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Instruction für die Nachtwächter auf dem platten Lande. Lemgo, 1809.

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beym ersten Umhergehen die Krüge in seinem Districte, ohne in denselben zu verweilen, visitiren, und vorzüglich darnach sehen, ob verdächtige Personen sich darin befinden, und in dem Fall gleich dem Ortsunterbedienten davon Nachricht geben.

§. 8.

Begegnen ihm des Nachts unbekannte Personen: so muß er deren Arretirung, in so fern sie verdächtig sind, befördern.

§. 9.

Begegnen ihm bekannte Personen: so muß er solche um die Ursache ihrer Wanderung fragen, und des andern Tages dem Ortsunterbedienten Nachricht davon geben. Auch muß derselbe die von ihm bey seinem nächtlichen Umgange

beym ersten Umhergehen die Krüge in seinem Districte, ohne in denselben zu verweilen, visitiren, und vorzüglich darnach sehen, ob verdächtige Personen sich darin befinden, und in dem Fall gleich dem Ortsunterbedienten davon Nachricht geben.

§. 8.

Begegnen ihm des Nachts unbekannte Personen: so muß er deren Arretirung, in so fern sie verdächtig sind, befördern.

§. 9.

Begegnen ihm bekannte Personen: so muß er solche um die Ursache ihrer Wanderung fragen, und des andern Tages dem Ortsunterbedienten Nachricht davon geben. Auch muß derselbe die von ihm bey seinem nächtlichen Umgange

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[10/0010] beym ersten Umhergehen die Krüge in seinem Districte, ohne in denselben zu verweilen, visitiren, und vorzüglich darnach sehen, ob verdächtige Personen sich darin befinden, und in dem Fall gleich dem Ortsunterbedienten davon Nachricht geben. §. 8. Begegnen ihm des Nachts unbekannte Personen: so muß er deren Arretirung, in so fern sie verdächtig sind, befördern. §. 9. Begegnen ihm bekannte Personen: so muß er solche um die Ursache ihrer Wanderung fragen, und des andern Tages dem Ortsunterbedienten Nachricht davon geben. Auch muß derselbe die von ihm bey seinem nächtlichen Umgange

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Zitationshilfe: Instruction für die Nachtwächter auf dem platten Lande. Lemgo, 1809, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nachtwaechter_1809/10>, abgerufen am 21.11.2024.