Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.

Bild:
<< vorherige Seite

der W. verkehr auf den eigentlichen Handelsstand beschränkt. Der Satz, daß in einigen Ländern kein W. recht gelte, kann bald heißen, daß die W. daselbst rechtlich null und nichtig, gar nicht klagbar seien, bald, daß nur der strenge W.proceß nicht gelte u. die W. zahlung mit dem gewöhnlichen Schuldentrieb eingefordert werden müsse, bald daß die W. nur in der Weise und nur in so weit gelten, als dieselben analog nach dem Obligations- u. Cessionsrechte behandelt werden können. Das W. recht zerfällt 1) in das materielle (latein. cambium, franz. lettre de change, italien. lettera di cambia, englisch bill of exchange), ein schriftliches unbedingtes Zahlungsversprechen der im W. bezeichneten W. summe. Das unterliegende Rechtsverhältniß, der Grund des Versprechens (Schuldzahlung, Darlehen, Vorschuß, Platzänderung des Geldes u. s. w.) kommt dabei gar nicht in Betracht; es gibt von daher keine Einreden gegen den W., deßhalb eignet er sich im Handel als leichtes Verkehrsmittel fast wie Papiergeld. Entweder verspricht im W. der Aussteller selbst die Zahlung (eigener, trockener W.) oder er beauftragt als Trassant mittelst des W.s (Tratte, gezogener, trassirter W.) einen Dritten (Trassat, Bezogener) mit der Zahlung. Der erste W. inhaber kann den W. bis zur Verfallzeit behalten od. ihn an Andere begeben, übertragen, in der Regel schriftlich auf der Rückseite des W.s (Indossement, Giro, gewöhnlich mit den Worten: "An die Ordre von N. N."), bei billets au porteur u. Blanco-W. beweist der Besitz das rechtliche Innehaben. Es können vom gleichen W. mehre Exemplare ausgestellt werden, die dann zum Beweise, daß sie nur für einen gelten, mit Prima-, Secunda-, Tertia-W. u. s. w. bezeichnet werden. Mit der Verfallzeit (Tag-, Präcise-, Dato-, Sicht-, Uso-, Meß-W.) läßt der letzte Inhaber den W. dem W. schuldner (Trassat, Aussteller) zur Präsentation vorlegen, der ihn acceptirt und mit der Zahlung einlöst. Kann der W. nicht zur Zahlung gelangen, sei es daß er nicht acceptirt wird, od. daß der W.schuldner auf dem Zahlungsplatze nicht zu finden oder zahlungsunfähig ist, so läßt der W. inhaber diese Thatsache förmlich protocolliren (Protest) und hat dann für die W. summen. Protestkosten nach beliebiger Auswahl den Regreß auf den Aussteller oder auf jeden Indossanten, Giranten. Bisweilen zahlt ein Dritter, etwa um die Ehre des W.schuldners zu retten, den protestirten W. (Intervention) oder es kann auch der W. durch Bürgschaft (W. bürgen) gesichert sein. Um der W. strenge willen sind alle Termine für Präsentation, Protest, Regreß genau innezuhalten, sonst verwirkt die W. klage (W. verjährung). Die Verfallzeit eines abgelaufenen W.s kann auch aufs neue weiter hinausgestellt werden (Prolongation). Häufiges Prolongiren, wobei die Noth des Schuldners für starke Provisionen ausgebeutet wird, sowie W. ausstellungen mit dem versteckten Zweck, nur Geld in die Hand zu bekommen, nennt man W. reiterei. 2) Das processualische W. recht oder die eigentliche W.strenge d. h. daß, im Gegensatz zur Schuldeintreibung gewöhnlicher Forderungen, die Zahlung des verfallenen W.s mit strengster Schnelligkeit eingefordert und, wo dieselbe ausbleibt, selbst schon nach 6 Stunden das Handelsgeschäft des W.schuldners geschlossen oder derselbe in Schuldverhaft (W. hast) gesetzt wird. Literatur: Phoonsen, Heineccius, Treitschke, Pöhl, Einert, Thöl, Pailliet. Schulin, Story.


Wechselbegriffe, s. Correlat.


