[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.hohe gesetzet werden sollen / vnd sollen die Leute vermanet werden / wo es die gelegenheit leiden wil / das sie jre Kindlein des Sontags vnnd Wercktages / wenn Predigt gehalten werden / in die Kirchen bringen / vnd teuffen lassen. Es sol aber die Tauffe an Sontagen des morgens vor der Lection des Euangelij / vnnd auff den Nachmittag kurtz vor der Predigt / vor dem Magnificat / vnd auff die Wercktage / als bald nach der Predigt / ehe das Volck aus der Kirchen gehet / gehalten werden. Vnd wiewol die Forma der Tauffe / meniglichen bekant / vnd im Catechismo Lutheri gefast ist / So wollen wir sie doch hieher / von worten zu worten setzen lassen / damit sich ein jeder Pastor / so viel deste bas darnach zu richten. Auff nachfolgende weise sol der Teuffer die Leute so Kinder zur Tauffe tragen / anreden vnd vermanen. Der Priester sol erstlich fragen. Wie sol das Kind heissen: hohe gesetzet werden sollen / vnd sollen die Leute vermanet werden / wo es die gelegenheit leiden wil / das sie jre Kindlein des Sontags vnnd Wercktages / wenn Predigt gehalten werden / in die Kirchen bringen / vnd teuffen lassen. Es sol aber die Tauffe an Sontagen des morgens vor der Lection des Euangelij / vnnd auff den Nachmittag kurtz vor der Predigt / vor dem Magnificat / vnd auff die Wercktage / als bald nach der Predigt / ehe das Volck aus der Kirchen gehet / gehalten werden. Vnd wiewol die Forma der Tauffe / meniglichen bekant / vnd im Catechismo Lutheri gefast ist / So wollen wir sie doch hieher / von worten zu worten setzen lassen / damit sich ein jeder Pastor / so viel deste bas darnach zu richten. Auff nachfolgende weise sol der Teuffer die Leute so Kinder zur Tauffe tragen / anreden vnd vermanen. Der Priester sol erstlich fragen. Wie sol das Kind heissen: <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0096"/> hohe gesetzet werden sollen / vnd sollen die Leute vermanet werden / wo es die gelegenheit leiden wil / das sie jre Kindlein des Sontags vnnd Wercktages / wenn Predigt gehalten werden / in die Kirchen bringen / vnd teuffen lassen.</p> <p>Es sol aber die Tauffe an Sontagen des morgens vor der Lection des Euangelij / vnnd auff den Nachmittag kurtz vor der Predigt / vor dem Magnificat / vnd auff die Wercktage / als bald nach der Predigt / ehe das Volck aus der Kirchen gehet / gehalten werden.</p> <p>Vnd wiewol die Forma der Tauffe / meniglichen bekant / vnd im Catechismo Lutheri gefast ist / So wollen wir sie doch hieher / von worten zu worten setzen lassen / damit sich ein jeder Pastor / so viel deste bas darnach zu richten.</p> </div> <div> <head>Auff nachfolgende weise sol der Teuffer die Leute so Kinder zur Tauffe tragen / anreden vnd vermanen.</head><lb/> <p>Der Priester sol erstlich fragen.</p> <p>Wie sol das Kind heissen:</p> </div> </body> </text> </TEI> [0096]
hohe gesetzet werden sollen / vnd sollen die Leute vermanet werden / wo es die gelegenheit leiden wil / das sie jre Kindlein des Sontags vnnd Wercktages / wenn Predigt gehalten werden / in die Kirchen bringen / vnd teuffen lassen.
Es sol aber die Tauffe an Sontagen des morgens vor der Lection des Euangelij / vnnd auff den Nachmittag kurtz vor der Predigt / vor dem Magnificat / vnd auff die Wercktage / als bald nach der Predigt / ehe das Volck aus der Kirchen gehet / gehalten werden.
Vnd wiewol die Forma der Tauffe / meniglichen bekant / vnd im Catechismo Lutheri gefast ist / So wollen wir sie doch hieher / von worten zu worten setzen lassen / damit sich ein jeder Pastor / so viel deste bas darnach zu richten.
Auff nachfolgende weise sol der Teuffer die Leute so Kinder zur Tauffe tragen / anreden vnd vermanen.
Der Priester sol erstlich fragen.
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/96>, abgerufen am 22.02.2025. |