[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.sich widerumb versöhnen / oder vngefreyet bleiben. Also sol auch die Kirche jhren Bischoff nicht verlassen / oder sich von jm scheyden / daß sie bey seinem Leben einen andern annemen wölte / sondern sol entweder denselbigen behalten oder vngefreyet bleiben: Das ist / sie sol bey Leben jhres Bischoffs keinen andern annemen / auff daß sie nicht für eine Hure oder Ehebrecherin gehalten werde / wann sie aber die Ehe gebrochen / das ist / wann sie sich zum andern gesellet / oder einen andern Bischoff angenommen / eingesetzt / oder begeret hat / so sol sie durch ernstliche Bussentweder mit jrem Bischoffe versöhnet werden / oder vngefreyet (ohne Bischoff) bleiben. C. 7. q. 1. Sicut vir. Leo 4. Vernoni duci Britanniae. Einen Dieb vnnd Mörder / dafür wir den Gillandum im Nannetischen Bißthumb halten / wöllestu hinfort vmb keines Geschencks willen schützen / welcher sich nicht geschewet hat / an deß Bischoffs stadt / der noch beim Leben ist / wider alle billigkeit einzudringen. C. 7. q. 1. Furem. Canon 12. Synodi quintae Aurelianensis. Es sol keiner / an eines Bischoffs stedte / weil er noch lebet / eingesetzet noch geordenet werden / Es wore dann vielleicht an eines solchen stedte / welcher von wegen grosser Mißhandelung were entsetzet. C. 7. q. 1. Quod autem. Ex concilio Carthaginensi 3. Wir bitten euch / jhr wöllet vns die macht geben / daß vns / wann es die noth erfordert / frey gelassen sey / den Obersten deß Landes / nach Ordenung der Hochlöblichen Fürsten / wider den jenigen zubesuchen / der die Gemeyne / vnter welche er sich eingedrungen / nach vielfaltiger Vermanung (wie es geordnet ist) nicht gedencket zuverlassen / Auff daß er / sintemal er ewer Ehrwirden freundlicher Vermanung nicht folgen / noch sein vnbilliches fürnemen endern wil / durch ordentliche gewalt von stunden an außgetrieben werde. Da sagt der Bischoff Aurelius. Dieweil man die gewönlichen Kirchen ordnung helt / so kan man nicht sagen / daß jhm gewalt vnd vnrecht geschehe / da er von ewer Liebe freundlich vermanet / nicht weichen wil / vnnd darüber als ein freffler vnnd vngehorsamer von der Weltlichen Obrigkeit außgetrieben wirt / da sagten die Bischoffe Honoratus vnd Urbanus / das gefellet jhn allen wol. C. 11. q. 1. Petimus. Gelasius ad Rom. Welche sich an die Städte der Priester / die noch am Leben sind / setzen lassen / die sollen vom gebrauch deß Hochwürdigen Sacraments deß wa - sich widerumb versöhnen / oder vngefreyet bleiben. Also sol auch die Kirche jhren Bischoff nicht verlassen / oder sich von jm scheyden / daß sie bey seinem Leben einen andern annemen wölte / sondern sol entweder denselbigen behalten oder vngefreyet bleiben: Das ist / sie sol bey Leben jhres Bischoffs keinen andern annemen / auff daß sie nicht für eine Hure oder Ehebrecherin gehalten werde / wann sie aber die Ehe gebrochen / das ist / wañ sie sich zum andern gesellet / oder einen andern Bischoff angenom̃en / eingesetzt / oder begeret hat / so sol sie durch ernstliche Bussentweder mit jrem Bischoffe versöhnet werden / oder vngefreyet (ohne Bischoff) bleiben. C. 7. q. 1. Sicut vir. Leo 4. Vernoni duci Britanniae. Einen Dieb vnnd Mörder / dafür wir den Gillandum im Nannetischen Bißthumb halten / wöllestu hinfort vmb keines Geschencks willen schützen / welcher sich nicht geschewet hat / an deß Bischoffs stadt / der noch beim Leben ist / wider alle billigkeit einzudringen. C. 7. q. 1. Furem. Canon 12. Synodi quintae Aurelianensis. Es sol keiner / an eines Bischoffs stedte / weil er noch lebet / eingesetzet noch geordenet werden / Es wore dann vielleicht an eines solchen stedte / welcher von wegen grosser Mißhandelung were entsetzet. C. 7. q. 1. Quod autem. Ex concilio Carthaginensi 3. Wir bitten euch / jhr wöllet vns die macht geben / daß vns / wann es die noth erfordert / frey gelassen sey / den Obersten deß Landes / nach Ordenung der Hochlöblichen Fürsten / wider den jenigen zubesuchen / der die Gemeyne / vnter welche er sich eingedrungen / nach vielfaltiger Vermanung (wie es geordnet