Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.TITVLVS 73. Von vorlassung eins Erbes oder Geldes an einem Erbe. ES sol niemandt Erbe aufflassen / noch keinerley Geldt daran / dann alleine vor vns dem Rathe / vnd vor vnsern Richteherren vnd Vogten / offenbar zu rechter dinge zeit tags in Gerichte / vnd das sol er in eigener Person selbs thun / es were dann das jme solchs Ehehaffte not beneme / so mag er durch seinen Volmechtigen das Erbe oder Zins vor Gerichte vorlassen / Jedoch das als dann der also Erbe oder Zins durch seinen Volmechtigen vorlest / vor Gerichte namhafftig gemacht werde. TITVLVS 74. Von Vorpfendunge. WEr einem andern sein Haus / Hoff oder Garten / oder sein Gut vorpfenden / oder vor ein Vnterpfandt einsetzen wil / der sol allerley betriegligkeit vnd hinterlist TITVLVS 73. Von vorlassung eins Erbes oder Geldes an einem Erbe. ES sol niemandt Erbe aufflassen / noch keinerley Geldt daran / dann alleine vor vns dem Rathe / vnd vor vnsern Richteherren vnd Vogten / offenbar zu rechter dinge zeit tags in Gerichte / vñ das sol er in eigener Person selbs thun / es were dann das jme solchs Ehehaffte not beneme / so mag er durch seinen Volmechtigen das Erbe oder Zins vor Gerichte vorlassen / Jedoch das als dann der also Erbe oder Zins durch seinen Volmechtigen vorlest / vor Gerichte namhafftig gemacht werde. TITVLVS 74. Von Vorpfendunge. WEr einem andern sein Haus / Hoff oder Garten / oder sein Gut vorpfenden / oder vor ein Vnterpfandt einsetzen wil / der sol allerley betriegligkeit vnd hinterlist <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0082"/> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 73.</head><lb/> </div> <div> <head>Von vorlassung eins Erbes oder Geldes an einem Erbe.</head><lb/> <p>ES sol niemandt Erbe aufflassen / noch keinerley Geldt daran / dann alleine vor vns dem Rathe / vnd vor vnsern Richteherren vnd Vogten / offenbar zu rechter dinge zeit tags in Gerichte / vñ das sol er in eigener Person selbs thun / es were dann das jme solchs Ehehaffte not beneme / so mag er durch seinen Volmechtigen das Erbe oder Zins vor Gerichte vorlassen / Jedoch das als dann der also Erbe oder Zins durch seinen Volmechtigen vorlest / vor Gerichte namhafftig gemacht werde.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 74.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Vorpfendunge.</head><lb/> <p>WEr einem andern sein Haus / Hoff oder Garten / oder sein Gut vorpfenden / oder vor ein Vnterpfandt einsetzen wil / der sol allerley betriegligkeit vnd hinterlist </p> </div> </body> </text> </TEI> [0082]
TITVLVS 73.
Von vorlassung eins Erbes oder Geldes an einem Erbe.
ES sol niemandt Erbe aufflassen / noch keinerley Geldt daran / dann alleine vor vns dem Rathe / vnd vor vnsern Richteherren vnd Vogten / offenbar zu rechter dinge zeit tags in Gerichte / vñ das sol er in eigener Person selbs thun / es were dann das jme solchs Ehehaffte not beneme / so mag er durch seinen Volmechtigen das Erbe oder Zins vor Gerichte vorlassen / Jedoch das als dann der also Erbe oder Zins durch seinen Volmechtigen vorlest / vor Gerichte namhafftig gemacht werde.
TITVLVS 74.
Von Vorpfendunge.
WEr einem andern sein Haus / Hoff oder Garten / oder sein Gut vorpfenden / oder vor ein Vnterpfandt einsetzen wil / der sol allerley betriegligkeit vnd hinterlist
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/82>, abgerufen am 03.03.2025. |