Pertsch, Johann Georg: Das Recht Der Beicht-Stühle. Halle, 1721.II. Abth. IV. Cap. Von der Die Beich-te soll ge- heim gehal- ten werden, wenn auch die Obrig- keit ein an- deres be-fiehlt. §. XIV. Ein Beicht-Vater soll nicht alleine über al- als a) Man darff nicht aus der Beichte schwa- tzen, es nur ei- nem andern zu vertrauen.Jch meine absonderlich das Schreiben. Man mag solches nun mit ordentlichen Buchstaben, charactern, oder Ziffern thun, so ist es nicht zugelassen. Conf. c. 12 X. de poenit. & remiss. Biß- weilen finden sich einige, die da sagen: Jch will euchs vertrau- et haben, aber ich gestehe euch nichts. Jhr dürfft es mir nicht nachsagen, denn ich will es nicht geredet haben. Was ist aber dieses anders, als aus der Beichte schwatzen? Blasius sa- get es mit solchen Bedingungen Titio, Titius Sempronio, und dieser wieder einem andern. So erfähret die gantze Stadt eine Sache im höchsten Vertrauen. Also nützen dergleichen Pro- testationes nichts. Man handelt solchen mit der That zuwieder. Darum wird auch in denen Rechten nicht darauf regardiret. vid. Beyer cit. l. Cap. 3. §. 52. b) Man darff
nichts offen- bahren, wenn man gleich meinet, die Verbrechen dürfften nicht ungestrafft bleiben.Es hindert nichts, daß gleichwohl dem gemeinen Wesen daran gelegen, daß die Schand- und Ubelthaten nicht ungestrafft blei- ben. Darum solte man alles anzeigen, was Straffe verdienet, damit dieselbe erfolgte. Allein wenn gleich dieses richtig ist: Man soll der Obrigkeit alles, was straffbar ist, anzeigen, so tau- get doch diese Folgerung nichts: Darum müssen es auch die Beicht-Väter thun. Denn dieserwegen ist die Beichte nicht ein- geführet worden. Sie soll denen geängsteten Gewissen zu stat- ten kommen, wie schon hin und wieder gemeldet worden. c) Dam- II. Abth. IV. Cap. Von der Die Beich-te ſoll ge- heim gehal- ten werden, wenn auch die Obrig- keit ein an- deres be-fiehlt. §. XIV. Ein Beicht-Vater ſoll nicht alleine uͤber al- als a) Man darff nicht aus der Beichte ſchwa- tzen, es nur ei- nem andern zu vertrauen.Jch meine abſonderlich das Schreiben. Man mag ſolches nun mit ordentlichen Buchſtaben, charactern, oder Ziffern thun, ſo iſt es nicht zugelaſſen. Conf. c. 12 X. de pœnit. & remisſ. Biß- weilen finden ſich einige, die da ſagen: Jch will euchs vertrau- et haben, aber ich geſtehe euch nichts. Jhr duͤrfft es mir nicht nachſagen, denn ich will es nicht geredet haben. Was iſt aber dieſes anders, als aus der Beichte ſchwatzen? Blaſius ſa- get es mit ſolchen Bedingungen Titio, Titius Sempronio, und dieſer wieder einem andern. So erfaͤhret die gantze Stadt eine Sache im hoͤchſten Vertrauen. Alſo nuͤtzen dergleichen Pro- teſtationes nichts. Man handelt ſolchen mit der That zuwieder. Darum wird auch in denen Rechten nicht darauf regardiret. vid. Beyer cit. l. Cap. 3. §. 52. b) Man darff
