Zu Exekutoren des Testaments ernenn' ich dieselben hochedlen Personen, denen oblatio te¬ stamenti geschehen, indes ist der regierende Bür¬ germeister, Hr. Kuhnold, der Ober-Vollstrecker. Nur er allein eröfnet stets denjenigen unter den geheimen Artikeln des Reguliertarifs vorher, wel¬ cher für das jedesmalige gerade von Harnisch ge¬ wählte Erb-Amt überschrieben ist. -- In die¬ sem Tarif ist es auf das Genaueste bestimmt, wie viel Harnischen z. B. für das Notarius wer¬ den beizuschiessen ist -- denn was hat er? -- und wie viel jedem Akzessit-Erben zu geben, der ge¬ rade ins Erbamt verwickelt ist, z. B. Hrn. Pas¬ vogel für die Buchhändler-Woche, oder für 7tä¬ gigen Hauszins. Man wird allgemein zufrie¬ den seyn.
16teKlausel.
Folioseite 276 seiner vierten Auflage fodert Volkmannus emendatus von Erblassern die providentia oder "zeitige Fürsehung," so daß ich also in dieser Klausel festzusezen habe, daß je¬ der der sieben Akzessit-Erben oder alle, die mein
15teKlauſel.
Zu Exekutoren des Teſtaments ernenn' ich dieſelben hochedlen Perſonen, denen oblatio te¬ stamenti geſchehen, indes iſt der regierende Buͤr¬ germeiſter, Hr. Kuhnold, der Ober-Vollſtrecker. Nur er allein eroͤfnet ſtets denjenigen unter den geheimen Artikeln des Reguliertarifs vorher, wel¬ cher fuͤr das jedesmalige gerade von Harniſch ge¬ waͤhlte Erb-Amt uͤberſchrieben iſt. — In die¬ ſem Tarif iſt es auf das Genaueſte beſtimmt, wie viel Harniſchen z. B. fuͤr das Notarius wer¬ den beizuſchieſſen iſt — denn was hat er? — und wie viel jedem Akzeſſit-Erben zu geben, der ge¬ rade ins Erbamt verwickelt iſt, z. B. Hrn. Pas¬ vogel fuͤr die Buchhaͤndler-Woche, oder fuͤr 7taͤ¬ gigen Hauszins. Man wird allgemein zufrie¬ den ſeyn.
16teKlauſel.
Folioſeite 276 ſeiner vierten Auflage fodert Volkmannus emendatus von Erblaſſern die providentia oder „zeitige Fuͤrſehung,“ ſo daß ich alſo in dieſer Klauſel feſtzuſezen habe, daß je¬ der der ſieben Akzeſſit-Erben oder alle, die mein
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbn="22"facs="#f0032"/></div><divn="2"><head>15<hirendition="#sup">te</hi><hirendition="#g">Klauſel.</hi><lb/></head><p>Zu Exekutoren des Teſtaments ernenn' ich<lb/>
dieſelben hochedlen Perſonen, denen <hirendition="#aq">oblatio te¬<lb/>
stamenti</hi> geſchehen, indes iſt der regierende Buͤr¬<lb/>
germeiſter, Hr. Kuhnold, der Ober-Vollſtrecker.<lb/>
Nur er allein eroͤfnet ſtets denjenigen unter den<lb/>
geheimen Artikeln des Reguliertarifs vorher, wel¬<lb/>
cher fuͤr das jedesmalige gerade von Harniſch ge¬<lb/>
waͤhlte <hirendition="#g">Erb-Amt</hi> uͤberſchrieben iſt. — In die¬<lb/>ſem Tarif iſt es auf das Genaueſte beſtimmt,<lb/>
wie viel Harniſchen z. B. fuͤr das Notarius wer¬<lb/>
den beizuſchieſſen iſt — denn was hat er? — und<lb/>
wie viel jedem Akzeſſit-Erben zu geben, der ge¬<lb/>
rade ins <hirendition="#g">Erbamt</hi> verwickelt iſt, z. B. Hrn. Pas¬<lb/>
vogel fuͤr die Buchhaͤndler-Woche, oder fuͤr 7taͤ¬<lb/>
gigen Hauszins. Man wird allgemein zufrie¬<lb/>
den ſeyn.</p><lb/></div><divn="2"><head>16<hirendition="#sup">te</hi><hirendition="#g">Klauſel</hi>.<lb/></head><p>Folioſeite 276 ſeiner vierten Auflage fodert<lb/><hirendition="#aq">Volkmannus emendatus</hi> von Erblaſſern die<lb/><hirendition="#aq">providentia</hi> oder „zeitige Fuͤrſehung,“ſo daß<lb/>
ich alſo in dieſer Klauſel feſtzuſezen habe, daß je¬<lb/>
der der ſieben Akzeſſit-Erben oder alle, die mein<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[22/0032]
15te Klauſel.
Zu Exekutoren des Teſtaments ernenn' ich
dieſelben hochedlen Perſonen, denen oblatio te¬
stamenti geſchehen, indes iſt der regierende Buͤr¬
germeiſter, Hr. Kuhnold, der Ober-Vollſtrecker.
Nur er allein eroͤfnet ſtets denjenigen unter den
geheimen Artikeln des Reguliertarifs vorher, wel¬
cher fuͤr das jedesmalige gerade von Harniſch ge¬
waͤhlte Erb-Amt uͤberſchrieben iſt. — In die¬
ſem Tarif iſt es auf das Genaueſte beſtimmt,
wie viel Harniſchen z. B. fuͤr das Notarius wer¬
den beizuſchieſſen iſt — denn was hat er? — und
wie viel jedem Akzeſſit-Erben zu geben, der ge¬
rade ins Erbamt verwickelt iſt, z. B. Hrn. Pas¬
vogel fuͤr die Buchhaͤndler-Woche, oder fuͤr 7taͤ¬
gigen Hauszins. Man wird allgemein zufrie¬
den ſeyn.
16te Klauſel.
Folioſeite 276 ſeiner vierten Auflage fodert
Volkmannus emendatus von Erblaſſern die
providentia oder „zeitige Fuͤrſehung,“ ſo daß
ich alſo in dieſer Klauſel feſtzuſezen habe, daß je¬
der der ſieben Akzeſſit-Erben oder alle, die mein
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde von OCR-Software automatisch erfasst und anschließend
gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien
von Muttersprachlern nachkontrolliert. Es wurde gemäß dem
DTA-Basisformat in XML/TEI P5 kodiert.
Jean Paul: Flegeljahre. Bd. 1. Tübingen, 1804, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/paul_flegeljahre01_1804/32>, abgerufen am 03.03.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.