[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.Des Fürstlichen Schuldtheissen in der Heinrichstadt Aydt. ICh gelobe vnd schwere einen Aydt zu Gott vnd auff sein Heiliges Euangelium, das Ich wil vnd sol negst dem meinem gnedigen Fürsten vnd HERrn Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig / etc. Als meinem gnedigen Landesfürsten vnnd vnmittelbahren Obrigkeit / wie auch S. F. G. Erben vnd nachkommenden Regierenden Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Mich als ein verordenter Fürstlicher Schuldtheiß in dieser Heinrichstadt gebrauchen lassen / vnd in solchem meinem Ambt nach den Statutis vnd Privilegijs, so S. F. G. der Bürgerschafft alhier aus Gnaden geben haben / Dan auch den gemeine beschribenen Kayser Rechten / Reichs: auch S. F. G. Constitution Ordnung vnd Landtages abschieden / auch S. F. G. vnd dero selben Regierung in allen vorfallenden Sachen richten vnd schicken / Zu dem den peinlichen Gerichten neben S. F. G. jederzeit alhier habenden vnd bestalten Großvogt (welcher dann wegen S. F. G. Richtersstadt diesfals vertrit) vnd andern Schöpffen vnd Gerichtschreiber / als ein director beywohnen / vnd in allen vnd jeden Peinlichen Sachen Kaysers Caroli Quinti publicirte Peinliche Halßgerichts: Auch S. F. G. hierüber in künfftig auffrichtender rechmeßige Ordenung in gueter acht haben / vnd mich darnach richten / einem jeden darzu er befugt / durch schleuniges vnparteisch Recht ohne ansehen der Person befurdern helffen / vnd sonsten alles Des Fürstlichen Schuldtheissen in der Heinrichstadt Aydt. ICh gelobe vnd schwere einen Aydt zu Gott vnd auff sein Heiliges Euangelium, das Ich wil vnd sol negst dem meinem gnedigen Fürsten vnd HERrn Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig / etc. Als meinem gnedigen Landesfürsten vnnd vnmittelbahren Obrigkeit / wie auch S. F. G. Erben vnd nachkommenden Regierenden Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Mich als ein verordenter Fürstlicher Schuldtheiß in dieser Heinrichstadt gebrauchen lassen / vnd in solchem meinem Ambt nach den Statutis vnd Privilegijs, so S. F. G. der Bürgerschafft alhier aus Gnaden geben haben / Dan auch den gemeine beschribenen Kayser Rechten / Reichs: auch S. F. G. Constitution Ordnung vnd Landtages abschieden / auch S. F. G. vnd dero selben Regierung in allen vorfallenden Sachen richten vnd schicken / Zu dem den peinlichen Gerichten neben S. F. G. jederzeit alhier habenden vnd bestalten Großvogt (welcher dann wegen S. F. G. Richtersstadt diesfals vertrit) vnd andern Schöpffen vñ Gerichtschreiber / als ein director beywohnen / vnd in allẽ vnd jeden Peinlichen Sachen Kaysers Caroli Quinti publicirte Peinliche Halßgerichts: Auch S. F. G. hierüber in künfftig auffrichtender rechmeßige Ordenung in gueter acht haben / vnd mich darnach richten / einem jeden darzu er befugt / durch schleuniges vnparteisch Recht ohne ansehen der Person befurdern helffen / vnd sonsten alles <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0070"/> </div> <div> <head>Des Fürstlichen Schuldtheissen in der Heinrichstadt Aydt.</head><lb/> <p>ICh gelobe vnd schwere einen Aydt zu Gott vnd auff sein Heiliges Euangelium, das Ich wil vnd sol negst dem meinem gnedigen Fürsten vnd HERrn Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig / etc. Als meinem gnedigen Landesfürsten vnnd vnmittelbahren Obrigkeit / wie auch S. F. G. Erben vnd nachkommenden Regierenden Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Mich als ein verordenter Fürstlicher Schuldtheiß in dieser Heinrichstadt gebrauchen lassen / vnd in solchem meinem Ambt nach den Statutis vnd Privilegijs, so S. F. G. der Bürgerschafft alhier aus Gnaden geben haben / Dan auch den gemeine beschribenen Kayser Rechten / Reichs: auch S. F. G. Constitution Ordnung vnd Landtages abschieden / auch S. F. G. vnd dero selben Regierung in allen vorfallenden Sachen richten vnd schicken / Zu dem den peinlichen Gerichten neben S. F. G. jederzeit alhier habenden vnd bestalten Großvogt (welcher dann wegen S. F. G. Richtersstadt diesfals vertrit) vnd andern Schöpffen vñ Gerichtschreiber / als ein director beywohnen / vnd in allẽ vnd jeden Peinlichen Sachen Kaysers Caroli Quinti publicirte Peinliche Halßgerichts: Auch S. F. G. hierüber in künfftig auffrichtender rechmeßige Ordenung in gueter acht haben / vnd mich darnach richten / einem jeden darzu er befugt / durch schleuniges vnparteisch Recht ohne ansehen der Person befurdern helffen / vnd sonsten alles </p> </div> </body> </text> </TEI> [0070]
Des Fürstlichen Schuldtheissen in der Heinrichstadt Aydt.
ICh gelobe vnd schwere einen Aydt zu Gott vnd auff sein Heiliges Euangelium, das Ich wil vnd sol negst dem meinem gnedigen Fürsten vnd HERrn Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig / etc. Als meinem gnedigen Landesfürsten vnnd vnmittelbahren Obrigkeit / wie auch S. F. G. Erben vnd nachkommenden Regierenden Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Mich als ein verordenter Fürstlicher Schuldtheiß in dieser Heinrichstadt gebrauchen lassen / vnd in solchem meinem Ambt nach den Statutis vnd Privilegijs, so S. F. G. der Bürgerschafft alhier aus Gnaden geben haben / Dan auch den gemeine beschribenen Kayser Rechten / Reichs: auch S. F. G. Constitution Ordnung vnd Landtages abschieden / auch S. F. G. vnd dero selben Regierung in allen vorfallenden Sachen richten vnd schicken / Zu dem den peinlichen Gerichten neben S. F. G. jederzeit alhier habenden vnd bestalten Großvogt (welcher dann wegen S. F. G. Richtersstadt diesfals vertrit) vnd andern Schöpffen vñ Gerichtschreiber / als ein director beywohnen / vnd in allẽ vnd jeden Peinlichen Sachen Kaysers Caroli Quinti publicirte Peinliche Halßgerichts: Auch S. F. G. hierüber in künfftig auffrichtender rechmeßige Ordenung in gueter acht haben / vnd mich darnach richten / einem jeden darzu er befugt / durch schleuniges vnparteisch Recht ohne ansehen der Person befurdern helffen / vnd sonsten alles
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