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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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ordnung allenthalben gemes gelebt / erkundet werden / Vnd so mangel befunden wird / derselbig sol in besserung gerichtet / oder die Vbertreter nach gelegenheit gestraffet werden.

Vnd weil etzliche vom Adel / vnd Bürger an etlichen Lehen / Vicarien / Commenden / vnd dergleichen / lus patronatus haben / so sollen sie dasselbige behalten / Vnd soll hierauff in den Visitationibus auch achtung gegeben / vnd mit den jenigen / da es von nöten / von solchen sachen nach notdurfft geredt werden.

Von vnterhaltung der Pastorn vnd Kirchendiener / Auch Schulmeister vnd Schulgesellen / Cüster / auch der Pfarrherrn vnd Cüster Heuser.

WEil nach der Lere Pauli recht vnd billich ist / das die Pastores vnd Kirchendiener / so dem Altar dienen / auch vom Altar leben / vnd jre ziemliche vnterhaltung haben / damit sie jrem studieren vnd Predigtampt desto fleissiger obligen / vnd auswarten mü-

ordnung allenthalben gemes gelebt / erkundet werden / Vnd so mangel befunden wird / derselbig sol in besserung gerichtet / oder die Vbertreter nach gelegenheit gestraffet werden.

Vnd weil etzliche vom Adel / vnd Bürger an etlichen Lehen / Vicarien / Commenden / vnd dergleichen / lus patronatus haben / so sollen sie dasselbige behalten / Vnd soll hierauff in den Visitationibus auch achtung gegeben / vnd mit den jenigen / da es von nöten / von solchen sachen nach notdurfft geredt werden.

Von vnterhaltung der Pastorn vnd Kirchendiener / Auch Schulmeister vnd Schulgesellen / Cüster / auch der Pfarrherrn vnd Cüster Heuser.

WEil nach der Lere Pauli recht vnd billich ist / das die Pastores vnd Kirchendiener / so dem Altar dienen / auch vom Altar leben / vnd jre ziemliche vnterhaltung haben / damit sie jrem studieren vnd Predigtampt desto fleissiger obligen / vnd auswarten mü-

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[0029] ordnung allenthalben gemes gelebt / erkundet werden / Vnd so mangel befunden wird / derselbig sol in besserung gerichtet / oder die Vbertreter nach gelegenheit gestraffet werden. Vnd weil etzliche vom Adel / vnd Bürger an etlichen Lehen / Vicarien / Commenden / vnd dergleichen / lus patronatus haben / so sollen sie dasselbige behalten / Vnd soll hierauff in den Visitationibus auch achtung gegeben / vnd mit den jenigen / da es von nöten / von solchen sachen nach notdurfft geredt werden. Von vnterhaltung der Pastorn vnd Kirchendiener / Auch Schulmeister vnd Schulgesellen / Cüster / auch der Pfarrherrn vnd Cüster Heuser. WEil nach der Lere Pauli recht vnd billich ist / das die Pastores vnd Kirchendiener / so dem Altar dienen / auch vom Altar leben / vnd jre ziemliche vnterhaltung haben / damit sie jrem studieren vnd Predigtampt desto fleissiger obligen / vnd auswarten mü-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/29>, abgerufen am 22.12.2024.