[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.decretiren noch verabscheiden / führnehmen / noch volnstrecken. Wan aber zu erhaltung eusserlicher Disciplin, Zucht vnd Erbarkeit / Auch in kauffen verkauffen vnd andern Hantirungen / oder worein sonsten ohne vnser vnd vnser Nachkommen nachteil / der Stat wachsthumb gedey vnd auffnahme zusuchen / heilsamer vnd nützlicher Ordnung vnd Statuten vonnöten sein werden / sollen dieselben zwar von vnserm Schuldtheissen Bürgermeistern vnd Rath alhie zusamen getragen / Aber ehe vnd zuuor sie nach allen vmbstenden in vnser Fürstlichen Rathstuben / mit zuthun vnser Cammer: Landt: auch Hoff: vnd Ambt Räthe erwogen / vor gut angesehen / auch von vns approbirt vnd confirmirt sein / nichts gelten / vielweiniger publicirt, Aber nach vnserer oberzehlter massen erfolgten Confirmation nicht allein anfangs / sondern auch alle vnd jede Jahr / wen vmbwechselung des Raths geschicht / offentlich abgelesen / vnd am Rathhause / sonsten aber nirgendts / wie auch ohne vnsere vnserer Nachkommen vnd Regierung vorwissen vnd bewilligung durchaus nichts daselbsten angeschlagen / sonder jedes mahl dasselbige zuuor bey vns / vnsern Nachkommen vnd Regierung gesucht / auch darauff nach befindung vnd gelegenheit der sachen vnd zeit / auch anderer vmbstende mehr entweder zugelassen oder abgeschlagen / Auch jedem Bürger / wen jhme zweiffel vorfelt / Copia oder Extract der Statuten vnd Ordnungen vom Statschreiber mitgetheilet werden. VIII. Von bestellung der Kirchen vnd Schulen. decretiren noch verabscheiden / führnehmen / noch volnstrecken. Wan aber zu erhaltung eusserlicher Disciplin, Zucht vnd Erbarkeit / Auch in kauffen verkauffen vnd andern Hantirungen / oder worein sonsten ohne vnser vnd vnser Nachkommen nachteil / der Stat wachsthumb gedey vnd auffnahme zusuchen / heilsamer vnd nützlicher Ordnung vnd Statuten vonnöten sein werden / sollen dieselben zwar von vnserm Schuldtheissen Bürgermeistern vnd Rath alhie zusamen getragen / Aber ehe vnd zuuor sie nach allen vmbstenden in vnser Fürstlichen Rathstuben / mit zuthun vnser Cammer: Landt: auch Hoff: vnd Ambt Räthe erwogen / vor gut angesehen / auch von vns approbirt vnd confirmirt sein / nichts gelten / vielweiniger publicirt, Aber nach vnserer oberzehlter massen erfolgten Confirmation nicht allein anfangs / sondern auch alle vnd jede Jahr / wen vmbwechselung des Raths geschicht / offentlich abgelesen / vnd am Rathhause / sonsten aber nirgendts / wie auch ohne vnsere vnserer Nachkommen vnd Regierung vorwissen vnd bewilligung durchaus nichts daselbsten angeschlagen / sonder jedes mahl dasselbige zuuor bey vns / vnsern Nachkommen vnd Regierung gesucht / auch darauff nach befindung vnd gelegenheit der sachen vnd zeit / auch anderer vmbstende mehr entweder zugelassen oder abgeschlagen / Auch jedem Bürger / wen jhme zweiffel vorfelt / Copia oder Extract der Statuten vnd Ordnungen vom Statschreiber mitgetheilet werden. VIII. Von bestellung der Kirchen vnd Schulen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0020"/> decretiren noch verabscheiden / führnehmen / noch volnstrecken.</p> <p>Wan aber zu erhaltung eusserlicher Disciplin, Zucht vnd Erbarkeit / Auch in kauffen verkauffen vnd andern Hantirungen / oder worein sonsten ohne vnser vnd vnser Nachkommen nachteil / der Stat wachsthumb gedey vnd auffnahme zusuchen / heilsamer vnd nützlicher Ordnung vnd Statuten vonnöten sein werden / sollen dieselben zwar von vnserm Schuldtheissen Bürgermeistern vnd Rath alhie zusamen getragen / Aber ehe vnd zuuor sie nach allen vmbstenden in vnser Fürstlichen Rathstuben / mit zuthun vnser Cammer: Landt: auch Hoff: vnd Ambt Räthe erwogen / vor gut angesehen / auch von vns approbirt vnd confirmirt sein / nichts gelten / vielweiniger publicirt, Aber nach vnserer oberzehlter massen erfolgten Confirmation nicht allein anfangs / sondern auch alle vnd jede Jahr / wen vmbwechselung des Raths geschicht / offentlich abgelesen / vnd am Rathhause / sonsten aber nirgendts / wie auch ohne vnsere vnserer Nachkommen vnd Regierung vorwissen vnd bewilligung durchaus nichts daselbsten angeschlagen / sonder jedes mahl dasselbige zuuor bey vns / vnsern Nachkommen vnd Regierung gesucht / auch darauff nach befindung vnd gelegenheit der sachen vnd zeit / auch anderer vmbstende mehr entweder zugelassen oder abgeschlagen / Auch jedem Bürger / wen jhme zweiffel vorfelt / Copia oder Extract der Statuten vnd Ordnungen vom Statschreiber mitgetheilet werden.</p> </div> <div> <head>VIII. Von bestellung der Kirchen vnd Schulen.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [0020]
decretiren noch verabscheiden / führnehmen / noch volnstrecken.
Wan aber zu erhaltung eusserlicher Disciplin, Zucht vnd Erbarkeit / Auch in kauffen verkauffen vnd andern Hantirungen / oder worein sonsten ohne vnser vnd vnser Nachkommen nachteil / der Stat wachsthumb gedey vnd auffnahme zusuchen / heilsamer vnd nützlicher Ordnung vnd Statuten vonnöten sein werden / sollen dieselben zwar von vnserm Schuldtheissen Bürgermeistern vnd Rath alhie zusamen getragen / Aber ehe vnd zuuor sie nach allen vmbstenden in vnser Fürstlichen Rathstuben / mit zuthun vnser Cammer: Landt: auch Hoff: vnd Ambt Räthe erwogen / vor gut angesehen / auch von vns approbirt vnd confirmirt sein / nichts gelten / vielweiniger publicirt, Aber nach vnserer oberzehlter massen erfolgten Confirmation nicht allein anfangs / sondern auch alle vnd jede Jahr / wen vmbwechselung des Raths geschicht / offentlich abgelesen / vnd am Rathhause / sonsten aber nirgendts / wie auch ohne vnsere vnserer Nachkommen vnd Regierung vorwissen vnd bewilligung durchaus nichts daselbsten angeschlagen / sonder jedes mahl dasselbige zuuor bey vns / vnsern Nachkommen vnd Regierung gesucht / auch darauff nach befindung vnd gelegenheit der sachen vnd zeit / auch anderer vmbstende mehr entweder zugelassen oder abgeschlagen / Auch jedem Bürger / wen jhme zweiffel vorfelt / Copia oder Extract der Statuten vnd Ordnungen vom Statschreiber mitgetheilet werden.
VIII. Von bestellung der Kirchen vnd Schulen.
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/20>, abgerufen am 07.07.2024. |