Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

Bild:
<< vorherige Seite

haben / dann würde das jemandt mutwillig vorachten / vnd seinem Nachbar (das Gott gnediglich vorhüte) schade daruon geschehen / den sol er gelten / oder wo nicht / als dann so lange der Stadt emperen / bis das er sich mit dem beschedigten vortragen habe.

WEnn bey Tage oder bey Nachte / von wegen Fewrsnot / ein geschrey oder Glockenschlag würde / so sol ein jeder vnser Bürger mit seinem Harnische vnd Wehre / für dem Rathause des Weichbildes / darin er wonhafftig / vngeseumet erscheinen / vnd darselbst gutwillig sein zu thun / was wir oder vnser Heuptleute vnd Befehlhaber jme aufflegen vnd befehlen werden / Bey straffe eins Gülden.

DIe Zimmerleute aber vnd Steindecker vnd alle ander Leute / die vormüge vnser hiebeuor Publicierten Fewrordnung zu dem Fewr zu lauffen bescheiden sein / die sollen sich in aller eile dahin finden / vnd das Fewr leschen vnd retten helffen / Bey vormeidunge vnser ernstlichen straffe.

TITVLVS 78.

haben / dann würde das jemandt mutwillig vorachten / vnd seinem Nachbar (das Gott gnediglich vorhüte) schade daruon geschehen / den sol er gelten / oder wo nicht / als dann so lange der Stadt emperen / bis das er sich mit dem beschedigten vortragen habe.

WEnn bey Tage oder bey Nachte / von wegen Fewrsnot / ein geschrey oder Glockenschlag würde / so sol ein jeder vnser Bürger mit seinem Harnische vnd Wehre / für dem Rathause des Weichbildes / darin er wonhafftig / vngeseumet erscheinen / vnd darselbst gutwillig sein zu thun / was wir oder vnser Heuptleute vnd Befehlhaber jme aufflegen vnd befehlen werden / Bey straffe eins Gülden.

DIe Zimmerleute aber vnd Steindecker vnd alle ander Leute / die vormüge vnser hiebeuor Publicierten Fewrordnung zu dem Fewr zu lauffen bescheiden sein / die sollen sich in aller eile dahin finden / vnd das Fewr leschen vnd retten helffen / Bey vormeidunge vnser ernstlichen straffe.

TITVLVS 78.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0085" n="43"/>
haben / dann
                     würde das jemandt mutwillig vorachten / vnd seinem Nachbar (das Gott gnediglich
                     vorhüte) schade daruon geschehen / den sol er gelten / oder wo nicht / als dann
                     so lange der Stadt emperen / bis das er sich mit dem beschedigten vortragen
                     habe.</p>
        <p>WEnn bey Tage oder bey Nachte / von wegen Fewrsnot / ein geschrey oder
                     Glockenschlag würde / so sol ein jeder vnser Bürger mit seinem Harnische vnd
                     Wehre / für dem Rathause des Weichbildes / darin er wonhafftig / vngeseumet
                     erscheinen / vnd darselbst gutwillig sein zu thun / was wir oder vnser
                     Heuptleute vnd Befehlhaber jme aufflegen vnd befehlen werden / Bey straffe eins
                     Gülden.</p>
        <p>DIe Zimmerleute aber vnd Steindecker vnd alle ander Leute / die vormüge vnser
                     hiebeuor Publicierten Fewrordnung zu dem Fewr zu lauffen bescheiden sein / die
                     sollen sich in aller eile dahin finden / vnd das Fewr leschen vnd retten helffen
                     / Bey vormeidunge vnser ernstlichen straffe.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 78.</head><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[43/0085] haben / dann würde das jemandt mutwillig vorachten / vnd seinem Nachbar (das Gott gnediglich vorhüte) schade daruon geschehen / den sol er gelten / oder wo nicht / als dann so lange der Stadt emperen / bis das er sich mit dem beschedigten vortragen habe. WEnn bey Tage oder bey Nachte / von wegen Fewrsnot / ein geschrey oder Glockenschlag würde / so sol ein jeder vnser Bürger mit seinem Harnische vnd Wehre / für dem Rathause des Weichbildes / darin er wonhafftig / vngeseumet erscheinen / vnd darselbst gutwillig sein zu thun / was wir oder vnser Heuptleute vnd Befehlhaber jme aufflegen vnd befehlen werden / Bey straffe eins Gülden. DIe Zimmerleute aber vnd Steindecker vnd alle ander Leute / die vormüge vnser hiebeuor Publicierten Fewrordnung zu dem Fewr zu lauffen bescheiden sein / die sollen sich in aller eile dahin finden / vnd das Fewr leschen vnd retten helffen / Bey vormeidunge vnser ernstlichen straffe. TITVLVS 78.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/85
Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/85>, abgerufen am 21.11.2024.