Wechselfieber. Im W. erkrankt der Mensch in meistens genau einhaltenden periodischen Zwischenräumen unter den gewöhnlichen Erscheinungen des Fiebers, während die Zwischenzeit ohne alle Symptome von Krankheit verläuft. Man unterscheidet deßhalb die fieberfreie Zeit (apyrexia) und das Fieberstadium (paroxismus). Bei letzterm unterscheidet man wieder nach den drei vorwaltenden Krankheitszeichen: das Froststadium, welches den Anfall einleitet, das Stadium der Fieberhitze und das Stadium des Schweißes, mit dem der einzelne Anfall endet. Je nach dem periodischen Auftreten der Paroxismen theilt man die

der W. verkehr auf den eigentlichen Handelsstand beschränkt. Der Satz, daß in einigen Ländern kein W. recht gelte, kann bald heißen, daß die W. daselbst rechtlich null und nichtig, gar nicht klagbar seien, bald, daß nur der strenge W.proceß nicht gelte u. die W. zahlung mit dem gewöhnlichen Schuldentrieb eingefordert werden müsse, bald daß die W. nur in der Weise und nur in so weit gelten, als dieselben analog nach dem Obligations- u. Cessionsrechte behandelt werden können. Das W. recht zerfällt 1) in das materielle (latein. cambium, franz. lettre de change, italien. lettera di cambia, englisch bill of exchange), ein schriftliches unbedingtes Zahlungsversprechen der im W. bezeichneten W. summe. Das unterliegende Rechtsverhältniß, der Grund des Versprechens (Schuldzahlung, Darlehen, Vorschuß, Platzänderung des Geldes u. s. w.) kommt dabei gar nicht in Betracht; es gibt von daher keine Einreden gegen den W., deßhalb eignet er sich im Handel als leichtes Verkehrsmittel fast wie Papiergeld. Entweder verspricht im W. der Aussteller selbst die Zahlung (eigener, trockener W.) oder er beauftragt als Trassant mittelst des W.s (Tratte, gezogener, trassirter W.) einen Dritten (Trassat, Bezogener) mit der Zahlung. Der erste W. inhaber kann den W. bis zur Verfallzeit behalten od. ihn an Andere begeben, übertragen, in der Regel schriftlich auf der Rückseite des W.s (Indossement, Giro, gewöhnlich mit den Worten: „An die Ordre von N. N.“), bei billets au porteur u. Blanco-W. beweist der Besitz das rechtliche Innehaben. Es können vom gleichen W. mehre Exemplare ausgestellt werden, die dann zum Beweise, daß sie nur für einen gelten, mit Prima-, Secunda-, Tertia-W. u. s. w. bezeichnet werden. Mit der Verfallzeit (Tag-, Präcise-, Dato-, Sicht-, Uso-, Meß-W.) läßt der letzte Inhaber den W. dem W. schuldner (Trassat, Aussteller) zur Präsentation vorlegen, der ihn acceptirt und mit der Zahlung einlöst. Kann der W. nicht zur Zahlung gelangen, sei es daß er nicht acceptirt wird, od. daß der W.schuldner auf dem Zahlungsplatze nicht zu finden oder zahlungsunfähig ist, so läßt der W. inhaber diese Thatsache förmlich protocolliren (Protest) und hat dann für die W. summen. Protestkosten nach beliebiger Auswahl den Regreß auf den Aussteller oder auf jeden Indossanten, Giranten. Bisweilen zahlt ein Dritter, etwa um die Ehre des W.schuldners zu retten, den protestirten W. (Intervention) oder es kann auch der W. durch Bürgschaft (W. bürgen) gesichert sein. Um der W. strenge willen sind alle Termine für Präsentation, Protest, Regreß genau innezuhalten, sonst verwirkt die W. klage (W. verjährung). Die Verfallzeit eines abgelaufenen W.s kann auch aufs neue weiter hinausgestellt werden (Prolongation). Häufiges Prolongiren, wobei die Noth des Schuldners für starke Provisionen ausgebeutet wird, sowie W. ausstellungen mit dem versteckten Zweck, nur Geld in die Hand zu bekommen, nennt man W. reiterei. 2) Das processualische W. recht oder die eigentliche W.strenge d. h. daß, im Gegensatz zur Schuldeintreibung gewöhnlicher Forderungen, die Zahlung des verfallenen W.s mit strengster Schnelligkeit eingefordert und, wo dieselbe ausbleibt, selbst schon nach 6 Stunden das Handelsgeschäft des W.schuldners geschlossen oder derselbe in Schuldverhaft (W. hast) gesetzt wird. Literatur: Phoonsen, Heineccius, Treitschke, Pöhl, Einert, Thöl, Pailliet. Schulin, Story.