ist) nicht gedencket zuverlassen / Auff daß er / sintemal er ewer Ehrwirden freundlicher Vermanung nicht folgen / noch sein vnbilliches fürnemen endern wil / durch ordentliche gewalt von stunden an außgetrieben werde. Da sagt der Bischoff Aurelius. Dieweil man die gewönlichen Kirchen ordnung helt / so kan man nicht sagen / daß jhm gewalt vnd vnrecht geschehe / da er von ewer Liebe freundlich vermanet / nicht weichen wil / vnnd darüber als ein freffler vnnd vngehorsamer von der Weltlichen Obrigkeit außgetrieben wirt / da sagten die Bischoffe Honoratus vnd Urbanus / das gefellet jhn allen wol. C. 11. q. 1. Petimus. Gelasius ad Rom. Welche sich an die Städte der Priester / die noch am Leben sind / setzen lassen / die sollen vom gebrauch deß Hochwürdigen Sacraments deß wa - <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0073" n="73"/> sich widerumb versöhnen / oder vngefreyet bleiben. Also sol auch die Kirche jhren Bischoff nicht verlassen / oder sich von jm scheyden / daß sie bey seinem Leben einen andern annemen wölte / sondern sol entweder denselbigen behalten oder vngefreyet bleiben: Das ist / sie sol bey Leben jhres Bischoffs keinen andern annemen / auff daß sie nicht für eine Hure oder Ehebrecherin gehalten werde / wann sie aber die Ehe gebrochen / das ist / wañ sie sich zum andern gesellet / oder einen andern Bischoff angenom̃en / eingesetzt / oder begeret hat / so sol sie durch ernstliche Bussentweder mit jrem Bischoffe versöhnet werden / oder vngefreyet (ohne Bischoff) bleiben. C. 7. q. 1. Sicut vir.</p> </div> <div> <head>Leo 4. 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sich widerumb versöhnen / oder vngefreyet bleiben. Also sol auch die Kirche jhren Bischoff nicht verlassen / oder sich von jm scheyden / daß sie bey seinem Leben einen andern annemen wölte / sondern sol entweder denselbigen behalten oder vngefreyet bleiben: Das ist / sie sol bey Leben jhres Bischoffs keinen andern annemen / auff daß sie nicht für eine Hure oder Ehebrecherin gehalten werde / wann sie aber die Ehe gebrochen / das ist / wañ sie sich zum andern gesellet / oder einen andern Bischoff angenom̃en / eingesetzt / oder begeret hat / so sol sie durch ernstliche Bussentweder mit jrem Bischoffe versöhnet werden / oder vngefreyet (ohne Bischoff) bleiben. C. 7. q. 1. Sicut vir.
Leo 4. Vernoni duci Britanniae.
Einen Dieb vnnd Mörder / dafür wir den Gillandum im Nannetischen Bißthumb halten / wöllestu hinfort vmb keines Geschencks willen schützen / welcher sich nicht geschewet hat / an deß Bischoffs stadt / der noch beim Leben ist / wider alle billigkeit einzudringen. C. 7. q. 1. Furem.
Canon 12. Synodi quintae Aurelianensis.
Es sol keiner / an eines Bischoffs stedte / weil er noch lebet / eingesetzet noch geordenet werden / Es wore dann vielleicht an eines solchen stedte / welcher von wegen grosser Mißhandelung were entsetzet. C. 7. q. 1. Quod autem.
Ex concilio Carthaginensi 3.
Wir bitten euch / jhr wöllet vns die macht geben / daß vns / wann es die noth erfordert / frey gelassen sey / den Obersten deß Landes / nach Ordenung der Hochlöblichen Fürsten / wider den jenigen zubesuchen / der die Gemeyne / vnter welche er sich eingedrungen / nach vielfaltiger Vermanung (wie es geordnet ist) nicht gedencket zuverlassen / Auff daß er / sintemal er ewer Ehrwirden freundlicher Vermanung nicht folgen / noch sein vnbilliches fürnemen endern wil / durch ordentliche gewalt von stunden an außgetrieben werde. Da sagt der Bischoff Aurelius. Dieweil man die gewönlichen Kirchen ordnung helt / so kan man nicht sagen / daß jhm gewalt vnd vnrecht geschehe / da er von ewer Liebe freundlich vermanet / nicht weichen wil / vnnd darüber als ein freffler vnnd vngehorsamer von der Weltlichen Obrigkeit außgetrieben wirt / da sagten die Bischoffe Honoratus vnd Urbanus / das gefellet jhn allen wol. C. 11. q. 1. Petimus.
Gelasius ad Rom.
Welche sich an die Städte der Priester / die noch am Leben sind / setzen lassen / die sollen vom gebrauch deß Hochwürdigen Sacraments deß wa -
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