Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

So sol auch derselbe im Reden / gehen vnd sitzen den Bürgermeistern vnd Rahtsverwandten vorgehen / auch vor jhnen allenthalben den vorzug darzu im votiren das erste vnd letzte votum haben / vnd den eingang / wan die Leute so vorm Rath zuschaffen herein gefurdert werden / zumachen / wie auch den schluß eines jeden vorbescheidts anzuzeigen / dem worthaltendem Bürgermeister von vnsertwegen mit wenig Worten bevehlen / Sonsten aber so viel gemeiner Stadt pflicht vnd vnpflicht / auch des Rahts gebot vnd verbot belanget / er were gleich in vnserm oder seinem eigenen oder einem gemieteten freyen oder Bürger hause durchaus frey sein vnd pleiben.

Es sol auch dieser vnser Schuldtheiß zugleich vnsern Peinlichen Gerichten / welche dero sich alhie in vnser Heinrichstadt / oder auch sonsten in den einen oder andern weg anderswo zugetragenen straffbahren Criminal Exces halben von einer zeit zur andern geheget vnd gehalten werden / neben vnserm Großvogt vnd Ambtman alhie beywohnen.

II. Vom Fürstlichen Schuldtheissen / auch Bürgermeister vnd Rath in gemein.

ZVm Andern / wollen wir Zweene Bürgermeister neben Zehen Raths Personen aus den fürnembsten ehelich gebornen / auch sonsten vnberüchtigten verstendigen Bürgern / Jedoch das gleichwol

So sol auch derselbe im Reden / gehen vnd sitzen den Bürgermeistern vnd Rahtsverwandten vorgehen / auch vor jhnen allenthalben den vorzug darzu im votiren das erste vnd letzte votum haben / vnd den eingang / wan die Leute so vorm Rath zuschaffen herein gefurdert werden / zumachen / wie auch den schluß eines jeden vorbescheidts anzuzeigen / dem worthaltendem Bürgermeister von vnsertwegen mit wenig Worten bevehlen / Sonsten aber so viel gemeiner Stadt pflicht vnd vnpflicht / auch des Rahts gebot vnd verbot belanget / er were gleich in vnserm oder seinem eigenen oder einem gemieteten freyen oder Bürger hause durchaus frey sein vnd pleiben.

Es sol auch dieser vnser Schuldtheiß zugleich vnsern Peinlichen Gerichten / welche dero sich alhie in vnser Heinrichstadt / oder auch sonsten in den einen oder andern weg anderswo zugetragenen straffbahren Criminal Exces halben von einer zeit zur andern geheget vnd gehalten werden / neben vnserm Großvogt vnd Ambtman alhie beywohnen.

II. Vom Fürstlichen Schuldtheissen / auch Bürgermeister vnd Rath in gemein.

ZVm Andern / wollen wir Zweene Bürgermeister neben Zehen Raths Personen aus den fürnembsten ehelich gebornen / auch sonsten vnberüchtigten verstendigen Bürgern / Jedoch das gleichwol

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0006"/>
        <p>So sol auch derselbe im Reden / gehen vnd sitzen den Bürgermeistern vnd                      Rahtsverwandten vorgehen / auch vor jhnen allenthalben den vorzug darzu im                      votiren das erste vnd letzte votum haben / vnd den eingang / wan die Leute so                      vorm Rath zuschaffen herein gefurdert werden / zumachen / wie auch den schluß                      eines jeden vorbescheidts anzuzeigen / dem worthaltendem Bürgermeister von                      vnsertwegen mit wenig Worten bevehlen / Sonsten aber so viel gemeiner Stadt                      pflicht vnd vnpflicht / auch des Rahts gebot vnd verbot belanget / er were                      gleich in vnserm oder seinem eigenen oder einem gemieteten freyen oder Bürger                      hause durchaus frey sein vnd pleiben.</p>
        <p>Es sol auch dieser vnser Schuldtheiß zugleich vnsern Peinlichen Gerichten /                      welche dero sich alhie in vnser Heinrichstadt / oder auch sonsten in den einen                      oder andern weg anderswo zugetragenen straffbahren Criminal Exces halben von                      einer zeit zur andern geheget vnd gehalten werden / neben vnserm Großvogt vnd                      Ambtman alhie beywohnen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>II. Vom Fürstlichen Schuldtheissen / auch Bürgermeister vnd Rath in gemein.</head><lb/>
        <p>ZVm Andern / wollen wir Zweene Bürgermeister neben Zehen Raths Personen aus den                      fürnembsten ehelich gebornen / auch sonsten vnberüchtigten verstendigen Bürgern                      / Jedoch das gleichwol
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0006] So sol auch derselbe im Reden / gehen vnd sitzen den Bürgermeistern vnd Rahtsverwandten vorgehen / auch vor jhnen allenthalben den vorzug darzu im votiren das erste vnd letzte votum haben / vnd den eingang / wan die Leute so vorm Rath zuschaffen herein gefurdert werden / zumachen / wie auch den schluß eines jeden vorbescheidts anzuzeigen / dem worthaltendem Bürgermeister von vnsertwegen mit wenig Worten bevehlen / Sonsten aber so viel gemeiner Stadt pflicht vnd vnpflicht / auch des Rahts gebot vnd verbot belanget / er were gleich in vnserm oder seinem eigenen oder einem gemieteten freyen oder Bürger hause durchaus frey sein vnd pleiben. Es sol auch dieser vnser Schuldtheiß zugleich vnsern Peinlichen Gerichten / welche dero sich alhie in vnser Heinrichstadt / oder auch sonsten in den einen oder andern weg anderswo zugetragenen straffbahren Criminal Exces halben von einer zeit zur andern geheget vnd gehalten werden / neben vnserm Großvogt vnd Ambtman alhie beywohnen. II. Vom Fürstlichen Schuldtheissen / auch Bürgermeister vnd Rath in gemein. ZVm Andern / wollen wir Zweene Bürgermeister neben Zehen Raths Personen aus den fürnembsten ehelich gebornen / auch sonsten vnberüchtigten verstendigen Bürgern / Jedoch das gleichwol

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/6
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/6>, abgerufen am 30.12.2024.