Von der Justiz und dem bürgerlichen Rechte -- Vom Criminalrechte und Policey der Perser.
Die Jurisprudenz ist von der practischen Theologie bey den Persern wenig oder gar nicht unterschieden. Mohammed hat hier- in vielleicht dem Beyspiele der Alten folgen wollen, welche ihre bürgerliche und politische Anordnungen auf die Grundsätze der Religion, die sie bekannten, gründeten, um dadurch glaub- haft zu machen, daß die Gesetze eben sowohl, als die Vorschriften der Religion, von Gott kämen. Diesen Kunstgriff haben die Gesetzge- ber des Alterthums von jeher beobachtet, weil sie überzeugt waren, daß sie das Volk dadurch zur Beobachtung ihrer Gesetze viel bereitwilli- ger finden würden. - Chardin aber will der Meynung seyn, daß Mohammed bey seiner Ge- setzgebung mehr auf das jüdische Gesetzbuch, und besonders auf das dritte Buch Mosis ge- sehen habe, welches die bürgerlichen und Ceri- monialgesetze, mit einander verbunden, enthält.
Die Perser haben ein Gesetzbuch, welches sie Cherait nennen, und das die Gesetze des Bürgerlichen- und Criminalrechts enthält; al-
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Sechſtes Kapitel.
Von der Juſtiz und dem buͤrgerlichen Rechte — Vom Criminalrechte und Policey der Perſer.
Die Jurisprudenz iſt von der practiſchen Theologie bey den Perſern wenig oder gar nicht unterſchieden. Mohammed hat hier- in vielleicht dem Beyſpiele der Alten folgen wollen, welche ihre buͤrgerliche und politiſche Anordnungen auf die Grundſaͤtze der Religion, die ſie bekannten, gruͤndeten, um dadurch glaub- haft zu machen, daß die Geſetze eben ſowohl, als die Vorſchriften der Religion, von Gott kaͤmen. Dieſen Kunſtgriff haben die Geſetzge- ber des Alterthums von jeher beobachtet, weil ſie uͤberzeugt waren, daß ſie das Volk dadurch zur Beobachtung ihrer Geſetze viel bereitwilli- ger finden wuͤrden. ‒ Chardin aber will der Meynung ſeyn, daß Mohammed bey ſeiner Ge- ſetzgebung mehr auf das juͤdiſche Geſetzbuch, und beſonders auf das dritte Buch Moſis ge- ſehen habe, welches die buͤrgerlichen und Ceri- monialgeſetze, mit einander verbunden, enthaͤlt.
Die Perſer haben ein Geſetzbuch, welches ſie Cherait nennen, und das die Geſetze des Buͤrgerlichen- und Criminalrechts enthaͤlt; al-
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Sechſtes Kapitel.
Von der Juſtiz und dem buͤrgerlichen
Rechte — Vom Criminalrechte und
Policey der Perſer.
Die Jurisprudenz iſt von der practiſchen
Theologie bey den Perſern wenig oder
gar nicht unterſchieden. Mohammed hat hier-
in vielleicht dem Beyſpiele der Alten folgen
wollen, welche ihre buͤrgerliche und politiſche
Anordnungen auf die Grundſaͤtze der Religion,
die ſie bekannten, gruͤndeten, um dadurch glaub-
haft zu machen, daß die Geſetze eben ſowohl,
als die Vorſchriften der Religion, von Gott
kaͤmen. Dieſen Kunſtgriff haben die Geſetzge-
ber des Alterthums von jeher beobachtet, weil
ſie uͤberzeugt waren, daß ſie das Volk dadurch
zur Beobachtung ihrer Geſetze viel bereitwilli-
ger finden wuͤrden. ‒ Chardin aber will der
Meynung ſeyn, daß Mohammed bey ſeiner Ge-
ſetzgebung mehr auf das juͤdiſche Geſetzbuch,
und beſonders auf das dritte Buch Moſis ge-
ſehen habe, welches die buͤrgerlichen und Ceri-
monialgeſetze, mit einander verbunden, enthaͤlt.
Die Perſer haben ein Geſetzbuch, welches ſie
Cherait nennen, und das die Geſetze des
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[Poppe, Johann Friedrich]: Characteristik der merkwürdigsten Asiatischen Nationen. Bd. 1. Breslau, 1776, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/poppe_charakteristik01_1776/156>, abgerufen am 03.03.2025.
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