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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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oder Abends / fürnemlich zur Beicht komen sollen / sampt jren Gesinde vnd Kindern / auff das die Kirchendiener nicht zu sehr beschwert werden / vnd kein vnordnung daraus entstehen möge.

An gemeinen Sontagen vnd Feiertagen.

DEs Morgens früe nach fünff vhren / sol zur Metten geleutet werden / vnd dar nach die Schüler einen Psalm / zwen oder drey singen / mit der Antiphona de Dominica vel Festo.

Darnach lese ein Knab die Sontags Episteln / Lateinisch oder deudsch.

Darnach singe man Te Deum laudamus &c. den einen Sontag Lateinisch / den andern deudsch / vnd das Benedictus darauff / vnd beschliesse der Priester oder Diacon mit einer Collecten.

Bald darnach vmb sechs vhren / werde die früe Predigt angefangen / bis vmb sieben / vnd mag vor der Predigt ein deudscher Psalm / aus Lutheri Psalmbuch gesungen werden.

Es sol aber in Stedten / vnd da Schulen

oder Abends / fürnemlich zur Beicht komen sollen / sampt jren Gesinde vnd Kindern / auff das die Kirchendiener nicht zu sehr beschwert werden / vnd kein vnordnung daraus entstehen möge.

An gemeinen Sontagen vnd Feiertagen.

DEs Morgens früe nach fünff vhren / sol zur Metten geleutet werden / vnd dar nach die Schüler einen Psalm / zwen oder drey singẽ / mit der Antiphona de Dominica vel Festo.

Darnach lese ein Knab die Sontags Episteln / Lateinisch oder deudsch.

Darnach singe man Te Deum laudamus &c. den einen Sontag Lateinisch / den andern deudsch / vnd das Benedictus darauff / vnd beschliesse der Priester oder Diacon mit einer Collecten.

Bald darnach vmb sechs vhren / werde die früe Predigt angefangen / bis vmb sieben / vnd mag vor der Predigt ein deudscher Psalm / aus Lutheri Psalmbuch gesungen werden.

Es sol aber in Stedten / vnd da Schulen

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[0038] oder Abends / fürnemlich zur Beicht komen sollen / sampt jren Gesinde vnd Kindern / auff das die Kirchendiener nicht zu sehr beschwert werden / vnd kein vnordnung daraus entstehen möge. An gemeinen Sontagen vnd Feiertagen. DEs Morgens früe nach fünff vhren / sol zur Metten geleutet werden / vnd dar nach die Schüler einen Psalm / zwen oder drey singẽ / mit der Antiphona de Dominica vel Festo. Darnach lese ein Knab die Sontags Episteln / Lateinisch oder deudsch. Darnach singe man Te Deum laudamus &c. den einen Sontag Lateinisch / den andern deudsch / vnd das Benedictus darauff / vnd beschliesse der Priester oder Diacon mit einer Collecten. Bald darnach vmb sechs vhren / werde die früe Predigt angefangen / bis vmb sieben / vnd mag vor der Predigt ein deudscher Psalm / aus Lutheri Psalmbuch gesungen werden. Es sol aber in Stedten / vnd da Schulen

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/38>, abgerufen am 23.11.2024.