[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.WAn keine Ehelich geborne Kinder verhanden / als dan sollen des vorstorbenen Vater vnd Mutter neben vnd mit des verstorbenen vollen Brüdern vnd Schwestern / do die im Leben / oder do sie nicht / sonder halbe Brüder vnd Schwester verhanden / als dan neben vnd mit denselben / wan die aber auch nicht vorhanden / als dan allein: vnd in mangel Vaters vnd Mutter / der Großvater vnd Großmutter zu gleichem theile erben / Jedoch do auff einer seiten der Großvater oder Großmutter allein: Auff derandern seiten aber beide Großvater vnd Großmutter noch im Leben / das gleichwol diese beiden auff der einen seiten zusamen mehr nicht / als der Großvater oder Großmutter / so auff der andern seiten allein ist / vnd also die helffte der Erbschafft bekommen / Auch des verstorbenen Bruder vnd Schwester voller geburt / oder derselben Kinder mit den Großvätern vnd Großmüttern zu gleichem theile Erben sollen. XVIII. Von seithalbenden Erben ohn Testament. WAn keine ab: oder auffsteigende Erben verhanden / ist billig / das des verstorbenen volbürtige Brüdere vnd Schwester zu gleichem theile: Auch mit jhnen der vorhin abgestorbenen volbürtigen Brüder vnd Schwester Kinder / wen die verhanden / Jedoch diese mehr nicht / als jhr Vater vnd Mutter / wan sie noch im Leben WAn keine Ehelich geborne Kinder verhanden / als dan sollen des vorstorbenen Vater vnd Mutter neben vnd mit des verstorbenen vollen Brüdern vnd Schwestern / do die im Leben / oder do sie nicht / sonder halbe Brüder vnd Schwester verhanden / als dan neben vnd mit denselben / wan die aber auch nicht vorhanden / als dan allein: vnd in mangel Vaters vnd Mutter / der Großvater vnd Großmutter zu gleichem theile erben / Jedoch do auff einer seiten der Großvater oder Großmutter allein: Auff derandern seiten aber beide Großvater vnd Großmutter noch im Leben / das gleichwol diese beiden auff der einen seiten zusamen mehr nicht / als der Großvater oder Großmutter / so auff der andern seitẽ allein ist / vnd also die helffte der Erbschafft bekommen / Auch des verstorbenen Bruder vnd Schwester voller geburt / oder derselben Kinder mit den Großvätern vnd Großmüttern zu gleichem theile Erben sollen. XVIII. Von seithalbenden Erben ohn Testament. WAn keine ab: oder auffsteigende Erben verhanden / ist billig / das des verstorbenen volbürtige Brüdere vnd Schwester zu gleichem theile: Auch mit jhnen der vorhin abgestorbenen volbürtigen Brüder vnd Schwester Kinder / wen die verhanden / Jedoch diese mehr nicht / als jhr Vater vnd Mutter / wan sie noch im Leben <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0033"/> <p>WAn keine Ehelich geborne Kinder verhanden / als dan sollen des vorstorbenen Vater vnd Mutter neben vnd mit des verstorbenen vollen Brüdern vnd Schwestern / do die im Leben / oder do sie nicht / sonder halbe Brüder vnd Schwester verhanden / als dan neben vnd mit denselben / wan die aber auch nicht vorhanden / als dan allein: vnd in mangel Vaters vnd Mutter / der Großvater vnd Großmutter zu gleichem theile erben / Jedoch do auff einer seiten der Großvater oder Großmutter allein: Auff derandern seiten aber beide Großvater vnd Großmutter noch im Leben / das gleichwol diese beiden auff der einen seiten zusamen mehr nicht / als der Großvater oder Großmutter / so auff der andern seitẽ allein ist / vnd also die helffte der Erbschafft bekommen / Auch des verstorbenen Bruder vnd Schwester voller geburt / oder derselben Kinder mit den Großvätern vnd Großmüttern zu gleichem theile Erben sollen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XVIII.</hi> Von seithalbenden Erben ohn Testament.</head><lb/> <p>WAn keine ab: oder auffsteigende Erben verhanden / ist billig / das des verstorbenen volbürtige Brüdere vnd Schwester zu gleichem theile: Auch mit jhnen der vorhin abgestorbenen volbürtigen Brüder vnd Schwester Kinder / wen die verhanden / Jedoch diese mehr nicht / als jhr Vater vnd Mutter / wan sie noch im Leben </p> </div> </body> </text> </TEI> [0033]
WAn keine Ehelich geborne Kinder verhanden / als dan sollen des vorstorbenen Vater vnd Mutter neben vnd mit des verstorbenen vollen Brüdern vnd Schwestern / do die im Leben / oder do sie nicht / sonder halbe Brüder vnd Schwester verhanden / als dan neben vnd mit denselben / wan die aber auch nicht vorhanden / als dan allein: vnd in mangel Vaters vnd Mutter / der Großvater vnd Großmutter zu gleichem theile erben / Jedoch do auff einer seiten der Großvater oder Großmutter allein: Auff derandern seiten aber beide Großvater vnd Großmutter noch im Leben / das gleichwol diese beiden auff der einen seiten zusamen mehr nicht / als der Großvater oder Großmutter / so auff der andern seitẽ allein ist / vnd also die helffte der Erbschafft bekommen / Auch des verstorbenen Bruder vnd Schwester voller geburt / oder derselben Kinder mit den Großvätern vnd Großmüttern zu gleichem theile Erben sollen.
XVIII. Von seithalbenden Erben ohn Testament.
WAn keine ab: oder auffsteigende Erben verhanden / ist billig / das des verstorbenen volbürtige Brüdere vnd Schwester zu gleichem theile: Auch mit jhnen der vorhin abgestorbenen volbürtigen Brüder vnd Schwester Kinder / wen die verhanden / Jedoch diese mehr nicht / als jhr Vater vnd Mutter / wan sie noch im Leben
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/33>, abgerufen am 07.07.2024. |