[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.vnnd wan vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in erfahrung bringen / oder es geklagt wirdet / das die Gildemeistere vnrichtig verfahren / vnd einen jhrer Gildegenossen alzuhart beschweren / vnd aus abgunst oder sonst zusetzen wolten / sol gemelter Rath ein einsehen zuthun / vnd mit zuthun vnsers Schuldtheissen nach Pillikeit darin zusprechen macht haben / wie dann die Schmiede / so wol als andere Gilden / so jhre Morgensprache vnd zusamenkunfft / gefelle vnd straffe / vnd wir oder vnser Herr Vater vns vnd vnsern Erben daran den Dritten Pfenning nicht vorbehalten haben / davon Bürgermeister vnd Rath den Dritten Pfenning / doch in den fellen / da es jhren habenden Fürstlichen Gildebrieffen nicht zu wieder zugeben schüldig sein sollen. XXXIII. Von den Hoken. ES had viel Hochermelter vnser lieber HErr Vater eine Ordnung gemacht / wie die Victualien an Butter / Kese / Hering / etc. Nach steigen vnd fallen gegeben werden können / dieselben wollen wir in würden halten vnd haben / das alle Hoken nach derselben sich richten / darauff die geschworne Schatzmeister mit sehen / sich des Einkauffs erkundigen / vnd die Wahren nach derselben setzen vnd richten / Auch nach gelegenheit der zeit vnd steigen vnd fallen der Wahren vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath ein offentlichen Anschlag / welchen wir jhnen hierzu am Rahthause vergönnen / thun sollen / würde aber einer dawieder handlen / der sol nach befindung gestraffet werden. vnnd wan vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in erfahrung bringen / oder es geklagt wirdet / das die Gildemeistere vnrichtig verfahren / vnd einen jhrer Gildegenossen alzuhart beschweren / vnd aus abgunst oder sonst zusetzen wolten / sol gemelter Rath ein einsehen zuthun / vnd mit zuthun vnsers Schuldtheissen nach Pillikeit darin zusprechen macht haben / wie dann die Schmiede / so wol als andere Gilden / so jhre Morgensprache vnd zusamenkunfft / gefelle vnd straffe / vnd wir oder vnser Herr Vater vns vnd vnsern Erben daran den Dritten Pfenning nicht vorbehalten haben / davon Bürgermeister vnd Rath den Dritten Pfenning / doch in den fellen / da es jhren habenden Fürstlichen Gildebrieffen nicht zu wieder zugeben schüldig sein sollen. XXXIII. Von den Hoken. ES had viel Hochermelter vnser lieber HErr Vater eine Ordnung gemacht / wie die Victualien an Butter / Kese / Hering / etc. Nach steigen vnd fallen gegeben werden können / dieselben wollen wir in würden halten vnd haben / das alle Hoken nach derselben sich richten / darauff die geschworne Schatzmeister mit sehẽ / sich des Einkauffs erkundigen / vnd die Wahren nach derselben setzen vnd richten / Auch nach gelegenheit der zeit vnd steigen vnd fallen der Wahren vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath ein offentlichen Anschlag / welchen wir jhnen hierzu am Rahthause vergönnen / thun sollen / würde aber einer dawieder handlen / der sol nach befindung gestraffet werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0063"/> vnnd wan vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in erfahrung bringen / oder es geklagt wirdet / das die Gildemeistere vnrichtig verfahren / vnd einen jhrer Gildegenossen alzuhart beschweren / vnd aus abgunst oder sonst zusetzen wolten / sol gemelter Rath ein einsehen zuthun / vnd mit zuthun vnsers Schuldtheissen nach Pillikeit darin zusprechen macht haben / wie dann die Schmiede / so wol als andere Gilden / so jhre Morgensprache vnd zusamenkunfft / gefelle vnd straffe / vnd wir oder vnser Herr Vater vns vnd vnsern Erben daran den Dritten Pfenning nicht vorbehalten haben / davon Bürgermeister vnd Rath den Dritten Pfenning / doch in den fellen / da es jhren habenden Fürstlichen Gildebrieffen nicht zu wieder zugeben schüldig sein sollen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XXXIII.</hi> Von den Hoken.</head><lb/> <p>ES had viel Hochermelter vnser lieber HErr Vater eine Ordnung gemacht / wie die Victualien an Butter / Kese / Hering / etc. Nach steigen vnd fallen gegeben werden können / dieselben wollen wir in würden halten vnd haben / das alle Hoken nach derselben sich richten / darauff die geschworne Schatzmeister mit sehẽ / sich des Einkauffs erkundigen / vnd die Wahren nach derselben setzen vnd richten / Auch nach gelegenheit der zeit vnd steigen vnd fallen der Wahren vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath ein offentlichen Anschlag / welchen wir jhnen hierzu am Rahthause vergönnen / thun sollen / würde aber einer dawieder handlen / der sol nach befindung gestraffet werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0063]
vnnd wan vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in erfahrung bringen / oder es geklagt wirdet / das die Gildemeistere vnrichtig verfahren / vnd einen jhrer Gildegenossen alzuhart beschweren / vnd aus abgunst oder sonst zusetzen wolten / sol gemelter Rath ein einsehen zuthun / vnd mit zuthun vnsers Schuldtheissen nach Pillikeit darin zusprechen macht haben / wie dann die Schmiede / so wol als andere Gilden / so jhre Morgensprache vnd zusamenkunfft / gefelle vnd straffe / vnd wir oder vnser Herr Vater vns vnd vnsern Erben daran den Dritten Pfenning nicht vorbehalten haben / davon Bürgermeister vnd Rath den Dritten Pfenning / doch in den fellen / da es jhren habenden Fürstlichen Gildebrieffen nicht zu wieder zugeben schüldig sein sollen.
XXXIII. Von den Hoken.
ES had viel Hochermelter vnser lieber HErr Vater eine Ordnung gemacht / wie die Victualien an Butter / Kese / Hering / etc. Nach steigen vnd fallen gegeben werden können / dieselben wollen wir in würden halten vnd haben / das alle Hoken nach derselben sich richten / darauff die geschworne Schatzmeister mit sehẽ / sich des Einkauffs erkundigen / vnd die Wahren nach derselben setzen vnd richten / Auch nach gelegenheit der zeit vnd steigen vnd fallen der Wahren vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath ein offentlichen Anschlag / welchen wir jhnen hierzu am Rahthause vergönnen / thun sollen / würde aber einer dawieder handlen / der sol nach befindung gestraffet werden.
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/63>, abgerufen am 07.07.2024. |