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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WEr sein Haus / der Stadt / sich selbs vnd den Zinsherren zu gute nicht heldt / in notdurfftigem Baw vnd besserunge / sondern lest es vorfallen vnd vorterben / der sol deshalben / wenn klage darüber keme / vorfestet werden / bis das er bedacht werde / die besserunge zu thun vnd zuuorrichten.

TITVLVS 77.
Von den gefehrlichen Feurstedten vnd Fewrsnot.

ES sollen die Fewrstedten durch vnsere darzu vorordente Fewrherren / zu welcher zeit wir der Rath das befehlen / besehen werden / Wor sie dann gefehrliche Fewrstedte befinden / oder wir sonst das erfaren / oder geklagt würde / So sol demselbigen dem die Fewrstedte zugehört / von vns oder vnsern Fewrherren angezeigt vnd auffgelegt werden / die Fewrstedte zu bessern vnd zu vorwaren / bey einer festunge zu vormeiden.

SO sol auch ein jeder selbs vnd durch sein Gesinde / auff sein Fewr vnd Licht gut auffsehens

WEr sein Haus / der Stadt / sich selbs vnd den Zinsherren zu gute nicht heldt / in notdurfftigem Baw vnd besserunge / sondern lest es vorfallen vnd vorterben / der sol deshalben / wenn klage darüber keme / vorfestet werden / bis das er bedacht werde / die besserunge zu thun vnd zuuorrichten.

TITVLVS 77.
Von den gefehrlichen Feurstedten vnd Fewrsnot.

ES sollen die Fewrstedten durch vnsere darzu vorordente Fewrherren / zu welcher zeit wir der Rath das befehlen / besehen werden / Wor sie dann gefehrliche Fewrstedte befinden / oder wir sonst das erfaren / oder geklagt würde / So sol demselbigen dem die Fewrstedte zugehört / von vns oder vnsern Fewrherren angezeigt vnd auffgelegt werden / die Fewrstedte zu bessern vnd zu vorwaren / bey einer festunge zu vormeiden.

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[0084] WEr sein Haus / der Stadt / sich selbs vnd den Zinsherren zu gute nicht heldt / in notdurfftigem Baw vnd besserunge / sondern lest es vorfallen vnd vorterben / der sol deshalben / wenn klage darüber keme / vorfestet werden / bis das er bedacht werde / die besserunge zu thun vnd zuuorrichten. TITVLVS 77. Von den gefehrlichen Feurstedten vnd Fewrsnot. ES sollen die Fewrstedten durch vnsere darzu vorordente Fewrherren / zu welcher zeit wir der Rath das befehlen / besehen werden / Wor sie dann gefehrliche Fewrstedte befinden / oder wir sonst das erfaren / oder geklagt würde / So sol demselbigen dem die Fewrstedte zugehört / von vns oder vnsern Fewrherren angezeigt vnd auffgelegt werden / die Fewrstedte zu bessern vnd zu vorwaren / bey einer festunge zu vormeiden. SO sol auch ein jeder selbs vnd durch sein Gesinde / auff sein Fewr vnd Licht gut auffsehens

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/84>, abgerufen am 13.11.2024.