Wechselbegriffe, s. Correlat.


Wechselfieber. Im W. erkrankt der Mensch in meistens genau einhaltenden periodischen Zwischenräumen unter den gewöhnlichen Erscheinungen des Fiebers, während die Zwischenzeit ohne alle Symptome von Krankheit verläuft. Man unterscheidet deßhalb die fieberfreie Zeit (apyrexia) und das Fieberstadium (paroxismus). Bei letzterm unterscheidet man wieder nach den drei vorwaltenden Krankheitszeichen: das Froststadium, welches den Anfall einleitet, das Stadium der Fieberhitze und das Stadium des Schweißes, mit dem der einzelne Anfall endet. Je nach dem periodischen Auftreten der Paroxismen theilt man die

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><pb facs="#f0682" n="681"/>
der W. verkehr auf den eigentlichen Handelsstand beschränkt. Der Satz, daß in einigen Ländern kein W. recht gelte, kann bald heißen, daß die W. daselbst rechtlich null und nichtig, gar nicht klagbar seien, bald, daß nur der strenge W.proceß nicht gelte u. die W. <hi rendition="#g">zahlung</hi> mit dem gewöhnlichen Schuldentrieb eingefordert werden müsse, bald daß die W. nur in der Weise und nur in so weit gelten, als dieselben analog nach dem Obligations- u. Cessionsrechte behandelt werden können. Das W. recht zerfällt 1) in das <hi rendition="#g">materielle</hi> (latein. <hi rendition="#i">cambium,</hi> franz. <hi rendition="#i">lettre de change</hi>, italien. <hi rendition="#i">lettera di cambia</hi>, englisch <hi rendition="#i">bill of exchange</hi>), ein schriftliches unbedingtes Zahlungsversprechen der im W. bezeichneten W. summe. Das unterliegende Rechtsverhältniß, der Grund des Versprechens (Schuldzahlung, Darlehen, Vorschuß, Platzänderung des Geldes u. s. w.) kommt dabei gar nicht in Betracht; es gibt von daher keine Einreden gegen den W., deßhalb eignet er sich im Handel als leichtes Verkehrsmittel fast wie Papiergeld. Entweder verspricht im W. der <hi rendition="#g">Aussteller</hi> selbst die Zahlung (eigener, trockener W.) oder er beauftragt als <hi rendition="#g">Trassant</hi> mittelst des W.s (<hi rendition="#g">Tratte</hi>, gezogener, trassirter W.) einen Dritten (<hi rendition="#g">Trassat</hi>, Bezogener) mit der Zahlung. Der erste W. <hi rendition="#g">inhaber</hi> kann den W. bis zur Verfallzeit behalten od. ihn an Andere <hi rendition="#g">begeben</hi>, übertragen, in der Regel schriftlich auf der Rückseite des W.s (<hi rendition="#g">Indossement, Giro</hi>, gewöhnlich mit den Worten: &#x201E;An die Ordre von N. N.&#x201C;), bei <hi rendition="#i">billets au porteur</hi> u. <hi rendition="#g">Blanco</hi>-W. beweist der Besitz das rechtliche Innehaben. Es können vom gleichen W. mehre Exemplare ausgestellt werden, die dann zum Beweise, daß sie nur für einen gelten, mit <hi rendition="#g">Prima</hi>-, <hi rendition="#g">Secunda</hi>-, <hi rendition="#g">Tertia</hi>-W. u. s. w. bezeichnet werden. Mit der <hi rendition="#g">Verfallzeit</hi> (Tag-, Präcise-, Dato-, Sicht-, Uso-, Meß-W.) läßt der letzte Inhaber den W. dem W. <hi rendition="#g">schuldner</hi> (Trassat, Aussteller) zur <hi rendition="#g">Präsentation</hi> vorlegen, der ihn <hi rendition="#g">acceptirt</hi> und mit der Zahlung einlöst. Kann der W. nicht zur Zahlung gelangen, sei es daß er nicht acceptirt wird, od. daß der W.schuldner auf dem Zahlungsplatze nicht zu finden oder zahlungsunfähig ist, so läßt der W. <hi rendition="#g">inhaber</hi> diese Thatsache förmlich protocolliren (<hi rendition="#g">Protest</hi>) und hat dann für die W. <hi rendition="#g">summen.