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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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einem newen Schillinge vor jeden vbrigen Drachkorb Grases / vns zur straffe zu geben.

TITVLVS 85.
Von den Hirten vnd Viehe / dasselbige allhier auff gemeiner Weide / in vnser Landtwehr zu hüten.

DIe Knochenhawer in jedem Weichbilde / mügen wol einen eigen Schafshirten haben / der jnen jre Boetlinge / die sie alhie auff die Scharnen schlachten wollen / austreiben vnd hüten mügen / Sonst sol niemandt anders zu seinem Vieh vnd Quecke einen eigen Hirten halten / bey straffe eins newen Schillings vor jedes Haubt Viehs / so offt er das mit seinem eigen Hirten austreiben vnd weiden lassen würde / zu geben.

ABer wer allhier in den freien Marckten oder auff andere zeite / Schafe / Boetlinge oder Schweine anhero brechte / dieselben allhie zu vorkeuffen / der mag sie auff vnser Stadt Weide wol achte tage lang treiben vnd hüten / vnd lenger nicht / Oder wir wollen sie darüber pfanden /

einem newen Schillinge vor jeden vbrigen Drachkorb Grases / vns zur straffe zu geben.

TITVLVS 85.
Von den Hirten vnd Viehe / dasselbige allhier auff gemeiner Weide / in vnser Landtwehr zu hüten.

DIe Knochenhawer in jedem Weichbilde / mügen wol einen eigen Schafshirtẽ haben / der jnen jre Boetlinge / die sie alhie auff die Scharnen schlachten wollen / austreiben vnd hüten mügen / Sonst sol niemandt anders zu seinem Vieh vnd Quecke einen eigen Hirten halten / bey straffe eins newen Schillings vor jedes Haubt Viehs / so offt er das mit seinem eigen Hirten austreiben vnd weiden lassen würde / zu geben.

ABer wer allhier in den freien Marckten oder auff andere zeite / Schafe / Boetlinge oder Schweine anhero brechte / dieselben allhie zu vorkeuffen / der mag sie auff vnser Stadt Weide wol achte tage lang treiben vnd hüten / vnd lenger nicht / Oder wir wollen sie darüber pfanden /

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[0090] einem newen Schillinge vor jeden vbrigen Drachkorb Grases / vns zur straffe zu geben. TITVLVS 85. Von den Hirten vnd Viehe / dasselbige allhier auff gemeiner Weide / in vnser Landtwehr zu hüten. DIe Knochenhawer in jedem Weichbilde / mügen wol einen eigen Schafshirtẽ haben / der jnen jre Boetlinge / die sie alhie auff die Scharnen schlachten wollen / austreiben vnd hüten mügen / Sonst sol niemandt anders zu seinem Vieh vnd Quecke einen eigen Hirten halten / bey straffe eins newen Schillings vor jedes Haubt Viehs / so offt er das mit seinem eigen Hirten austreiben vnd weiden lassen würde / zu geben. ABer wer allhier in den freien Marckten oder auff andere zeite / Schafe / Boetlinge oder Schweine anhero brechte / dieselben allhie zu vorkeuffen / der mag sie auff vnser Stadt Weide wol achte tage lang treiben vnd hüten / vnd lenger nicht / Oder wir wollen sie darüber pfanden /

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/90>, abgerufen am 21.11.2024.