Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.zuuor kommen / die vorpfendinge also im Gerichte in das Gerichts Buch schreiben lassen / Vnd sollen die Parteien oder jre Volmechtige selbs gegenwertig sein. TITVLVS 75. Von dem der Geldtkeufft an eins andern Erbe. WEr Geldt keufft an eins andern Erbe / der sol das schreiben lassen in der Stad Buch / wie theur er das kaufft / oder es sol nicht binden / ausbescheiden Erbezins / vnd Wortzins / vnd zins den man vber dreissig Jar in auffname gehabt / darmit blieben der Auffnemer vnd seine Erben bey jrer gerechtigkeit / vnd man sol auch dissfals gegeben Brieffe vnd Siegel halten. TITVLVS 76. Von dem der nicht helt sein Haus in bauw vnd besserunge. zuuor kommen / die vorpfendinge also im Gerichte in das Gerichts Buch schreiben lassen / Vnd sollen die Parteien oder jre Volmechtige selbs gegenwertig sein. TITVLVS 75. Von dem der Geldtkeufft an eins andern Erbe. WEr Geldt keufft an eins andern Erbe / der sol das schreiben lassen in der Stad Buch / wie theur er das kaufft / oder es sol nicht binden / ausbescheiden Erbezins / vnd Wortzins / vnd zins den man vber dreissig Jar in auffname gehabt / darmit blieben der Auffnemer vnd seine Erben bey jrer gerechtigkeit / vnd man sol auch dissfals gegeben Brieffe vnd Siegel halten. TITVLVS 76. Von dem der nicht helt sein Haus in bauw vnd besserunge. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0083" n="42"/> zuuor kommen / die vorpfendinge also im Gerichte in das Gerichts Buch schreiben lassen / Vnd sollen die Parteien oder jre Volmechtige selbs gegenwertig sein.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 75.</head><lb/> </div> <div> <head>Von dem der Geldtkeufft an eins andern Erbe.</head><lb/> <p>WEr Geldt keufft an eins andern Erbe / der sol das schreiben lassen in der Stad Buch / wie theur er das kaufft / oder es sol nicht binden / ausbescheiden Erbezins / vnd Wortzins / vnd zins den man vber dreissig Jar in auffname gehabt / darmit blieben der Auffnemer vnd seine Erben bey jrer gerechtigkeit / vnd man sol auch dissfals gegeben Brieffe vnd Siegel halten.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 76.</head><lb/> </div> <div> <head>Von dem der nicht helt sein Haus in bauw vnd besserunge.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [42/0083]
zuuor kommen / die vorpfendinge also im Gerichte in das Gerichts Buch schreiben lassen / Vnd sollen die Parteien oder jre Volmechtige selbs gegenwertig sein.
TITVLVS 75.
Von dem der Geldtkeufft an eins andern Erbe.
WEr Geldt keufft an eins andern Erbe / der sol das schreiben lassen in der Stad Buch / wie theur er das kaufft / oder es sol nicht binden / ausbescheiden Erbezins / vnd Wortzins / vnd zins den man vber dreissig Jar in auffname gehabt / darmit blieben der Auffnemer vnd seine Erben bey jrer gerechtigkeit / vnd man sol auch dissfals gegeben Brieffe vnd Siegel halten.
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Von dem der nicht helt sein Haus in bauw vnd besserunge.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/83>, abgerufen am 22.02.2025. |