Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

Bild:
<< vorherige Seite
Von Ehegelübden.

ES sollen die Pastores / sonderlich auff den Dörffern / offtmals / vnd auffs wenigst des Jars ein oder zwey mal notdürfftigen bericht thun vom Ehestande / wozu derselbige eingesetzt / vnd das Gott alle verbotene vermischung vnd Vnzucht hasset vnd straffet / wie sie des Exempel aus der heiligen Schrifft anzuziehen haben / Vnd sollen derwegen das Volck / von Vnzucht / Hurerey / Ehebruch / vnd aller verbotener vermischung / mit ernst vnd bedrawung / nicht allein Göttlicher / sondern auch vnser / als der Oberkeit / zeitlichen straffen abmanen. Denn wir bedacht vnd entschlossen sein / ernstliche Leibs / vnd andere gebürliche straffe / gegen Ehebrecher vnd öffentliche Hurer / vnd Junckfrawen schender / fürzunemen.

Zu dem / Weil der Ehestand nicht in allen Graden zugelassen / sondern etzliche in Gottes vnd natürlichen Gesetzen / auch löblichen Ordnungen / sein verboten / So sollen sie dem Volcke

Von Ehegelübden.

ES sollen die Pastores / sonderlich auff den Dörffern / offtmals / vnd auffs wenigst des Jars ein oder zwey mal notdürfftigen bericht thun vom Ehestande / wozu derselbige eingesetzt / vnd das Gott alle verbotene vermischung vnd Vnzucht hasset vnd straffet / wie sie des Exempel aus der heiligen Schrifft anzuziehen haben / Vnd sollen derwegen das Volck / von Vnzucht / Hurerey / Ehebruch / vnd aller verbotener vermischung / mit ernst vnd bedrawung / nicht allein Göttlicher / sondern auch vnser / als der Oberkeit / zeitlichen straffen abmanen. Denn wir bedacht vnd entschlossen sein / ernstliche Leibs / vnd andere gebürliche straffe / gegen Ehebrecher vnd öffentliche Hurer / vnd Junckfrawen schender / fürzunemen.

Zu dem / Weil der Ehestand nicht in allen Graden zugelassen / sondern etzliche in Gottes vnd natürlichen Gesetzen / auch löblichen Ordnungen / sein verboten / So sollen sie dem Volcke

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0152"/>
      </div>
      <div>
        <head>Von Ehegelübden.</head><lb/>
        <p>ES sollen die Pastores / sonderlich auff den Dörffern / offtmals / vnd auffs wenigst des Jars       ein oder zwey mal notdürfftigen bericht thun vom Ehestande / wozu derselbige eingesetzt / vnd       das Gott alle verbotene vermischung vnd Vnzucht hasset vnd straffet / wie sie des Exempel aus       der heiligen Schrifft anzuziehen haben / Vnd sollen derwegen das Volck / von Vnzucht / Hurerey       / Ehebruch / vnd aller verbotener vermischung / mit ernst vnd bedrawung / nicht allein       Göttlicher / sondern auch vnser / als der Oberkeit / zeitlichen straffen abmanen. Denn wir       bedacht vnd entschlossen sein / ernstliche Leibs / vnd andere gebürliche straffe / gegen       Ehebrecher vnd öffentliche Hurer / vnd Junckfrawen schender / fürzunemen.</p>
        <p>Zu dem / Weil der Ehestand nicht in allen Graden zugelassen / sondern etzliche in Gottes vnd       natürlichen Gesetzen / auch löblichen Ordnungen / sein verboten / So sollen sie dem Volcke
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0152] Von Ehegelübden. ES sollen die Pastores / sonderlich auff den Dörffern / offtmals / vnd auffs wenigst des Jars ein oder zwey mal notdürfftigen bericht thun vom Ehestande / wozu derselbige eingesetzt / vnd das Gott alle verbotene vermischung vnd Vnzucht hasset vnd straffet / wie sie des Exempel aus der heiligen Schrifft anzuziehen haben / Vnd sollen derwegen das Volck / von Vnzucht / Hurerey / Ehebruch / vnd aller verbotener vermischung / mit ernst vnd bedrawung / nicht allein Göttlicher / sondern auch vnser / als der Oberkeit / zeitlichen straffen abmanen. Denn wir bedacht vnd entschlossen sein / ernstliche Leibs / vnd andere gebürliche straffe / gegen Ehebrecher vnd öffentliche Hurer / vnd Junckfrawen schender / fürzunemen. Zu dem / Weil der Ehestand nicht in allen Graden zugelassen / sondern etzliche in Gottes vnd natürlichen Gesetzen / auch löblichen Ordnungen / sein verboten / So sollen sie dem Volcke

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/152
Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/152>, abgerufen am 22.12.2024.