Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.ES sol niemandt allhie in oder vor vnser Stadt in der Fasenacht / weder Tags oder Nachts sich vormummen oder Laruen fürbinden / vnd also Fastelabendt lauffen / oder ein grewlich vngeberdig geschrey mit singen oder andern gedone anrichten / oder sonst ein vngeschickt leben treiben / bey straffe eins Gülden / so offt er dessen betretten würde / Vnd wo sich der schüldige dawieder setzen / vnd sich zu solcher straffe nicht begeben wolte / solt er darüber vorfestet werden. TITVLVS 84. Von dem Grase in vnserm Bruche. NIemandt sol des Jars vor dem heiligen Pfingstabendt aus der Gemeine / in vnserm Bruche Grass holen / vnd nach Pfingsten mit Senssen in dem Bruche kein Grass meigen / noch dasselbige mit Schiffen heuffig daraus führen / Sondern wer des Grases zu thun hat / mag zu behuff seiner Kühe / den tag einen Korb vol oder zween mit Sicheln im Bruche schneiden vnd daraus holen vnd nicht mehr / Bey ES sol niemandt allhie in oder vor vnser Stadt in der Fasenacht / weder Tags oder Nachts sich vormummen oder Laruen fürbinden / vnd also Fastelabendt lauffen / oder ein grewlich vngeberdig geschrey mit singen oder andern gedone anrichten / oder sonst ein vngeschickt leben treiben / bey straffe eins Gülden / so offt er dessen betretten würde / Vnd wo sich der schüldige dawieder setzen / vnd sich zu solcher straffe nicht begeben wolte / solt er darüber vorfestet werden. TITVLVS 84. Von dem Grase in vnserm Bruche. NIemandt sol des Jars vor dem heiligen Pfingstabendt aus der Gemeine / in vnserm Bruche Grass holen / vnd nach Pfingsten mit Senssen in dem Bruche kein Grass meigen / noch dasselbige mit Schiffen heuffig daraus führen / Sondern wer des Grases zu thun hat / mag zu behuff seiner Kühe / den tag einen Korb vol oder zween mit Sicheln im Bruche schneiden vnd daraus holen vnd nicht mehr / Bey <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0089" n="45"/> <p>ES sol niemandt allhie in oder vor vnser Stadt in der Fasenacht / weder Tags oder Nachts sich vormummen oder Laruen fürbinden / vnd also Fastelabendt lauffen / oder ein grewlich vngeberdig geschrey mit singen oder andern gedone anrichten / oder sonst ein vngeschickt leben treiben / bey straffe eins Gülden / so offt er dessen betretten würde / Vnd wo sich der schüldige dawieder setzen / vnd sich zu solcher straffe nicht begeben wolte / solt er darüber vorfestet werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 84.</head><lb/> </div> <div> <head>Von dem Grase in vnserm Bruche.</head><lb/> <p>NIemandt sol des Jars vor dem heiligen Pfingstabendt aus der Gemeine / in vnserm Bruche Grass holen / vnd nach Pfingsten mit Senssen in dem Bruche kein Grass meigen / noch dasselbige mit Schiffen heuffig daraus führen / Sondern wer des Grases zu thun hat / mag zu behuff seiner Kühe / den tag einen Korb vol oder zween mit Sicheln im Bruche schneiden vnd daraus holen vnd nicht mehr / Bey </p> </div> </body> </text> </TEI> [45/0089]
ES sol niemandt allhie in oder vor vnser Stadt in der Fasenacht / weder Tags oder Nachts sich vormummen oder Laruen fürbinden / vnd also Fastelabendt lauffen / oder ein grewlich vngeberdig geschrey mit singen oder andern gedone anrichten / oder sonst ein vngeschickt leben treiben / bey straffe eins Gülden / so offt er dessen betretten würde / Vnd wo sich der schüldige dawieder setzen / vnd sich zu solcher straffe nicht begeben wolte / solt er darüber vorfestet werden.
TITVLVS 84.
Von dem Grase in vnserm Bruche.
NIemandt sol des Jars vor dem heiligen Pfingstabendt aus der Gemeine / in vnserm Bruche Grass holen / vnd nach Pfingsten mit Senssen in dem Bruche kein Grass meigen / noch dasselbige mit Schiffen heuffig daraus führen / Sondern wer des Grases zu thun hat / mag zu behuff seiner Kühe / den tag einen Korb vol oder zween mit Sicheln im Bruche schneiden vnd daraus holen vnd nicht mehr / Bey
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