nichts offen- bahren, wenn man gleich meinet, die Verbrechen duͤrfften nicht ungeſtrafft bleiben.Es hindert nichts, daß gleichwohl dem gemeinen Weſen daran gelegen, daß die Schand- und Ubelthaten nicht ungeſtrafft blei- ben. Darum ſolte man alles anzeigen, was Straffe verdienet, damit dieſelbe erfolgte. Allein wenn gleich dieſes richtig iſt: Man ſoll der Obrigkeit alles, was ſtraffbar iſt, anzeigen, ſo tau- get doch dieſe Folgerung nichts: Darum muͤſſen es auch die Beicht-Vaͤter thun. Denn dieſerwegen iſt die Beichte nicht ein- gefuͤhret worden. Sie ſoll denen geaͤngſteten Gewiſſen zu ſtat- ten kommen, wie ſchon hin und wieder gemeldet worden. c) Dam- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0337" n="318"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Abth. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Cap. Von der</hi> </fw><lb/> <note place="left">Die Beich-<lb/> te ſoll ge-<lb/> heim gehal-<lb/> ten werden,<lb/> wenn auch<lb/> die Obrig-<lb/> keit ein an-<lb/> deres be-fiehlt.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. <hi rendition="#aq">XIV.</hi></head> <p>Ein Beicht-Vater ſoll nicht alleine uͤber al-<lb/> les/ was man ihm anvertrauet/ reinen Mund halten/ ſon-<lb/> dern auch nichts auf andere Weiſe verrathen <note place="foot" n="a)"><note place="left">Man darff<lb/> nicht aus der<lb/> Beichte ſchwa-<lb/> tzen, es nur ei-<lb/> nem andern zu<lb/> vertrauen.</note>Jch meine abſonderlich das <hi rendition="#fr">Schreiben.</hi> Man mag ſolches nun<lb/> mit ordentlichen Buchſtaben, <hi rendition="#aq">charactern,</hi> oder Ziffern thun, ſo<lb/> iſt es nicht zugelaſſen. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Conf. c. 12 X. de pœnit. & remisſ.</hi></hi> Biß-<lb/> weilen finden ſich einige, die da ſagen: <hi rendition="#fr">Jch will euchs vertrau-<lb/> et haben, aber ich geſtehe euch nichts. Jhr duͤrfft es mir<lb/> nicht nachſagen, denn ich will es nicht geredet haben.</hi> Was<lb/> iſt aber dieſes anders, als aus der Beichte ſchwatzen? <hi rendition="#aq">Blaſius</hi> ſa-<lb/> get es mit ſolchen Bedingungen <hi rendition="#aq">Titio, Titius Sempronio,</hi> und<lb/> dieſer wieder einem andern. So erfaͤhret die gantze Stadt eine<lb/> Sache im <hi rendition="#fr">hoͤchſten Vertrauen.</hi> Alſo nuͤtzen dergleichen <hi rendition="#aq">Pro-<lb/> teſtationes</hi> nichts. Man handelt ſolchen mit der That zuwieder.<lb/> Darum wird auch in denen Rechten nicht darauf <hi rendition="#aq">regardiret. vid.<lb/> Beyer <hi rendition="#i">cit. l. Cap. 3.</hi></hi> §. <hi rendition="#i">52.</hi></note>. Ja wenn<lb/> gleich die <hi rendition="#fr">Obrigkeit</hi> ihn darzu anhalten wolte/ daß er we-<lb/> gen des gebeichteten etwas ſolte ausſagen/ ſo darf er es<lb/> dennoch nicht bewerckſtelligen. Er muß alles geheim halten/<lb/> und ſich an keine Drohungen kehren<note place="foot" n="b)"><note place="left">Man darff<lb/> nichts offen-<lb/> bahren, wenn<lb/> man gleich<lb/> meinet, die<lb/> Verbrechen<lb/> duͤrfften nicht<lb/> ungeſtrafft<lb/> bleiben.