X. Andere Veränderungen in Reichssachen unter Carl dem V.
I. II. Neue Cammergerichtsordnung 1548. und von neuem promulgirt 1555. -- III. Jährliche Visitation des Cammergerichts, nebst der damit verbundenen Revision. -- IV. Erneuerung des Landfriedens. -- V-VII. Verbesserte Kreisverfassung mit Kreisversammlungen und kreisausschrei- benden Fürsten. -- VIII. Reichsexecutionsordnung. -- IX. Cammergerichts- und Reichs-Matrikel. -- X. XI. Letz- tere nach so genannten Römermonathen, -- XII. XIII. und seit 1543. mit Besteurung der Landschaften. -- XIV. Begründung der heutigen Verfassung der Reichsritterschaft. -- XV. Münzordnung; peinliche Halsgerichtsordnung; Reichs- polizeyordnung. -- XVI. XVII. Verträge mit Lothringen und Burgund über ihr Verhältniß zum Reiche.
I.
Eines der wichtigsten Stücke der Teutschen Reichs- verfassung, das unter Carl dem V. neue Be- stimmungen erhielt, und worauf auch das Reli- gionswesen nicht ohne Einfluß blieb, betraf das unter der vorigen Regierung errichtete Cammerge- richt. Gleich auf dem ersten Reichstage, den Carl 1521. zu Worms hielt, wurden demselben verschie- dene neue Vorschriften gegeben. Aber eine vollstän- dige ganz neue Gesetzgebung veranlaßte der Kaiser durch einen Auftrag an zwey Beysitzer des Cammer- gerichts, Doctor Braun und Doctor Visch. Diese beiden Männer entwarfen eine ganz ausführliche Cammergerichtsordnung in drey Theilen, wo- von der erste die Verfassung des Gerichts, der zweyte die Gerichtbarkeit desselben, der dritte den Proceß betraf; Ein Werk, das in seiner Art nach
der
V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558.
X. Andere Veraͤnderungen in Reichsſachen unter Carl dem V.
I. II. Neue Cammergerichtsordnung 1548. und von neuem promulgirt 1555. — III. Jaͤhrliche Viſitation des Cammergerichts, nebſt der damit verbundenen Reviſion. — IV. Erneuerung des Landfriedens. — V-VII. Verbeſſerte Kreisverfaſſung mit Kreisverſammlungen und kreisausſchrei- benden Fuͤrſten. — VIII. Reichsexecutionsordnung. — IX. Cammergerichts- und Reichs-Matrikel. — X. XI. Letz- tere nach ſo genannten Roͤmermonathen, — XII. XIII. und ſeit 1543. mit Beſteurung der Landſchaften. — XIV. Begruͤndung der heutigen Verfaſſung der Reichsritterſchaft. — XV. Muͤnzordnung; peinliche Halsgerichtsordnung; Reichs- polizeyordnung. — XVI. XVII. Vertraͤge mit Lothringen und Burgund uͤber ihr Verhaͤltniß zum Reiche.
I.
Eines der wichtigſten Stuͤcke der Teutſchen Reichs- verfaſſung, das unter Carl dem V. neue Be- ſtimmungen erhielt, und worauf auch das Reli- gionsweſen nicht ohne Einfluß blieb, betraf das unter der vorigen Regierung errichtete Cammerge- richt. Gleich auf dem erſten Reichstage, den Carl 1521. zu Worms hielt, wurden demſelben verſchie- dene neue Vorſchriften gegeben. Aber eine vollſtaͤn- dige ganz neue Geſetzgebung veranlaßte der Kaiſer durch einen Auftrag an zwey Beyſitzer des Cammer- gerichts, Doctor Braun und Doctor Viſch. Dieſe beiden Maͤnner entwarfen eine ganz ausfuͤhrliche Cammergerichtsordnung in drey Theilen, wo- von der erſte die Verfaſſung des Gerichts, der zweyte die Gerichtbarkeit deſſelben, der dritte den Proceß betraf; Ein Werk, das in ſeiner Art nach
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V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558.
X.
Andere Veraͤnderungen in Reichsſachen unter
Carl dem V.
I. II. Neue Cammergerichtsordnung 1548. und von
neuem promulgirt 1555. — III. Jaͤhrliche Viſitation des
Cammergerichts, nebſt der damit verbundenen Reviſion. —
IV. Erneuerung des Landfriedens. — V-VII. Verbeſſerte
Kreisverfaſſung mit Kreisverſammlungen und kreisausſchrei-
benden Fuͤrſten. — VIII. Reichsexecutionsordnung. —
IX. Cammergerichts- und Reichs-Matrikel. — X. XI. Letz-
tere nach ſo genannten Roͤmermonathen, — XII. XIII.
und ſeit 1543. mit Beſteurung der Landſchaften. — XIV.
Begruͤndung der heutigen Verfaſſung der Reichsritterſchaft. —
XV. Muͤnzordnung; peinliche Halsgerichtsordnung; Reichs-
polizeyordnung. — XVI. XVII. Vertraͤge mit Lothringen
und Burgund uͤber ihr Verhaͤltniß zum Reiche.
Eines der wichtigſten Stuͤcke der Teutſchen Reichs-
verfaſſung, das unter Carl dem V. neue Be-
ſtimmungen erhielt, und worauf auch das Reli-
gionsweſen nicht ohne Einfluß blieb, betraf das
unter der vorigen Regierung errichtete Cammerge-
richt. Gleich auf dem erſten Reichstage, den Carl
1521. zu Worms hielt, wurden demſelben verſchie-
dene neue Vorſchriften gegeben. Aber eine vollſtaͤn-
dige ganz neue Geſetzgebung veranlaßte der Kaiſer
durch einen Auftrag an zwey Beyſitzer des Cammer-
gerichts, Doctor Braun und Doctor Viſch. Dieſe
beiden Maͤnner entwarfen eine ganz ausfuͤhrliche
Cammergerichtsordnung in drey Theilen, wo-
von der erſte die Verfaſſung des Gerichts, der
zweyte die Gerichtbarkeit deſſelben, der dritte den
Proceß betraf; Ein Werk, das in ſeiner Art nach
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/482>, abgerufen am 21.11.2024.
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