</hi> Protestkosten nach beliebiger Auswahl den <hi rendition="#g">Regreß</hi> auf den Aussteller oder auf jeden Indossanten, Giranten. Bisweilen zahlt ein Dritter, etwa um die Ehre des W.schuldners zu retten, den protestirten W. (<hi rendition="#g">Intervention</hi>) oder es kann auch der W. durch Bürgschaft (W. <hi rendition="#g">bürgen</hi>) gesichert sein. Um der W. <hi rendition="#g">strenge</hi> willen sind alle Termine für Präsentation, Protest, Regreß genau innezuhalten, sonst verwirkt die W. <hi rendition="#g">klage</hi> (W. <hi rendition="#g">verjährung</hi>). Die Verfallzeit eines abgelaufenen W.s kann auch aufs neue weiter hinausgestellt werden (<hi rendition="#g">Prolongation</hi>). Häufiges Prolongiren, wobei die Noth des Schuldners für starke Provisionen ausgebeutet wird, sowie W. <hi rendition="#g">ausstellungen</hi> mit dem versteckten Zweck, nur Geld in die Hand zu bekommen, nennt man W. <hi rendition="#g">reiterei.</hi> 2) Das <hi rendition="#g">processualische</hi> W. recht oder die eigentliche W.<hi rendition="#g">strenge</hi> d. h. daß, im Gegensatz zur Schuldeintreibung gewöhnlicher Forderungen, die Zahlung des verfallenen W.s mit strengster Schnelligkeit eingefordert und, wo dieselbe ausbleibt, selbst schon nach 6 Stunden das Handelsgeschäft des W.schuldners geschlossen oder derselbe in Schuldverhaft (W. <hi rendition="#g">hast</hi>) gesetzt wird. <hi rendition="#g">Literatur</hi>: Phoonsen, Heineccius, Treitschke, Pöhl, Einert, Thöl, Pailliet. Schulin, Story.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Wechselbegriffe</hi>, s. Correlat.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Wechselfieber</hi>. Im W. erkrankt der Mensch in meistens genau einhaltenden periodischen Zwischenräumen unter den gewöhnlichen Erscheinungen des Fiebers, während die Zwischenzeit ohne alle Symptome von Krankheit verläuft. Man unterscheidet deßhalb die fieberfreie Zeit <hi rendition="#i">(apyrexia)</hi> und das Fieberstadium <hi rendition="#i">(paroxismus)</hi>. Bei letzterm unterscheidet man wieder nach den drei vorwaltenden Krankheitszeichen: das Froststadium, welches den Anfall einleitet, das Stadium der Fieberhitze und das Stadium des Schweißes, mit dem der einzelne Anfall endet. Je nach dem periodischen Auftreten der Paroxismen theilt man die
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[681/0682] der W. verkehr auf den eigentlichen Handelsstand beschränkt. Der Satz, daß in einigen Ländern kein W. recht gelte, kann bald heißen, daß die W. daselbst rechtlich null und nichtig, gar nicht klagbar seien, bald, daß nur der strenge W.proceß nicht gelte u. die W. zahlung mit dem gewöhnlichen Schuldentrieb eingefordert werden müsse, bald daß die W. nur in der Weise und nur in so weit gelten, als dieselben analog nach dem Obligations- u. Cessionsrechte behandelt werden können. Das W. recht zerfällt 1) in das materielle (latein. cambium, franz. lettre de change, italien. lettera di cambia, englisch bill of exchange), ein schriftliches unbedingtes Zahlungsversprechen der im W. bezeichneten W. summe. Das unterliegende Rechtsverhältniß, der Grund des Versprechens (Schuldzahlung, Darlehen, Vorschuß, Platzänderung des Geldes u. s. w.) kommt dabei gar nicht in Betracht; es gibt von daher keine Einreden gegen den W., deßhalb eignet er sich im Handel als leichtes Verkehrsmittel fast wie Papiergeld. Entweder verspricht im W. der Aussteller selbst die Zahlung (eigener, trockener W.) oder er beauftragt als Trassant mittelst des W.s (Tratte, gezogener, trassirter W.) einen Dritten (Trassat, Bezogener) mit der Zahlung. Der erste W. inhaber kann den W. bis zur Verfallzeit behalten od. ihn an Andere begeben, übertragen, in der Regel schriftlich auf der Rückseite des W.s (Indossement, Giro, gewöhnlich mit den Worten: „An die Ordre von N. N.