[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.was sein Testamennt vnd letzt er Wille sey / deutlich vnd benantltch offenbahre / auch bitte / solches actis zu inseriren, oder das ehrs in gegenwart Sieben sonderlich darzu erbetenen Zeugen / oder in vnsers Schuldtheissen vnd Zween Raths Persohnen beysein / voreinem requirirtem Notario mit guetem bedacht / vnd gewisser erklerung seines gemüths offentlich von sich sage / auch darüber so wol in jennem als diesem fal ein publicum instrumentum zuuerfertigen bitte / vnd dan solch schrifftlich oder mündlich gemachtes Testament verschlossen bey den Rath hinterlege / Darüber dan / wo ferne er in seinem Leben dabey bestendig bleiben / vnd es nicht selbst wieder auffheben wirdet / steiff vnd veste gehalten / Jedoch keiner seiner Kinder vnd Eltern ausserhalb dero im Rechten benanten vrsachen / zuenterben / oder vorbeyzugehen befuegt / sondern jhnen zum weinigsten jhre legitimam, vnd die Eltern so wol Mutter als Vater / wen Ein / Zwey / Drey / oder Vier Kinder / den Dritten: Wen aber Fünff / Sechs oder mehr Kinder verhanden / den halben Theil dessen / was jhnen sonsten / wann sie ohne Testament verstorben / gebührete / ver machen vnd verlassen sollen. XV. Von vormundschafft. DO der Vater seinen Kindern im Testament Vormündere benant / die sollen allen andern vorgezogen / In mangel aber deren die negste Blutfreunde so zu der vnmündigen Succession die negsten sein würden / darzu gebrauchet / vnd wen die auch nicht verhanden / als dan von vnserm Schuldtheissen Bürgermeistern vnd Rath er- was sein Testamẽnt vnd letzt er Wille sey / deutlich vnd benantltch offenbahre / auch bitte / solches actis zu inseriren, oder das ehrs in gegenwart Sieben sonderlich darzu erbetenen Zeugen / oder in vnsers Schuldtheissen vnd Zween Raths Persohnen beysein / voreinem requirirtem Notario mit guetem bedacht / vnd gewisser erklerung seines gemüths offentlich von sich sage / auch darüber so wol in jennem als diesem fal ein publicum instrumentum zuuerfertigen bitte / vnd dan solch schrifftlich oder mündlich gemachtes Testament verschlossen bey den Rath hinterlege / Darüber dan / wo ferne er in seinem Leben dabey bestendig bleiben / vnd es nicht selbst wieder auffheben wirdet / steiff vnd veste gehalten / Jedoch keiner seiner Kinder vnd Eltern ausserhalb dero im Rechten benanten vrsachen / zuenterben / oder vorbeyzugehen befuegt / sondern jhnen zum weinigsten jhre legitimam, vnd die Eltern so wol Mutter als Vater / wen Ein / Zwey / Drey / oder Vier Kinder / den Dritten: Wen aber Fünff / Sechs oder mehr Kinder verhanden / den halben Theil dessen / was jhnen sonsten / wañ sie ohne Testament verstorben / gebührete / ver machen vnd verlassen sollen. XV. Von vormundschafft. DO der Vater seinen Kindern im Testament Vormündere benant / die sollen allen andern vorgezogen / In mangel aber deren die negste Blutfreunde so zu der vnmündigen Succession die negsten sein würden / darzu gebrauchet / vnd wen die auch nicht verhanden / als dan von vnserm Schuldtheissen Bürgermeistern vnd Rath er- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0029"/> was sein Testamẽnt vnd letzt er Wille sey / deutlich vnd benantltch offenbahre / auch bitte / solches actis zu inseriren, oder das ehrs in gegenwart Sieben sonderlich darzu erbetenen Zeugen / oder in vnsers Schuldtheissen vnd Zween Raths Persohnen beysein / voreinem requirirtem Notario mit guetem bedacht / vnd gewisser erklerung seines gemüths offentlich von sich sage / auch darüber so wol in jennem als diesem fal ein publicum instrumentum zuuerfertigen bitte / vnd dan solch schrifftlich oder mündlich gemachtes Testament verschlossen bey den Rath hinterlege / Darüber dan / wo ferne er in seinem Leben dabey bestendig bleiben / vnd es nicht selbst wieder auffheben wirdet / steiff vnd veste gehalten / Jedoch keiner seiner Kinder vnd Eltern ausserhalb dero im Rechten benanten vrsachen / zuenterben / oder vorbeyzugehen befuegt / sondern jhnen zum weinigsten jhre legitimam, vnd die Eltern so wol Mutter als Vater / wen Ein / Zwey / Drey / oder Vier Kinder / den Dritten: Wen aber Fünff / Sechs oder mehr Kinder verhanden / den halben Theil dessen / was jhnen sonsten / wañ sie ohne Testament verstorben / gebührete / ver machen vnd verlassen sollen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XV.</hi> Von vormundschafft.</head><lb/> <p>DO der Vater seinen Kindern im Testament Vormündere benant / die sollen allen andern vorgezogen / In mangel aber deren die negste Blutfreunde so zu der vnmündigen Succession die negsten sein würden / darzu gebrauchet / vnd wen die auch nicht verhanden / als dan von vnserm Schuldtheissen Bürgermeistern vnd Rath er- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0029]
was sein Testamẽnt vnd letzt er Wille sey / deutlich vnd benantltch offenbahre / auch bitte / solches actis zu inseriren, oder das ehrs in gegenwart Sieben sonderlich darzu erbetenen Zeugen / oder in vnsers Schuldtheissen vnd Zween Raths Persohnen beysein / voreinem requirirtem Notario mit guetem bedacht / vnd gewisser erklerung seines gemüths offentlich von sich sage / auch darüber so wol in jennem als diesem fal ein publicum instrumentum zuuerfertigen bitte / vnd dan solch schrifftlich oder mündlich gemachtes Testament verschlossen bey den Rath hinterlege / Darüber dan / wo ferne er in seinem Leben dabey bestendig bleiben / vnd es nicht selbst wieder auffheben wirdet / steiff vnd veste gehalten / Jedoch keiner seiner Kinder vnd Eltern ausserhalb dero im Rechten benanten vrsachen / zuenterben / oder vorbeyzugehen befuegt / sondern jhnen zum weinigsten jhre legitimam, vnd die Eltern so wol Mutter als Vater / wen Ein / Zwey / Drey / oder Vier Kinder / den Dritten: Wen aber Fünff / Sechs oder mehr Kinder verhanden / den halben Theil dessen / was jhnen sonsten / wañ sie ohne Testament verstorben / gebührete / ver machen vnd verlassen sollen.
XV. Von vormundschafft.
DO der Vater seinen Kindern im Testament Vormündere benant / die sollen allen andern vorgezogen / In mangel aber deren die negste Blutfreunde so zu der vnmündigen Succession die negsten sein würden / darzu gebrauchet / vnd wen die auch nicht verhanden / als dan von vnserm Schuldtheissen Bürgermeistern vnd Rath er-
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/29>, abgerufen am 07.07.2024. |