</note>Es hindert nichts, daß gleichwohl dem gemeinen Weſen daran<lb/> gelegen, daß die Schand- und Ubelthaten nicht ungeſtrafft blei-<lb/> ben. Darum ſolte man alles anzeigen, was Straffe verdienet,<lb/> damit dieſelbe erfolgte. Allein wenn gleich dieſes richtig iſt:<lb/> Man ſoll der Obrigkeit alles, was ſtraffbar iſt, anzeigen, ſo tau-<lb/> get doch dieſe Folgerung nichts: Darum muͤſſen es auch die<lb/> Beicht-Vaͤter thun. Denn dieſerwegen iſt die Beichte nicht ein-<lb/> gefuͤhret worden. Sie ſoll denen geaͤngſteten Gewiſſen zu ſtat-<lb/> ten kommen, wie ſchon hin und wieder gemeldet worden.<lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#aq">c) Dam-</hi></fw></note>. Einige meinen zwar/<lb/> wenn die Obrigkeit dem Beicht-Vater den <hi rendition="#fr">Reinigungs Eid</hi><lb/> zuerkennete/ daß er von dieſem oder jenem nichts wuͤſte/ ſo<lb/> koͤnnte er mit gutem Gewiſſen ſchwoͤren. Wenn er es gleich<lb/> zehnmahl von dem Beicht-Kinde gehoͤret/ ſo wuͤſte er doch<lb/> <fw place="bottom" type="catch">als</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [318/0337]
II. Abth. IV. Cap. Von der
§. XIV. Ein Beicht-Vater ſoll nicht alleine uͤber al-
les/ was man ihm anvertrauet/ reinen Mund halten/ ſon-
dern auch nichts auf andere Weiſe verrathen a). Ja wenn
gleich die Obrigkeit ihn darzu anhalten wolte/ daß er we-
gen des gebeichteten etwas ſolte ausſagen/ ſo darf er es
dennoch nicht bewerckſtelligen. Er muß alles geheim halten/
und ſich an keine Drohungen kehren b). Einige meinen zwar/
wenn die Obrigkeit dem Beicht-Vater den Reinigungs Eid
zuerkennete/ daß er von dieſem oder jenem nichts wuͤſte/ ſo
koͤnnte er mit gutem Gewiſſen ſchwoͤren. Wenn er es gleich
zehnmahl von dem Beicht-Kinde gehoͤret/ ſo wuͤſte er doch
als
a) Jch meine abſonderlich das Schreiben. Man mag ſolches nun
mit ordentlichen Buchſtaben, charactern, oder Ziffern thun, ſo
iſt es nicht zugelaſſen. Conf. c. 12 X. de pœnit. & remisſ. Biß-
weilen finden ſich einige, die da ſagen: Jch will euchs vertrau-
et haben, aber ich geſtehe euch nichts. Jhr duͤrfft es mir
nicht nachſagen, denn ich will es nicht geredet haben. Was
iſt aber dieſes anders, als aus der Beichte ſchwatzen? Blaſius ſa-
get es mit ſolchen Bedingungen Titio, Titius Sempronio, und
dieſer wieder einem andern. So erfaͤhret die gantze Stadt eine
Sache im hoͤchſten Vertrauen. Alſo nuͤtzen dergleichen Pro-
teſtationes nichts. Man handelt ſolchen mit der That zuwieder.
Darum wird auch in denen Rechten nicht darauf regardiret. vid.
Beyer cit. l. Cap. 3. §. 52.
b) Es hindert nichts, daß gleichwohl dem gemeinen Weſen daran
gelegen, daß die Schand- und Ubelthaten nicht ungeſtrafft blei-
ben. Darum ſolte man alles anzeigen, was Straffe verdienet,
damit dieſelbe erfolgte. Allein wenn gleich dieſes richtig iſt:
Man ſoll der Obrigkeit alles, was ſtraffbar iſt, anzeigen, ſo tau-
get doch dieſe Folgerung nichts: Darum muͤſſen es auch die
Beicht-Vaͤter thun. Denn dieſerwegen iſt die Beichte nicht ein-
gefuͤhret worden. Sie ſoll denen geaͤngſteten Gewiſſen zu ſtat-
ten kommen, wie ſchon hin und wieder gemeldet worden.
c) Dam-
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