Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.einem newen Schillinge vor jeden vbrigen Drachkorb Grases / vns zur straffe zu geben. TITVLVS 85. Von den Hirten vnd Viehe / dasselbige allhier auff gemeiner Weide / in vnser
Landtwehr zu hüten. DIe Knochenhawer in jedem Weichbilde / mügen wol einen eigen Schafshirten haben / der jnen jre Boetlinge / die sie alhie auff die Scharnen schlachten wollen / austreiben vnd hüten mügen / Sonst sol niemandt anders zu seinem Vieh vnd Quecke einen eigen Hirten halten / bey straffe eins newen Schillings vor jedes Haubt Viehs / so offt er das mit seinem eigen Hirten austreiben vnd weiden lassen würde / zu geben. ABer wer allhier in den freien Marckten oder auff andere zeite / Schafe / Boetlinge oder Schweine anhero brechte / dieselben allhie zu vorkeuffen / der mag sie auff vnser Stadt Weide wol achte tage lang treiben vnd hüten / vnd lenger nicht / Oder wir wollen sie darüber pfanden / einem newen Schillinge vor jeden vbrigen Drachkorb Grases / vns zur straffe zu geben. TITVLVS 85. Von den Hirten vnd Viehe / dasselbige allhier auff gemeiner Weide / in vnser
Landtwehr zu hüten. DIe Knochenhawer in jedem Weichbilde / mügen wol einen eigen Schafshirtẽ haben / der jnen jre Boetlinge / die sie alhie auff die Scharnen schlachten wollen / austreiben vnd hüten mügen / Sonst sol niemandt anders zu seinem Vieh vnd Quecke einen eigen Hirten halten / bey straffe eins newen Schillings vor jedes Haubt Viehs / so offt er das mit seinem eigen Hirten austreiben vnd weiden lassen würde / zu geben. ABer wer allhier in den freien Marckten oder auff andere zeite / Schafe / Boetlinge oder Schweine anhero brechte / dieselben allhie zu vorkeuffen / der mag sie auff vnser Stadt Weide wol achte tage lang treiben vnd hüten / vnd lenger nicht / Oder wir wollen sie darüber pfanden / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0090"/> einem newen Schillinge vor jeden vbrigen Drachkorb Grases / vns zur straffe zu geben.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 85.</head><lb/> </div> <div> <head>Von den Hirten vnd Viehe / dasselbige allhier auff gemeiner Weide / in vnser Landtwehr zu hüten.</head><lb/> <p>DIe Knochenhawer in jedem Weichbilde / mügen wol einen eigen Schafshirtẽ haben / der jnen jre Boetlinge / die sie alhie auff die Scharnen schlachten wollen / austreiben vnd hüten mügen / Sonst sol niemandt anders zu seinem Vieh vnd Quecke einen eigen Hirten halten / bey straffe eins newen Schillings vor jedes Haubt Viehs / so offt er das mit seinem eigen Hirten austreiben vnd weiden lassen würde / zu geben.</p> <p>ABer wer allhier in den freien Marckten oder auff andere zeite / Schafe / Boetlinge oder Schweine anhero brechte / dieselben allhie zu vorkeuffen / der mag sie auff vnser Stadt Weide wol achte tage lang treiben vnd hüten / vnd lenger nicht / Oder wir wollen sie darüber pfanden / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0090]
einem newen Schillinge vor jeden vbrigen Drachkorb Grases / vns zur straffe zu geben.
TITVLVS 85.
Von den Hirten vnd Viehe / dasselbige allhier auff gemeiner Weide / in vnser Landtwehr zu hüten.
DIe Knochenhawer in jedem Weichbilde / mügen wol einen eigen Schafshirtẽ haben / der jnen jre Boetlinge / die sie alhie auff die Scharnen schlachten wollen / austreiben vnd hüten mügen / Sonst sol niemandt anders zu seinem Vieh vnd Quecke einen eigen Hirten halten / bey straffe eins newen Schillings vor jedes Haubt Viehs / so offt er das mit seinem eigen Hirten austreiben vnd weiden lassen würde / zu geben.
ABer wer allhier in den freien Marckten oder auff andere zeite / Schafe / Boetlinge oder Schweine anhero brechte / dieselben allhie zu vorkeuffen / der mag sie auff vnser Stadt Weide wol achte tage lang treiben vnd hüten / vnd lenger nicht / Oder wir wollen sie darüber pfanden /
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/90 |
Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/90>, abgerufen am 22.07.2024. |