Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

Bild:
<< vorherige Seite
Von den Stifften.

IN vnsern Stifften Bardewick vnd Ramelslo / soles aller ding gehalten werden / mit Gesengen / predigen / vnd andern / wie in den Stedten als obgemeldet.

Aber in der Wochen / sollen zwo Predigt am Dienstag vnnd Freitag zu Bardewick / vnd am Mitwochen vnnd Freitag zu Ramelslo geschehen / vnnd die Litania gesungen werden / Aber alle Wercktage / ausbescheiden des Mitwochens vnd Sonabendes vor Mittage / sollen in beiden Stifften Metten vnnd Vesper gesungen werden / vnd die Residirende Canonici vnd Vicarij pflichtig sein / stets dabey zu sein / vnd helffen singen / vnnd one erhebliche vnd kundliche vrsache / die den Dechant oder Pastorn sollen angezeigt werden / nicht daraus bleiben / Vnd sollen das Capittel vnter sich eine geltstraffe darauff setzen / wenn einer one redliche vnd kündtliche vrsache aus der Kirchen bleibet / welche den andern solle zu gute komen / vnd haben die Canonici vnd Vicarij zu bedencken /

Von den Stifften.

IN vnsern Stifften Bardewick vnd Ramelslo / soles aller ding gehalten werden / mit Gesengen / predigen / vnd andern / wie in den Stedten als obgemeldet.

Aber in der Wochen / sollen zwo Predigt am Dienstag vnnd Freitag zu Bardewick / vnd am Mitwochen vnnd Freitag zu Ramelslo geschehen / vnnd die Litania gesungen werden / Aber alle Wercktage / ausbescheiden des Mitwochens vnd Sonabendes vor Mittage / sollen in beiden Stifften Metten vnnd Vesper gesungen werden / vnd die Residirende Canonici vnd Vicarij pflichtig sein / stets dabey zu sein / vnd helffen singen / vnnd one erhebliche vnd kundliche vrsache / die den Dechant oder Pastorn sollen angezeigt werden / nicht daraus bleiben / Vnd sollen das Capittel vnter sich eine geltstraffe darauff setzen / wenn einer one redliche vnd kündtliche vrsache aus der Kirchen bleibet / welche den andern solle zu gute komen / vnd haben die Canonici vnd Vicarij zu bedencken /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0093"/>
      </div>
      <div>
        <head>Von den Stifften.</head><lb/>
        <p>IN vnsern Stifften Bardewick vnd Ramelslo / soles aller ding gehalten werden /                      mit Gesengen / predigen / vnd andern / wie in den Stedten als obgemeldet.</p>
        <p>Aber in der Wochen / sollen zwo Predigt am Dienstag vnnd Freitag zu Bardewick /                      vnd am Mitwochen vnnd Freitag zu Ramelslo geschehen / vnnd die Litania gesungen                      werden / Aber alle Wercktage / ausbescheiden des Mitwochens vnd Sonabendes vor                      Mittage / sollen in beiden Stifften Metten vnnd Vesper gesungen werden / vnd die                      Residirende Canonici vnd Vicarij pflichtig sein / stets dabey zu sein / vnd                      helffen singen / vnnd one erhebliche vnd kundliche vrsache / die den Dechant                      oder Pastorn sollen angezeigt werden / nicht daraus bleiben / Vnd sollen das                      Capittel vnter sich eine geltstraffe darauff setzen / wenn einer one redliche                      vnd kündtliche vrsache aus der Kirchen bleibet / welche den andern solle zu gute                      komen / vnd haben die Canonici vnd Vicarij zu bedencken /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0093] Von den Stifften. IN vnsern Stifften Bardewick vnd Ramelslo / soles aller ding gehalten werden / mit Gesengen / predigen / vnd andern / wie in den Stedten als obgemeldet. Aber in der Wochen / sollen zwo Predigt am Dienstag vnnd Freitag zu Bardewick / vnd am Mitwochen vnnd Freitag zu Ramelslo geschehen / vnnd die Litania gesungen werden / Aber alle Wercktage / ausbescheiden des Mitwochens vnd Sonabendes vor Mittage / sollen in beiden Stifften Metten vnnd Vesper gesungen werden / vnd die Residirende Canonici vnd Vicarij pflichtig sein / stets dabey zu sein / vnd helffen singen / vnnd one erhebliche vnd kundliche vrsache / die den Dechant oder Pastorn sollen angezeigt werden / nicht daraus bleiben / Vnd sollen das Capittel vnter sich eine geltstraffe darauff setzen / wenn einer one redliche vnd kündtliche vrsache aus der Kirchen bleibet / welche den andern solle zu gute komen / vnd haben die Canonici vnd Vicarij zu bedencken /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/93
Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/93>, abgerufen am 22.12.2024.