wundern, wenn hernach der Hang zur Selbsthülfe so überhand nahm, daß Gewaltthätigkeiten und Mordthaten in unerhörter Menge vorgiengen.
IV. Von den drey letzten Sächsischen Kaisern, Otto dem II. und III., und Henrich dem II. 974-1024.
I. Unveränderte Verfassung dieser Zeit. -- II. Zwey Herzogthümer in einer Person. -- III. Lothringen aufs neue in Teutscher Verbindung befestiget. -- IV. Otto des III. Minderjährigkeit und mütterliche und großmütterliche Vor- mundschaft. -- V. Realvereinigung des Römischen Kaiser- thums mit dem Teutschen Reiche. -- VI. Henrichs des II. neue Verträge mit dem päbstlichen Stuhle. -- VII. Errich- tung des Bisthums Bamberg.
I.
Unter den beiden folgenden Regierungen, da Otto dem Großen Sohn und Enkel gleiches Namens folgten, wie jeder bey Lebzeiten des Va- ters schon die Versicherung der Thronfolge erhal- ten hatte, gieng in der Verfassung des Teutschen Reichs keine Veränderung vor.
II.
Von Otto demII., der nur neun Jahre 974an der Regierung war, verdient nur das bemerk- lich gemacht zu werden, daß seines Bruders Sohn Otto, der seit 973. Herzog in Schwaben war, im Jahre 976. auch noch das Herzogthum Baiern dazu bekam; Ein Umstand, der deswegen erheb- lich ist, weil er zum Beweise dient, daß es dem Staatsrechte selbiger Zeiten nicht zuwider war, daß ein Fürst zwey Herzogthümer zugleich besitzen
kön-
II. Mittlere Zeiten a) 888-1235.
wundern, wenn hernach der Hang zur Selbſthuͤlfe ſo uͤberhand nahm, daß Gewaltthaͤtigkeiten und Mordthaten in unerhoͤrter Menge vorgiengen.
IV. Von den drey letzten Saͤchſiſchen Kaiſern, Otto dem II. und III., und Henrich dem II. 974-1024.
I. Unveraͤnderte Verfaſſung dieſer Zeit. — II. Zwey Herzogthuͤmer in einer Perſon. — III. Lothringen aufs neue in Teutſcher Verbindung befeſtiget. — IV. Otto des III. Minderjaͤhrigkeit und muͤtterliche und großmuͤtterliche Vor- mundſchaft. — V. Realvereinigung des Roͤmiſchen Kaiſer- thums mit dem Teutſchen Reiche. — VI. Henrichs des II. neue Vertraͤge mit dem paͤbſtlichen Stuhle. — VII. Errich- tung des Biſthums Bamberg.
I.
Unter den beiden folgenden Regierungen, da Otto dem Großen Sohn und Enkel gleiches Namens folgten, wie jeder bey Lebzeiten des Va- ters ſchon die Verſicherung der Thronfolge erhal- ten hatte, gieng in der Verfaſſung des Teutſchen Reichs keine Veraͤnderung vor.
II.
Von Otto demII., der nur neun Jahre 974an der Regierung war, verdient nur das bemerk- lich gemacht zu werden, daß ſeines Bruders Sohn Otto, der ſeit 973. Herzog in Schwaben war, im Jahre 976. auch noch das Herzogthum Baiern dazu bekam; Ein Umſtand, der deswegen erheb- lich iſt, weil er zum Beweiſe dient, daß es dem Staatsrechte ſelbiger Zeiten nicht zuwider war, daß ein Fuͤrſt zwey Herzogthuͤmer zugleich beſitzen
koͤn-
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II. Mittlere Zeiten a) 888-1235.
wundern, wenn hernach der Hang zur Selbſthuͤlfe
ſo uͤberhand nahm, daß Gewaltthaͤtigkeiten und
Mordthaten in unerhoͤrter Menge vorgiengen.
IV.
Von den drey letzten Saͤchſiſchen Kaiſern, Otto
dem II. und III., und Henrich dem II. 974-1024.
I. Unveraͤnderte Verfaſſung dieſer Zeit. — II. Zwey
Herzogthuͤmer in einer Perſon. — III. Lothringen aufs neue
in Teutſcher Verbindung befeſtiget. — IV. Otto des III.
Minderjaͤhrigkeit und muͤtterliche und großmuͤtterliche Vor-
mundſchaft. — V. Realvereinigung des Roͤmiſchen Kaiſer-
thums mit dem Teutſchen Reiche. — VI. Henrichs des II.
neue Vertraͤge mit dem paͤbſtlichen Stuhle. — VII. Errich-
tung des Biſthums Bamberg.
Unter den beiden folgenden Regierungen, da
Otto dem Großen Sohn und Enkel gleiches
Namens folgten, wie jeder bey Lebzeiten des Va-
ters ſchon die Verſicherung der Thronfolge erhal-
ten hatte, gieng in der Verfaſſung des Teutſchen
Reichs keine Veraͤnderung vor.
Von Otto dem II., der nur neun Jahre
an der Regierung war, verdient nur das bemerk-
lich gemacht zu werden, daß ſeines Bruders Sohn
Otto, der ſeit 973. Herzog in Schwaben war,
im Jahre 976. auch noch das Herzogthum Baiern
dazu bekam; Ein Umſtand, der deswegen erheb-
lich iſt, weil er zum Beweiſe dient, daß es dem
Staatsrechte ſelbiger Zeiten nicht zuwider war,
daß ein Fuͤrſt zwey Herzogthuͤmer zugleich beſitzen
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/162>, abgerufen am 22.07.2024.
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