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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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zuuor kommen / die vorpfendinge also im Gerichte in das Gerichts Buch schreiben lassen / Vnd sollen die Parteien oder jre Volmechtige selbs gegenwertig sein.

TITVLVS 75.
Von dem der Geldtkeufft an eins andern Erbe.

WEr Geldt keufft an eins andern Erbe / der sol das schreiben lassen in der Stad Buch / wie theur er das kaufft / oder es sol nicht binden / ausbescheiden Erbezins / vnd Wortzins / vnd zins den man vber dreissig Jar in auffname gehabt / darmit blieben der Auffnemer vnd seine Erben bey jrer gerechtigkeit / vnd man sol auch dissfals gegeben Brieffe vnd Siegel halten.

TITVLVS 76.
Von dem der nicht helt sein Haus in bauw vnd besserunge.

zuuor kommen / die vorpfendinge also im Gerichte in das Gerichts Buch schreiben lassen / Vnd sollen die Parteien oder jre Volmechtige selbs gegenwertig sein.

TITVLVS 75.
Von dem der Geldtkeufft an eins andern Erbe.

WEr Geldt keufft an eins andern Erbe / der sol das schreiben lassen in der Stad Buch / wie theur er das kaufft / oder es sol nicht binden / ausbescheiden Erbezins / vnd Wortzins / vnd zins den man vber dreissig Jar in auffname gehabt / darmit blieben der Auffnemer vnd seine Erben bey jrer gerechtigkeit / vnd man sol auch dissfals gegeben Brieffe vnd Siegel halten.

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[42/0083] zuuor kommen / die vorpfendinge also im Gerichte in das Gerichts Buch schreiben lassen / Vnd sollen die Parteien oder jre Volmechtige selbs gegenwertig sein. TITVLVS 75. Von dem der Geldtkeufft an eins andern Erbe. WEr Geldt keufft an eins andern Erbe / der sol das schreiben lassen in der Stad Buch / wie theur er das kaufft / oder es sol nicht binden / ausbescheiden Erbezins / vnd Wortzins / vnd zins den man vber dreissig Jar in auffname gehabt / darmit blieben der Auffnemer vnd seine Erben bey jrer gerechtigkeit / vnd man sol auch dissfals gegeben Brieffe vnd Siegel halten. TITVLVS 76. Von dem der nicht helt sein Haus in bauw vnd besserunge.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/83>, abgerufen am 13.11.2024.