͤnder, nachdem ſie an das Haus Burgund gekommen waren, nur Burgundiſche Laͤnder ge- nannt zu werden pflegten, wie der Kaiſer Max auch bey der Eintheilung des Reichs in zehn Kreiſe denſelben den Namen des Burgundiſchen Kreiſes gegeben hatte. Das eigentliche Verhaͤltniß zum Teutſchen Reiche war aber auch hier noch unbe- ſtimmt geblieben, bis Carl der V. auf dem Reichs- tage, den er in den Jahren 1547. 1548. zu Augs- burg hielt, von wegen dieſer Niederlande den Ver- trag mit dem Reiche eingieng, daß ſie allerdings den Schutz des Reichs genießen, aber auch einen doppelten churfuͤrſtlichen Anſchlag uͤbernehmen, und in Anſehung dieſer Zahlung auch der kaiſerlichen Gerichtbarkeit unterworfen, ſonſt aber ganz davon befreyt ſeyn ſollten.
Druckfehler. S. 19. Z. 21. an ſtatt vorzulegen iſt zu leſen: beyzulegen.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0494"n="460"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">V.</hi> N. Z. C. <hirendition="#aq">V.</hi> 1519-1558. 10) Veraͤnd.</hi></fw><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">XVII.</hi></note><p>Vom ehemaligen Herzogthume Niederlothrin-<lb/>
gen hatte ſich zwar der Name ſchon laͤngſt meiſt<lb/>
verlohren, da die Beſitzer deſſelben ſich nur Her-<lb/>
zoge von Brabant ſchrieben, und die dazu gehoͤ-<lb/>
rigen Laͤnder, nachdem ſie an das Haus Burgund<lb/>
gekommen waren, nur <hirendition="#fr">Burgundiſche Laͤnder</hi> ge-<lb/>
nannt zu werden pflegten, wie der Kaiſer Max<lb/>
auch bey der Eintheilung des Reichs in zehn Kreiſe<lb/>
denſelben den Namen des Burgundiſchen Kreiſes<lb/>
gegeben hatte. Das eigentliche Verhaͤltniß zum<lb/>
Teutſchen Reiche war aber auch hier noch unbe-<lb/>ſtimmt geblieben, bis Carl der <hirendition="#aq">V.</hi> auf dem Reichs-<lb/>
tage, den er in den Jahren 1547. 1548. zu Augs-<lb/>
burg hielt, von wegen dieſer Niederlande den Ver-<lb/>
trag mit dem Reiche eingieng, daß ſie allerdings<lb/>
den Schutz des Reichs genießen, aber auch einen<lb/>
doppelten churfuͤrſtlichen Anſchlag uͤbernehmen, und<lb/>
in Anſehung dieſer Zahlung auch der kaiſerlichen<lb/>
Gerichtbarkeit unterworfen, ſonſt aber ganz davon<lb/>
befreyt ſeyn ſollten.</p></div></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/></body><back><divtype="corrigenda"><p><hirendition="#c"><hirendition="#g"><hirendition="#fr">Druckfehler.</hi></hi></hi><lb/>
S. 19. Z. 21. an ſtatt vorzulegen iſt zu leſen: beyzulegen.</p></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/></back></text></TEI>
[460/0494]
V. N. Z. C. V. 1519-1558. 10) Veraͤnd.
Vom ehemaligen Herzogthume Niederlothrin-
gen hatte ſich zwar der Name ſchon laͤngſt meiſt
verlohren, da die Beſitzer deſſelben ſich nur Her-
zoge von Brabant ſchrieben, und die dazu gehoͤ-
rigen Laͤnder, nachdem ſie an das Haus Burgund
gekommen waren, nur Burgundiſche Laͤnder ge-
nannt zu werden pflegten, wie der Kaiſer Max
auch bey der Eintheilung des Reichs in zehn Kreiſe
denſelben den Namen des Burgundiſchen Kreiſes
gegeben hatte. Das eigentliche Verhaͤltniß zum
Teutſchen Reiche war aber auch hier noch unbe-
ſtimmt geblieben, bis Carl der V. auf dem Reichs-
tage, den er in den Jahren 1547. 1548. zu Augs-
burg hielt, von wegen dieſer Niederlande den Ver-
trag mit dem Reiche eingieng, daß ſie allerdings
den Schutz des Reichs genießen, aber auch einen
doppelten churfuͤrſtlichen Anſchlag uͤbernehmen, und
in Anſehung dieſer Zahlung auch der kaiſerlichen
Gerichtbarkeit unterworfen, ſonſt aber ganz davon
befreyt ſeyn ſollten.
Druckfehler.
S. 19. Z. 21. an ſtatt vorzulegen iſt zu leſen: beyzulegen.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/494>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.