[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.leichtfertigkeit sollen vnd wöllen wir nicht verwilligen / sollen sie vns nicht allein nicht begraben / sondern auch zu den Dieben an den liechten Galgen hencken / was fragen wir darnach? Wir glauben an Jesum Christum / darumb können wir nicht zusehen / daß sie mit seinen Dienern handelt vnd spielet / wie die Lotterbuben mit den Blinden Würffeln auff der Schollerbanck / vnnd teglichen jhres gefallens einen außstösset den andern einweiset / etc. Vnnd balt hernach / in demselbigen Brieff / laßt euch aber jhr judicium vber die Frage weisen / Nicht ob die Oberkeit einen Diener Christi / von wegen einer gantzen Christlichen Gemeyn zu beruffen / sondern ob sie fug vnnd recht habe / jhres gefallens einen frommen vnschüldigen Diener Christi vnverschulter Sachen / auß seinem ordentlichen Göttlichen Beruff zustossen / vnnd einen andern in seine städte zusetzen. Das ist vnser Handel mit jhnen / vnd ehe wir jhren muthwillen darinnen bey wolten fallen / ehe wolten wir die Sacrament vber hundert Meil Weges holen / vnd vns nach dem Todte auff Räder lassen legen / wann sie aber sagen / sie haben mercklich grosse vrsachen gehabt / Magistrum N. zuentsetzen / so gebet die Antwort / sie sollen solche vrsachen auß GOttes Wort in gegenwertigkeit deß Beklagten darthun / laßt sehen was sie können / etc. An gebürliche Oberkeit Suppliciern / ist nicht Auffrhürisch / noch wider die heilige Schrifft. ALs Rehabeam / deß Königes Salomonis Sohn / nach seines Vatters Absterben / zu Sichem zu einem Könige solt erwehlet werden / redete Jerobeam sampt der gantzen Gemeyn Israel mit Rehabeam / vnd baten / daß er den harten Dienst vnd schwere Joch / so sein Vatter Salomo zu hart gemacht / vnd jhn auffgeleget / wolte leichter machen / so wöllen sie jhm vnterthänig sein. Diese Supplication vnnd Bitte / welche die Supplicanten entweder Mündtlich oder Schrifftlich haben fürgebracht / wird von Rehabeam vnd den Eltesten die für seinem Vatter Salomo stunden / da er noch lebet / wol berathschlaget vnd beweget / vnd befinden / daß solche bitte nicht vnzimlich noch auffrürisch / sondern beyde dem Könige vnnd dem Volck nützlich vnnd zuträglich sey / derwegen rathen sie dem Könige / daß er jhnen zuwillen sein / vnd sie erhören wolt. 1. Reg. 12. Als David von der Schlacht deß Philisters widerkommen war / giengen die Weiber auß allen Städten Israel mit Gesang vnnd Reygen dem leichtfertigkeit sollen vnd wöllen wir nicht verwilligen / sollen sie vns nicht allein nicht begraben / sondern auch zu den Dieben an den liechten Galgen hencken / was fragen wir darnach? Wir glauben an Jesum Christum / darumb können wir nicht zusehen / daß sie mit seinen Dienern handelt vnd spielet / wie die Lotterbuben mit den Blinden Würffeln auff der Schollerbanck / vnnd teglichen jhres gefallens einen außstösset den andern einweiset / etc. Vnnd balt hernach / in demselbigen Brieff / laßt euch aber jhr judicium vber die Frage weisen / Nicht ob die Oberkeit einen Diener Christi / von wegen einer gantzen Christlichen Gemeyn zu beruffen / sondern ob sie fug vnnd recht habe / jhres gefallens einen frommen vnschüldigen Diener Christi vnverschulter Sachen / auß seinem ordentlichen Göttlichen Beruff zustossen / vnnd einen andern in seine städte zusetzen. Das ist vnser Handel mit jhnen / vnd ehe wir jhren muthwillen darinnen bey wolten fallen / ehe wolten wir die Sacrament vber hundert Meil Weges holen / vnd vns nach dem Todte auff Räder lassen legen / wann sie aber sagen / sie haben mercklich grosse vrsachen gehabt / Magistrum N. zuentsetzen / so gebet die Antwort / sie sollen solche vrsachen auß GOttes Wort in gegenwertigkeit deß Beklagten darthun / laßt sehen was sie können / etc. An gebürliche Oberkeit Suppliciern / ist nicht Auffrhürisch / noch wider die heilige Schrifft. ALs Rehabeam / deß Königes Salomonis Sohn / nach seines Vatters Absterben / zu Sichem zu einem Könige solt erwehlet werden / redete Jerobeam sampt der gantzen Gemeyn Israel mit Rehabeam / vnd baten / daß er den harten Dienst vnd schwere Joch / so sein Vatter Salomo zu hart gemacht / vnd jhn auffgeleget / wolte leichter machen / so wöllen sie jhm vnterthänig sein. Diese Supplication vnnd Bitte / welche die Supplicanten entweder Mündtlich oder Schrifftlich haben fürgebracht / wird von Rehabeam vnd den Eltesten die für seinem Vatter Salomo stunden / da er noch lebet / wol berathschlaget vñ beweget / vnd befinden / daß solche bitte nicht vnzimlich noch auffrürisch / sondern beyde dem Könige vnnd dem Volck nützlich vnnd zuträglich sey / derwegen rathen sie dem Könige / daß er jhnen zuwillen sein / vnd sie erhören wolt. 1. Reg. 12. Als David von der Schlacht deß Philisters widerkommen war / giengen die Weiber auß allen Städten Israel mit Gesang vnnd Reygen dem <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0040" n="40"/> leichtfertigkeit sollen vnd wöllen wir nicht verwilligen / sollen sie vns nicht allein nicht begraben / sondern auch zu den Dieben an den liechten Galgen hencken / was fragen wir darnach? Wir glauben an Jesum Christum / darumb können wir nicht zusehen / daß sie mit seinen Dienern handelt vnd spielet / wie die Lotterbuben mit den Blinden Würffeln auff der Schollerbanck / vnnd teglichen jhres gefallens einen außstösset den andern einweiset / etc.