[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.leichtfertigkeit sollen vnd wöllen wir nicht verwilligen / sollen sie vns nicht allein nicht begraben / sondern auch zu den Dieben an den liechten Galgen hencken / was fragen wir darnach? Wir glauben an Jesum Christum / darumb können wir nicht zusehen / daß sie mit seinen Dienern handelt vnd spielet / wie die Lotterbuben mit den Blinden Würffeln auff der Schollerbanck / vnnd teglichen jhres gefallens einen außstösset den andern einweiset / etc. Vnnd balt hernach / in demselbigen Brieff / laßt euch aber jhr judicium vber die Frage weisen / Nicht ob die Oberkeit einen Diener Christi / von wegen einer gantzen Christlichen Gemeyn zu beruffen / sondern ob sie fug vnnd recht habe / jhres gefallens einen frommen vnschüldigen Diener Christi vnverschulter Sachen / auß seinem ordentlichen Göttlichen Beruff zustossen / vnnd einen andern in seine städte zusetzen. Das ist vnser Handel mit jhnen / vnd ehe wir jhren muthwillen darinnen bey wolten fallen / ehe wolten wir die Sacrament vber hundert Meil Weges holen / vnd vns nach dem Todte auff Räder lassen legen / wann sie aber sagen / sie haben mercklich grosse vrsachen gehabt / Magistrum N. zuentsetzen / so gebet die Antwort / sie sollen solche vrsachen auß GOttes Wort in gegenwertigkeit deß Beklagten darthun / laßt sehen was sie können / etc. An gebürliche Oberkeit Suppliciern / ist nicht Auffrhürisch / noch wider die heilige Schrifft. ALs Rehabeam / deß Königes Salomonis Sohn / nach seines Vatters Absterben / zu Sichem zu einem Könige solt erwehlet werden / redete Jerobeam sampt der gantzen Gemeyn Israel mit Rehabeam / vnd baten / daß er den harten Dienst vnd schwere Joch / so sein Vatter Salomo zu hart gemacht / vnd jhn auffgeleget / wolte leichter machen / so wöllen sie jhm vnterthänig sein. Diese Supplication vnnd Bitte / welche die Supplicanten entweder Mündtlich oder Schrifftlich haben fürgebracht / wird von Rehabeam vnd den Eltesten die für seinem Vatter Salomo stunden / da er noch lebet / wol berathschlaget vnd beweget / vnd befinden / daß solche bitte nicht vnzimlich noch auffrürisch / sondern beyde dem Könige vnnd dem Volck nützlich vnnd zuträglich sey / derwegen rathen sie dem Könige / daß er jhnen zuwillen sein / vnd sie erhören wolt. 1. Reg. 12. Als David von der Schlacht deß Philisters widerkommen war / giengen die Weiber auß allen Städten Israel mit Gesang vnnd Reygen dem leichtfertigkeit sollen vnd wöllen wir nicht verwilligen / sollen sie vns nicht allein nicht begraben / sondern auch zu den Dieben an den liechten Galgen hencken / was fragen wir darnach? Wir glauben an Jesum Christum / darumb können wir nicht zusehen / daß sie mit seinen Dienern handelt vnd spielet / wie die Lotterbuben mit den Blinden Würffeln auff der Schollerbanck / vnnd teglichen jhres gefallens einen außstösset den andern einweiset / etc. Vnnd balt hernach / in demselbigen Brieff / laßt euch aber jhr judicium vber die Frage weisen / Nicht ob die Oberkeit einen Diener Christi / von wegen einer gantzen Christlichen Gemeyn zu beruffen / sondern ob sie fug vnnd recht habe / jhres gefallens einen frommen vnschüldigen Diener Christi vnverschulter Sachen / auß seinem ordentlichen Göttlichen Beruff zustossen / vnnd einen andern in seine städte zusetzen. Das ist vnser Handel mit jhnen / vnd ehe wir jhren muthwillen darinnen bey wolten fallen / ehe wolten wir die Sacrament vber hundert Meil Weges holen / vnd vns nach dem Todte auff Räder lassen legen / wann sie aber sagen / sie haben mercklich grosse vrsachen gehabt / Magistrum N. zuentsetzen / so gebet die Antwort / sie sollen solche vrsachen auß GOttes Wort in gegenwertigkeit deß Beklagten darthun / laßt sehen was sie können / etc. An gebürliche Oberkeit Suppliciern / ist nicht Auffrhürisch / noch wider die heilige Schrifft. ALs Rehabeam / deß Königes Salomonis Sohn / nach seines Vatters Absterben / zu Sichem zu einem Könige solt erwehlet werden / redete Jerobeam sampt der gantzen Gemeyn Israel mit Rehabeam / vnd baten / daß er den harten Dienst vnd schwere Joch / so sein Vatter Salomo zu hart gemacht / vnd jhn auffgeleget / wolte leichter machen / so wöllen sie jhm vnterthänig sein. Diese Supplication vnnd Bitte / welche die Supplicanten entweder Mündtlich oder Schrifftlich haben fürgebracht / wird von Rehabeam vnd den Eltesten die für seinem Vatter Salomo stunden / da er noch lebet / wol berathschlaget vñ beweget / vnd befinden / daß solche bitte nicht vnzimlich noch auffrürisch / sondern beyde dem Könige vnnd dem Volck nützlich vnnd zuträglich sey / derwegen rathen sie dem Könige / daß er jhnen zuwillen sein / vnd sie erhören wolt. 1. Reg. 12. Als David von der Schlacht deß Philisters widerkommen war / giengen die Weiber auß allen Städten Israel mit Gesang vnnd Reygen dem <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0040" n="40"/> leichtfertigkeit sollen vnd wöllen wir nicht verwilligen / sollen sie vns nicht allein nicht begraben / sondern auch zu den Dieben an den liechten Galgen hencken / was fragen wir darnach? Wir glauben an Jesum Christum / darumb können wir nicht zusehen / daß sie mit seinen Dienern handelt vnd spielet / wie die Lotterbuben mit den Blinden Würffeln auff der Schollerbanck / vnnd teglichen jhres gefallens einen außstösset den andern einweiset / etc.