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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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Item wenn ein Außlendischer vnd Frembder gahr Ledder zu feilen kauff herein bringet / der sol vom Gülden auch ein Scherff geben / so er hie löset.

XXIX. Von den Schneidern.

VOn wegen der Schneider vnd jhrer vblichen Vbersetzung / ist viel Clagens vnd beschwerens / vnd mus fast ein jeder das seine von jhnen anderweit keuffen / Derhalben sollen vnsere Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath disfals ein vleissig Auffsehens haben / vnd wo müglich / mit zuthun der geschwornen Gildemeister eine richtige Ordnung machen / wie viel man von einem gemeinem stücke Zeuges nehmen sol / vnd das gleichwol die Armen vnd vnuermügene / so den grossen Meistern nicht gleich schneiden können / auch nicht gar verstossen / sondern nach gelegenheit mit in acht genommen werden / Würde dann einer straffbahr befunden / vnd der sich nicht weisen lassen wolte / der sol nach befindung Zwey / Drey oder Vier Heinrichstedtische Marcke zur straffe geben.

Sonsten wollen wir alles Hernloß Gesinde so im nahmen der Schneider schleichen / vnd offtmals nicht mehr können / als den Leuten das jhre verderben / hiemit hinaus gewiesen / gleichwol aber vnsern Stadthalter / Cantzler / Marschalck / Hoffschencken / Großvogt / Räthen vnd andern fürnehmen Dienern / welche jhre eigene Haushaltung / vnd sich des herkommens niemals begeben haben / die althergebrachte Freyheit einen oder mehr Schneider in das

Item wenn ein Außlendischer vnd Frembder gahr Ledder zu feilẽ kauff herein bringet / der sol vom Gülden auch ein Scherff geben / so er hie löset.

XXIX. Von den Schneidern.

VOn wegen der Schneider vnd jhrer vblichen Vbersetzung / ist viel Clagens vnd beschwerens / vnd mus fast ein jeder das seine von jhnen anderweit keuffen / Derhalben sollen vnsere Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath disfals ein vleissig Auffsehens haben / vnd wo müglich / mit zuthun der geschwornen Gildemeister eine richtige Ordnung machen / wie viel man von einem gemeinem stücke Zeuges nehmen sol / vnd das gleichwol die Armen vnd vnuermügene / so den grossen Meistern nicht gleich schneiden können / auch nicht gar verstossen / sondern nach gelegenheit mit in acht genommen werden / Würde dann einer straffbahr befunden / vnd der sich nicht weisen lassen wolte / der sol nach befindung Zwey / Drey oder Vier Heinrichstedtische Marcke zur straffe geben.

Sonsten wollen wir alles Hernloß Gesinde so im nahmen der Schneider schleichen / vnd offtmals nicht mehr können / als den Leuten das jhre verderben / hiemit hinaus gewiesen / gleichwol aber vnsern Stadthalter / Cantzler / Marschalck / Hoffschencken / Großvogt / Räthen vnd andern fürnehmen Dienern / welche jhre eigene Haushaltung / vnd sich des herkommens niemals begeben haben / die althergebrachte Freyheit einen oder mehr Schneider in das

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[0060] Item wenn ein Außlendischer vnd Frembder gahr Ledder zu feilẽ kauff herein bringet / der sol vom Gülden auch ein Scherff geben / so er hie löset. XXIX. Von den Schneidern. VOn wegen der Schneider vnd jhrer vblichen Vbersetzung / ist viel Clagens vnd beschwerens / vnd mus fast ein jeder das seine von jhnen anderweit keuffen / Derhalben sollen vnsere Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath disfals ein vleissig Auffsehens haben / vnd wo müglich / mit zuthun der geschwornen Gildemeister eine richtige Ordnung machen / wie viel man von einem gemeinem stücke Zeuges nehmen sol / vnd das gleichwol die Armen vnd vnuermügene / so den grossen Meistern nicht gleich schneiden können / auch nicht gar verstossen / sondern nach gelegenheit mit in acht genommen werden / Würde dann einer straffbahr befunden / vnd der sich nicht weisen lassen wolte / der sol nach befindung Zwey / Drey oder Vier Heinrichstedtische Marcke zur straffe geben. Sonsten wollen wir alles Hernloß Gesinde so im nahmen der Schneider schleichen / vnd offtmals nicht mehr können / als den Leuten das jhre verderben / hiemit hinaus gewiesen / gleichwol aber vnsern Stadthalter / Cantzler / Marschalck / Hoffschencken / Großvogt / Räthen vnd andern fürnehmen Dienern / welche jhre eigene Haushaltung / vnd sich des herkommens niemals begeben haben / die althergebrachte Freyheit einen oder mehr Schneider in das

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/60>, abgerufen am 21.12.2024.