</p> <p>Vnnd balt hernach / in demselbigen Brieff / laßt euch aber jhr judicium vber die Frage weisen / Nicht ob die Oberkeit einen Diener Christi / von wegen einer gantzen Christlichen Gemeyn zu beruffen / sondern ob sie fug vnnd recht habe / jhres gefallens einen frommen vnschüldigen Diener Christi vnverschulter Sachen / auß seinem ordentlichen Göttlichen Beruff zustossen / vnnd einen andern in seine städte zusetzen. Das ist vnser Handel mit jhnen / vnd ehe wir jhren muthwillen darinnen bey wolten fallen / ehe wolten wir die Sacrament vber hundert Meil Weges holen / vnd vns nach dem Todte auff Räder lassen legen / wann sie aber sagen / sie haben mercklich grosse vrsachen gehabt / Magistrum N. zuentsetzen / so gebet die Antwort / sie sollen solche vrsachen auß GOttes Wort in gegenwertigkeit deß Beklagten darthun / laßt sehen was sie können / etc.</p> </div> <div> <head>An gebürliche Oberkeit Suppliciern / ist nicht Auffrhürisch / noch wider die heilige Schrifft.<lb/></head> <p>ALs Rehabeam / deß Königes Salomonis Sohn / nach seines Vatters Absterben / zu Sichem zu einem Könige solt erwehlet werden / redete Jerobeam sampt der gantzen Gemeyn Israel mit Rehabeam / vnd baten / daß er den harten Dienst vnd schwere Joch / so sein Vatter Salomo zu hart gemacht / vnd jhn auffgeleget / wolte leichter machen / so wöllen sie jhm vnterthänig sein. Diese Supplication vnnd Bitte / welche die Supplicanten entweder Mündtlich oder Schrifftlich haben fürgebracht / wird von Rehabeam vnd den Eltesten die für seinem Vatter Salomo stunden / da er noch lebet / wol berathschlaget vñ beweget / vnd befinden / daß solche bitte nicht vnzimlich noch auffrürisch / sondern beyde dem Könige vnnd dem Volck nützlich vnnd zuträglich sey / derwegen rathen sie dem Könige / daß er jhnen zuwillen sein / vnd sie erhören wolt. 1. Reg. 12.</p> <p>Als David von der Schlacht deß Philisters widerkommen war / giengen die Weiber auß allen Städten Israel mit Gesang vnnd Reygen dem </p> </div> </body> </text> </TEI> [40/0040]
leichtfertigkeit sollen vnd wöllen wir nicht verwilligen / sollen sie vns nicht allein nicht begraben / sondern auch zu den Dieben an den liechten Galgen hencken / was fragen wir darnach? Wir glauben an Jesum Christum / darumb können wir nicht zusehen / daß sie mit seinen Dienern handelt vnd spielet / wie die Lotterbuben mit den Blinden Würffeln auff der Schollerbanck / vnnd teglichen jhres gefallens einen außstösset den andern einweiset / etc.
Vnnd balt hernach / in demselbigen Brieff / laßt euch aber jhr judicium vber die Frage weisen / Nicht ob die Oberkeit einen Diener Christi / von wegen einer gantzen Christlichen Gemeyn zu beruffen / sondern ob sie fug vnnd recht habe / jhres gefallens einen frommen vnschüldigen Diener Christi vnverschulter Sachen / auß seinem ordentlichen Göttlichen Beruff zustossen / vnnd einen andern in seine städte zusetzen. Das ist vnser Handel mit jhnen / vnd ehe wir jhren muthwillen darinnen bey wolten fallen / ehe wolten wir die Sacrament vber hundert Meil Weges holen / vnd vns nach dem Todte auff Räder lassen legen / wann sie aber sagen / sie haben mercklich grosse vrsachen gehabt / Magistrum N. zuentsetzen / so gebet die Antwort / sie sollen solche vrsachen auß GOttes Wort in gegenwertigkeit deß Beklagten darthun / laßt sehen was sie können / etc.
An gebürliche Oberkeit Suppliciern / ist nicht Auffrhürisch / noch wider die heilige Schrifft.
ALs Rehabeam / deß Königes Salomonis Sohn / nach seines Vatters Absterben / zu Sichem zu einem Könige solt erwehlet werden / redete Jerobeam sampt der gantzen Gemeyn Israel mit Rehabeam / vnd baten / daß er den harten Dienst vnd schwere Joch / so sein Vatter Salomo zu hart gemacht / vnd jhn auffgeleget / wolte leichter machen / so wöllen sie jhm vnterthänig sein. Diese Supplication vnnd Bitte / welche die Supplicanten entweder Mündtlich oder Schrifftlich haben fürgebracht / wird von Rehabeam vnd den Eltesten die für seinem Vatter Salomo stunden / da er noch lebet / wol berathschlaget vñ beweget / vnd befinden / daß solche bitte nicht vnzimlich noch auffrürisch / sondern beyde dem Könige vnnd dem Volck nützlich vnnd zuträglich sey / derwegen rathen sie dem Könige / daß er jhnen zuwillen sein / vnd sie erhören wolt. 1. Reg. 12.
Als David von der Schlacht deß Philisters widerkommen war / giengen die Weiber auß allen Städten Israel mit Gesang vnnd Reygen dem
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Zitationshilfe: | [N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608/40>, abgerufen am 28.02.2025. |