Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

DIe Kannengiesser sollen guete vnwandelbare Wahren machen / nach Leipziger wehrung / vnd wan jhnen was zu machen gebracht wirdet / das Gut nicht verwechseln / vnd auff alles / was sie machen / jhre Zeichen neben der Heinrichstadt Wapen schlagen / einem jeden auch frey stehen / das Zinnenwerck in seinem Hause vmbmachen zu lassen.

XXXII. Von Schmieden in gemein.

WIr lassen es bey der Schmiedegilde Privilegien so weit sie dieselbe her gebracht vnd in vblichem gebrauch haben / Auch den Rechten vnd des Heiligen Reichs abschieden nicht zu wiederlauffen / pleiben / Der Rath aber sol neben vnserm Schuldtheissen achtung haben / das so wol wir vnd vnsere Bürger alhier / als auch vnsere Vnterthanen vffm Lande von jhnen nicht vbernommen / sondern alles in dem Kauff wie es in den negst belegenen Stedten gekaufft wirdet / auch alhie gegeben werde / vnd das sie zu jhrer Arbeit gut / düchtig / vnbruchhafftig Eisen nehmen / vnd ein jeder seine Arbeit bezeichne / bey vormeidung der straffe / Darumb dann auch die Schmiede / wie im gleichen die andern Gilde / keine ausbenommen / Copey jhber habenden Gilden privilegien dem Rahte auscultirt vbergeben / auch dabey anfenglich das original legen vnd zeigen sollen /

DIe Kannengiesser sollen guete vnwandelbare Wahren machen / nach Leipziger wehrung / vnd wan jhnen was zu machen gebracht wirdet / das Gut nicht verwechseln / vnd auff alles / was sie machen / jhre Zeichen neben der Heinrichstadt Wapen schlagen / einem jeden auch frey stehen / das Zinnenwerck in seinem Hause vmbmachen zu lassen.

XXXII. Von Schmieden in gemein.

WIr lassen es bey der Schmiedegilde Privilegien so weit sie dieselbe her gebracht vnd in vblichem gebrauch haben / Auch den Rechten vnd des Heiligen Reichs abschieden nicht zu wiederlauffen / pleiben / Der Rath aber sol neben vnserm Schuldtheissen achtung haben / das so wol wir vnd vnsere Bürger alhier / als auch vnsere Vnterthanen vffm Lande von jhnen nicht vbernommen / sondern alles in dem Kauff wie es in den negst belegenen Stedten gekaufft wirdet / auch alhie gegeben werde / vnd das sie zu jhrer Arbeit gut / düchtig / vnbruchhafftig Eisen nehmen / vnd ein jeder seine Arbeit bezeichne / bey vormeidung der straffe / Darumb dann auch die Schmiede / wie im gleichen die andern Gilde / keine ausbenommen / Copey jhber habenden Gilden privilegien dem Rahte auscultirt vbergeben / auch dabey anfenglich das original legen vnd zeigen sollen /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0062"/>
        <p>DIe Kannengiesser sollen guete vnwandelbare Wahren machen / nach Leipziger                      wehrung / vnd wan jhnen was zu machen gebracht wirdet / das Gut nicht                      verwechseln / vnd auff alles / was sie machen / jhre Zeichen neben der                      Heinrichstadt Wapen schlagen / einem jeden auch frey stehen / das Zinnenwerck in                      seinem Hause vmbmachen zu lassen.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">XXXII.</hi> Von Schmieden in gemein.</head><lb/>
        <p>WIr lassen es bey der Schmiedegilde Privilegien so weit sie dieselbe her gebracht                      vnd in vblichem gebrauch haben / Auch den Rechten vnd des Heiligen Reichs                      abschieden nicht zu wiederlauffen / pleiben / Der Rath aber sol neben vnserm                      Schuldtheissen achtung haben / das so wol wir vnd vnsere Bürger alhier / als                      auch vnsere Vnterthanen vffm Lande von jhnen nicht vbernommen / sondern alles in                      dem Kauff wie es in den negst belegenen Stedten gekaufft wirdet / auch alhie                      gegeben werde / vnd das sie zu jhrer Arbeit gut / düchtig / vnbruchhafftig Eisen                      nehmen / vnd ein jeder seine Arbeit bezeichne / bey vormeidung der straffe /                      Darumb dann auch die Schmiede / wie im gleichen die andern Gilde / keine                      ausbenommen / Copey jhber habenden Gilden privilegien dem Rahte auscultirt                      vbergeben / auch dabey anfenglich das original legen vnd zeigen sollen /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0062] DIe Kannengiesser sollen guete vnwandelbare Wahren machen / nach Leipziger wehrung / vnd wan jhnen was zu machen gebracht wirdet / das Gut nicht verwechseln / vnd auff alles / was sie machen / jhre Zeichen neben der Heinrichstadt Wapen schlagen / einem jeden auch frey stehen / das Zinnenwerck in seinem Hause vmbmachen zu lassen. XXXII. Von Schmieden in gemein. WIr lassen es bey der Schmiedegilde Privilegien so weit sie dieselbe her gebracht vnd in vblichem gebrauch haben / Auch den Rechten vnd des Heiligen Reichs abschieden nicht zu wiederlauffen / pleiben / Der Rath aber sol neben vnserm Schuldtheissen achtung haben / das so wol wir vnd vnsere Bürger alhier / als auch vnsere Vnterthanen vffm Lande von jhnen nicht vbernommen / sondern alles in dem Kauff wie es in den negst belegenen Stedten gekaufft wirdet / auch alhie gegeben werde / vnd das sie zu jhrer Arbeit gut / düchtig / vnbruchhafftig Eisen nehmen / vnd ein jeder seine Arbeit bezeichne / bey vormeidung der straffe / Darumb dann auch die Schmiede / wie im gleichen die andern Gilde / keine ausbenommen / Copey jhber habenden Gilden privilegien dem Rahte auscultirt vbergeben / auch dabey anfenglich das original legen vnd zeigen sollen /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/62
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/62>, abgerufen am 21.11.2024.