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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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wor schampfieren / schellen oder gar abhawen vnd vorterben / Bey straffe einer festunge vnd der fürsatz.

TITVLVS 91-
Von den Müllern / auch Maltz vnd Korn zu malen.

DIe Müller vnd jr Gesinde / sollen einem jeden sein Korn vnd Maltz / das er in die Mülen bringet / getrewlich malen vnd vorwaren / das ein jeder das seine / wenn es gemalen ist / gentzlich wieder bekommen müge / Bey vormeidunge vnser ernsten straffe.

NIemandt sol mehr Korn oder Maltz in die Mülen sacken vnd schicken / darselbst zu malen / dann als er vorzieset hat / nach Scheffel vnd Hempten zal / Bey straffe eins halben Gülden / vor jeden vbrigen Hempten zu geben.

TITVLVS 92.
Von dem Bierbrawen.

wor schampfieren / schellen oder gar abhawen vnd vorterben / Bey straffe einer festunge vnd der fürsatz.

TITVLVS 91-
Von den Müllern / auch Maltz vnd Korn zu malen.

DIe Müller vnd jr Gesinde / sollen einem jeden sein Korn vnd Maltz / das er in die Mülen bringet / getrewlich malen vnd vorwaren / das ein jeder das seine / wenn es gemalen ist / gentzlich wieder bekommen müge / Bey vormeidunge vnser ernsten straffe.

NIemandt sol mehr Korn oder Maltz in die Mülen sacken vnd schicken / darselbst zu malen / dann als er vorzieset hat / nach Scheffel vnd Hempten zal / Bey straffe eins halben Gülden / vor jeden vbrigen Hempten zu geben.

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[48/0095] wor schampfieren / schellen oder gar abhawen vnd vorterben / Bey straffe einer festunge vnd der fürsatz. TITVLVS 91- Von den Müllern / auch Maltz vnd Korn zu malen. DIe Müller vnd jr Gesinde / sollen einem jeden sein Korn vnd Maltz / das er in die Mülen bringet / getrewlich malen vnd vorwaren / das ein jeder das seine / wenn es gemalen ist / gentzlich wieder bekommen müge / Bey vormeidunge vnser ernsten straffe. NIemandt sol mehr Korn oder Maltz in die Mülen sacken vnd schicken / darselbst zu malen / dann als er vorzieset hat / nach Scheffel vnd Hempten zal / Bey straffe eins halben Gülden / vor jeden vbrigen Hempten zu geben. TITVLVS 92. Von dem Bierbrawen.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/95>, abgerufen am 13.11.2024.