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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Die Juraten oder Vorweser der Gottes Heuser / oder der Allmussen / sollen in Stedten vnd Caspeln / auff dem Lande / alle Jar dem Radt / oder den Ampten vnd Pastorn jeder Kirche / von den einkomen vnd ausgaben rechenschafft thun / vnd zugesehen werden / das die Allmussen / vnd Spende so gestifftet / trewlich verreichet werden.

Es solle auch in allen Kirchen / in den Stedten / da es nicht allbereit geschehen / ein arme Kisten auffgerichtet / vnd alle Sontag vnter der Predigt / durch zwen dazu verordnet / die Allmussen gesamlet / vnd zu notturfft armer Hausleut ausgeteilt werden.

Von Ceremonien / ordnung der Lection vnd Gesang in den Kirchen.

WIewol Gottlob bisher in vnserm Fürstenthumb / Christliche Ceremonien / bey administrirung der heiligen Sacrament vnd sonst / sein gehalten worden / So wollen wir doch dieselbigen hernacher setzen / damit es allenthalben / in den Kirchen / so viel deste eintrechtiger möge gehalten / vnd die Pastores / so

Die Juraten oder Vorweser der Gottes Heuser / oder der Allmussen / sollen in Stedten vnd Caspeln / auff dem Lande / alle Jar dem Radt / oder den Ampten vnd Pastorn jeder Kirche / von den einkomen vnd ausgaben rechenschafft thun / vnd zugesehen werden / das die Allmussen / vnd Spende so gestifftet / trewlich verreichet werden.

Es solle auch in allen Kirchen / in den Stedten / da es nicht allbereit geschehen / ein arme Kisten auffgerichtet / vnd alle Sontag vnter der Predigt / durch zwen dazu verordnet / die Allmussen gesamlet / vnd zu notturfft armer Hausleut ausgeteilt werden.

Von Ceremonien / ordnung der Lection vnd Gesang in den Kirchen.

WIewol Gottlob bisher in vnserm Fürstenthumb / Christliche Ceremonien / bey administrirung der heiligen Sacrament vnd sonst / sein gehalten worden / So wollen wir doch dieselbigen hernacher setzen / damit es allenthalben / in den Kirchen / so viel deste eintrechtiger möge gehalten / vnd die Pastores / so

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[0033] Die Juraten oder Vorweser der Gottes Heuser / oder der Allmussen / sollen in Stedten vnd Caspeln / auff dem Lande / alle Jar dem Radt / oder den Ampten vnd Pastorn jeder Kirche / von den einkomen vnd ausgaben rechenschafft thun / vnd zugesehen werden / das die Allmussen / vnd Spende so gestifftet / trewlich verreichet werden. Es solle auch in allen Kirchen / in den Stedten / da es nicht allbereit geschehen / ein arme Kisten auffgerichtet / vnd alle Sontag vnter der Predigt / durch zwen dazu verordnet / die Allmussen gesamlet / vnd zu notturfft armer Hausleut ausgeteilt werden. Von Ceremonien / ordnung der Lection vnd Gesang in den Kirchen. WIewol Gottlob bisher in vnserm Fürstenthumb / Christliche Ceremonien / bey administrirung der heiligen Sacrament vnd sonst / sein gehalten worden / So wollen wir doch dieselbigen hernacher setzen / damit es allenthalben / in den Kirchen / so viel deste eintrechtiger möge gehalten / vnd die Pastores / so

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/33>, abgerufen am 21.11.2024.