</p> <p>Vnnd balt hernach / in demselbigen Brieff / laßt euch aber jhr judicium vber die Frage weisen / Nicht ob die Oberkeit einen Diener Christi / von wegen einer gantzen Christlichen Gemeyn zu beruffen / sondern ob sie fug vnnd recht habe / jhres gefallens einen frommen vnschüldigen Diener Christi vnverschulter Sachen / auß seinem ordentlichen Göttlichen Beruff zustossen / vnnd einen andern in seine städte zusetzen. Das ist vnser Handel mit jhnen / vnd ehe wir jhren muthwillen darinnen bey wolten fallen / ehe wolten wir die Sacrament vber hundert Meil Weges holen / vnd vns nach dem Todte auff Räder lassen legen / wann sie aber sagen / sie haben mercklich grosse vrsachen gehabt / Magistrum N. zuentsetzen / so gebet die Antwort / sie sollen solche vrsachen auß GOttes Wort in gegenwertigkeit deß Beklagten darthun / laßt sehen was sie können / etc.</p> </div> <div> <head>An gebürliche Oberkeit Suppliciern / ist nicht Auffrhürisch / noch wider die heilige Schrifft.<lb/></head> <p>ALs Rehabeam / deß Königes Salomonis Sohn / nach seines Vatters Absterben / zu Sichem zu einem Könige solt erwehlet werden / redete Jerobeam sampt der gantzen Gemeyn Israel mit Rehabeam / vnd baten / daß er den harten Dienst vnd schwere Joch / so sein Vatter Salomo zu hart gemacht / vnd jhn auffgeleget / wolte leichter machen / so wöllen sie jhm vnterthänig sein. Diese Supplication vnnd Bitte / welche die Supplicanten entweder Mündtlich oder Schrifftlich haben fürgebracht / wird von Rehabeam vnd den Eltesten die für seinem Vatter Salomo stunden / da er noch lebet / wol berathschlaget vñ beweget / vnd befinden / daß solche bitte nicht vnzimlich noch auffrürisch / sondern beyde dem Könige vnnd dem Volck nützlich vnnd zuträglich sey / derwegen rathen sie dem Könige / daß er jhnen zuwillen sein / vnd sie erhören wolt. 1. Reg. 12.</p> <p>Als David von der Schlacht deß Philisters widerkommen war / giengen die Weiber auß allen Städten Israel mit Gesang vnnd Reygen dem </p> </div> </body> </text> </TEI> [40/0040]
leichtfertigkeit sollen vnd wöllen wir nicht verwilligen / sollen sie vns nicht allein nicht begraben / sondern auch zu den Dieben an den liechten Galgen hencken / was fragen wir darnach? Wir glauben an Jesum Christum / darumb können wir nicht zusehen / daß sie mit seinen Dienern handelt vnd spielet / wie die Lotterbuben mit den Blinden Würffeln auff der Schollerbanck / vnnd teglichen jhres gefallens einen außstösset den andern einweiset / etc.
Vnnd balt hernach / in demselbigen Brieff / laßt euch aber jhr judicium vber die Frage weisen / Nicht ob die Oberkeit einen Diener Christi / von wegen einer gantzen Christlichen Gemeyn zu beruffen / sondern ob sie fug vnnd recht habe / jhres gefallens einen frommen vnschüldigen Diener Christi vnverschulter Sachen / auß seinem ordentlichen Göttlichen Beruff zustossen / vnnd einen andern in seine städte zusetzen. Das ist vnser Handel mit jhnen / vnd ehe wir jhren muthwillen darinnen bey wolten fallen / ehe wolten wir die Sacrament vber hundert Meil Weges holen / vnd vns nach dem Todte auff Räder lassen legen / wann sie aber sagen / sie haben mercklich grosse vrsachen gehabt / Magistrum N. zuentsetzen / so gebet die Antwort / sie sollen solche vrsachen auß GOttes Wort in gegenwertigkeit deß Beklagten darthun / laßt sehen was sie können / etc.
An gebürliche Oberkeit Suppliciern / ist nicht Auffrhürisch / noch wider die heilige Schrifft.
ALs Rehabeam / deß Königes Salomonis Sohn / nach seines Vatters Absterben / zu Sichem zu einem Könige solt erwehlet werden / redete Jerobeam sampt der gantzen Gemeyn Israel mit Rehabeam / vnd baten / daß er den harten Dienst vnd schwere Joch / so sein Vatter Salomo zu hart gemacht / vnd jhn auffgeleget / wolte leichter machen / so wöllen sie jhm vnterthänig sein. Diese Supplication vnnd Bitte / welche die Supplicanten entweder Mündtlich oder Schrifftlich haben fürgebracht / wird von Rehabeam vnd den Eltesten die für seinem Vatter Salomo stunden / da er noch lebet / wol berathschlaget vñ beweget / vnd befinden / daß solche bitte nicht vnzimlich noch auffrürisch / sondern beyde dem Könige vnnd dem Volck nützlich vnnd zuträglich sey / derwegen rathen sie dem Könige / daß er jhnen zuwillen sein / vnd sie erhören wolt. 1. Reg. 12.
Als David von der Schlacht deß Philisters widerkommen war / giengen die Weiber auß allen Städten Israel mit Gesang vnnd Reygen dem
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |