Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.WEr sein Haus / der Stadt / sich selbs vnd den Zinsherren zu gute nicht heldt / in notdurfftigem Baw vnd besserunge / sondern lest es vorfallen vnd vorterben / der sol deshalben / wenn klage darüber keme / vorfestet werden / bis das er bedacht werde / die besserunge zu thun vnd zuuorrichten. TITVLVS 77. Von den gefehrlichen Feurstedten vnd Fewrsnot. ES sollen die Fewrstedten durch vnsere darzu vorordente Fewrherren / zu welcher zeit wir der Rath das befehlen / besehen werden / Wor sie dann gefehrliche Fewrstedte befinden / oder wir sonst das erfaren / oder geklagt würde / So sol demselbigen dem die Fewrstedte zugehört / von vns oder vnsern Fewrherren angezeigt vnd auffgelegt werden / die Fewrstedte zu bessern vnd zu vorwaren / bey einer festunge zu vormeiden. SO sol auch ein jeder selbs vnd durch sein Gesinde / auff sein Fewr vnd Licht gut auffsehens WEr sein Haus / der Stadt / sich selbs vnd den Zinsherren zu gute nicht heldt / in notdurfftigem Baw vnd besserunge / sondern lest es vorfallen vnd vorterben / der sol deshalben / wenn klage darüber keme / vorfestet werden / bis das er bedacht werde / die besserunge zu thun vnd zuuorrichten. TITVLVS 77. Von den gefehrlichen Feurstedten vnd Fewrsnot. ES sollen die Fewrstedten durch vnsere darzu vorordente Fewrherren / zu welcher zeit wir der Rath das befehlen / besehen werden / Wor sie dann gefehrliche Fewrstedte befinden / oder wir sonst das erfaren / oder geklagt würde / So sol demselbigen dem die Fewrstedte zugehört / von vns oder vnsern Fewrherren angezeigt vnd auffgelegt werden / die Fewrstedte zu bessern vnd zu vorwaren / bey einer festunge zu vormeiden. SO sol auch ein jeder selbs vnd durch sein Gesinde / auff sein Fewr vnd Licht gut auffsehens <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0084"/> <p>WEr sein Haus / der Stadt / sich selbs vnd den Zinsherren zu gute nicht heldt / in notdurfftigem Baw vnd besserunge / sondern lest es vorfallen vnd vorterben / der sol deshalben / wenn klage darüber keme / vorfestet werden / bis das er bedacht werde / die besserunge zu thun vnd zuuorrichten.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 77.</head><lb/> </div> <div> <head>Von den gefehrlichen Feurstedten vnd Fewrsnot.</head><lb/> <p>ES sollen die Fewrstedten durch vnsere darzu vorordente Fewrherren / zu welcher zeit wir der Rath das befehlen / besehen werden / Wor sie dann gefehrliche Fewrstedte befinden / oder wir sonst das erfaren / oder geklagt würde / So sol demselbigen dem die Fewrstedte zugehört / von vns oder vnsern Fewrherren angezeigt vnd auffgelegt werden / die Fewrstedte zu bessern vnd zu vorwaren / bey einer festunge zu vormeiden.</p> <p>SO sol auch ein jeder selbs vnd durch sein Gesinde / auff sein Fewr vnd Licht gut auffsehens </p> </div> </body> </text> </TEI> [0084]
WEr sein Haus / der Stadt / sich selbs vnd den Zinsherren zu gute nicht heldt / in notdurfftigem Baw vnd besserunge / sondern lest es vorfallen vnd vorterben / der sol deshalben / wenn klage darüber keme / vorfestet werden / bis das er bedacht werde / die besserunge zu thun vnd zuuorrichten.
TITVLVS 77.
Von den gefehrlichen Feurstedten vnd Fewrsnot.
ES sollen die Fewrstedten durch vnsere darzu vorordente Fewrherren / zu welcher zeit wir der Rath das befehlen / besehen werden / Wor sie dann gefehrliche Fewrstedte befinden / oder wir sonst das erfaren / oder geklagt würde / So sol demselbigen dem die Fewrstedte zugehört / von vns oder vnsern Fewrherren angezeigt vnd auffgelegt werden / die Fewrstedte zu bessern vnd zu vorwaren / bey einer festunge zu vormeiden.
SO sol auch ein jeder selbs vnd durch sein Gesinde / auff sein Fewr vnd Licht gut auffsehens
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/84>, abgerufen am 03.03.2025. |