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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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TITVLVS 73.
Von vorlassung eins Erbes oder Geldes an einem Erbe.

ES sol niemandt Erbe aufflassen / noch keinerley Geldt daran / dann alleine vor vns dem Rathe / vnd vor vnsern Richteherren vnd Vogten / offenbar zu rechter dinge zeit tags in Gerichte / vnd das sol er in eigener Person selbs thun / es were dann das jme solchs Ehehaffte not beneme / so mag er durch seinen Volmechtigen das Erbe oder Zins vor Gerichte vorlassen / Jedoch das als dann der also Erbe oder Zins durch seinen Volmechtigen vorlest / vor Gerichte namhafftig gemacht werde.

TITVLVS 74.
Von Vorpfendunge.

WEr einem andern sein Haus / Hoff oder Garten / oder sein Gut vorpfenden / oder vor ein Vnterpfandt einsetzen wil / der sol allerley betriegligkeit vnd hinterlist

TITVLVS 73.
Von vorlassung eins Erbes oder Geldes an einem Erbe.

ES sol niemandt Erbe aufflassen / noch keinerley Geldt daran / dann alleine vor vns dem Rathe / vnd vor vnsern Richteherren vnd Vogten / offenbar zu rechter dinge zeit tags in Gerichte / vñ das sol er in eigener Person selbs thun / es were dann das jme solchs Ehehaffte not beneme / so mag er durch seinen Volmechtigen das Erbe oder Zins vor Gerichte vorlassen / Jedoch das als dann der also Erbe oder Zins durch seinen Volmechtigen vorlest / vor Gerichte namhafftig gemacht werde.

TITVLVS 74.
Von Vorpfendunge.

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[0082] TITVLVS 73. Von vorlassung eins Erbes oder Geldes an einem Erbe. ES sol niemandt Erbe aufflassen / noch keinerley Geldt daran / dann alleine vor vns dem Rathe / vnd vor vnsern Richteherren vnd Vogten / offenbar zu rechter dinge zeit tags in Gerichte / vñ das sol er in eigener Person selbs thun / es were dann das jme solchs Ehehaffte not beneme / so mag er durch seinen Volmechtigen das Erbe oder Zins vor Gerichte vorlassen / Jedoch das als dann der also Erbe oder Zins durch seinen Volmechtigen vorlest / vor Gerichte namhafftig gemacht werde. TITVLVS 74. Von Vorpfendunge. WEr einem andern sein Haus / Hoff oder Garten / oder sein Gut vorpfenden / oder vor ein Vnterpfandt einsetzen wil / der sol allerley betriegligkeit vnd hinterlist

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/82>, abgerufen am 21.11.2024.