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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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oder Abends / fürnemlich zur Beicht komen sollen / sampt jrem Gesinde vnd Kindern / auff das die Kirchendiener nicht zu sehr beschwert werden / vnd kein vnordnung daraus entstehen möge.

An gemeinen Sontagen vnd Feyertagen.

DEs Morgens früe nach fünff vhren / sol zur Metten geleutet werden / vnd darnach die Schüler einen Psalm / zwen oder drey singen / mit der Antiphona de Dominica vel Festo.

Darnach lese ein Knab die Sontags Episteln / Lateinisch oder Deutsch.

Darnach singe man TeDeum laudamus, &c. den einen Sontag Lateinisch / den andern Deutsch / vnd das Benedictus darauff / vnd beschliesse der Priester oder Diacon mit einer Collecten.

Bald darnach vmb sechs vhren / werde die früe Predigt angefangen / bis vmb sieben / vnd mag vor der Predigt ein deutscher Psalm / aus Lutheri Psalmbuch gesungen werden.

oder Abends / fürnemlich zur Beicht komen sollen / sampt jrem Gesinde vnd Kindern / auff das die Kirchendiener nicht zu sehr beschwert werden / vnd kein vnordnung daraus entstehen möge.

An gemeinen Sontagen vnd Feyertagen.

DEs Morgens früe nach fünff vhren / sol zur Metten geleutet werden / vnd darnach die Schüler einen Psalm / zwen oder drey singen / mit der Antiphona de Dominica vel Festo.

Darnach lese ein Knab die Sontags Episteln / Lateinisch oder Deutsch.

Darnach singe man TeDeum laudamus, &c. den einen Sontag Lateinisch / den andern Deutsch / vnd das Benedictus darauff / vnd beschliesse der Priester oder Diacon mit einer Collecten.

Bald darnach vmb sechs vhren / werde die früe Predigt angefangen / bis vmb sieben / vnd mag vor der Predigt ein deutscher Psalm / aus Lutheri Psalmbuch gesungen werden.

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[0043] oder Abends / fürnemlich zur Beicht komen sollen / sampt jrem Gesinde vnd Kindern / auff das die Kirchendiener nicht zu sehr beschwert werden / vnd kein vnordnung daraus entstehen möge. An gemeinen Sontagen vnd Feyertagen. DEs Morgens früe nach fünff vhren / sol zur Metten geleutet werden / vnd darnach die Schüler einen Psalm / zwen oder drey singen / mit der Antiphona de Dominica vel Festo. Darnach lese ein Knab die Sontags Episteln / Lateinisch oder Deutsch. Darnach singe man TeDeum laudamus, &c. den einen Sontag Lateinisch / den andern Deutsch / vnd das Benedictus darauff / vnd beschliesse der Priester oder Diacon mit einer Collecten. Bald darnach vmb sechs vhren / werde die früe Predigt angefangen / bis vmb sieben / vnd mag vor der Predigt ein deutscher Psalm / aus Lutheri Psalmbuch gesungen werden.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/43>, abgerufen am 21.11.2024.