“), bei billets au porteur u. Blanco-W. beweist der Besitz das rechtliche Innehaben. Es können vom gleichen W. mehre Exemplare ausgestellt werden, die dann zum Beweise, daß sie nur für einen gelten, mit Prima-, Secunda-, Tertia-W. u. s. w. bezeichnet werden. Mit der Verfallzeit (Tag-, Präcise-, Dato-, Sicht-, Uso-, Meß-W.) läßt der letzte Inhaber den W. dem W. schuldner (Trassat, Aussteller) zur Präsentation vorlegen, der ihn acceptirt und mit der Zahlung einlöst. Kann der W. nicht zur Zahlung gelangen, sei es daß er nicht acceptirt wird, od. daß der W.schuldner auf dem Zahlungsplatze nicht zu finden oder zahlungsunfähig ist, so läßt der W. inhaber diese Thatsache förmlich protocolliren (Protest) und hat dann für die W. summen. Protestkosten nach beliebiger Auswahl den Regreß auf den Aussteller oder auf jeden Indossanten, Giranten. Bisweilen zahlt ein Dritter, etwa um die Ehre des W.schuldners zu retten, den protestirten W. (Intervention) oder es kann auch der W. durch Bürgschaft (W. bürgen) gesichert sein. Um der W. strenge willen sind alle Termine für Präsentation, Protest, Regreß genau innezuhalten, sonst verwirkt die W. klage (W. verjährung). Die Verfallzeit eines abgelaufenen W.s kann auch aufs neue weiter hinausgestellt werden (Prolongation). Häufiges Prolongiren, wobei die Noth des Schuldners für starke Provisionen ausgebeutet wird, sowie W. ausstellungen mit dem versteckten Zweck, nur Geld in die Hand zu bekommen, nennt man W. reiterei. 2) Das processualische W. recht oder die eigentliche W.strenge d. h. daß, im Gegensatz zur Schuldeintreibung gewöhnlicher Forderungen, die Zahlung des verfallenen W.s mit strengster Schnelligkeit eingefordert und, wo dieselbe ausbleibt, selbst schon nach 6 Stunden das Handelsgeschäft des W.schuldners geschlossen oder derselbe in Schuldverhaft (W. hast) gesetzt wird. Literatur: Phoonsen, Heineccius, Treitschke, Pöhl, Einert, Thöl, Pailliet. Schulin, Story. Wechselbegriffe, s. Correlat. Wechselfieber. Im W. erkrankt der Mensch in meistens genau einhaltenden periodischen Zwischenräumen unter den gewöhnlichen Erscheinungen des Fiebers, während die Zwischenzeit ohne alle Symptome von Krankheit verläuft. Man unterscheidet deßhalb die fieberfreie Zeit (apyrexia) und das Fieberstadium (paroxismus). Bei letzterm unterscheidet man wieder nach den drei vorwaltenden Krankheitszeichen: das Froststadium, welches den Anfall einleitet, das Stadium der Fieberhitze und das Stadium des Schweißes, mit dem der einzelne Anfall endet. Je nach dem periodischen Auftreten der Paroxismen theilt man die

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-08-19T11:47:14Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-08-19T11:47:14Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon05_1857
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon05_1857/682
Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857, S. 681. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon05_1857/682>, abgerufen am 22.12.2024.