Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

Bild:
<< vorherige Seite

Confeßion, derselbigen Apologia, vnd vnser Christlichen Kirchen Ordnunge zu gegen weren / behafftet zu sein befunden würde / Solt er deshalben vor vnser Geistliche Colloquium fürbescheiden / vnd darselbst aus Gottes Worte / von seinem jrthumb abezustehen / mit getrewem vleis vnterrichtet vnd vormanet werden / vnd so er dann darüber bey seinem jrthumb öffentlich noch vorharren würde / Solt er aus vnser Stadt vnd Gebiete so lange vorweiset vnd darin nicht gelidden werden / Er habe dann sich gegen vns schrifftlich erklert / das er von seinem Irthumb abgestanden sey / als dann wollen wir jme den eingang vnser Stadt wiederumb erleuben / mit diesem weiterm bescheide / das er als dann / wenn er wieder in die Stadt komen / zu nehesten male / wenn die Herren vnsers Geistlichen Colloquij in vnser Brüder Kirchen beinander sein werden / darselbst vor jnen erscheinen / vnd seinen jrthumb auch wiederruffen / vnd daruon gentzlich abezulassen / angeloben werde.

TITVLVS 3.
Von dem Fluchen vnd Gotteslestern.

Confeßion, derselbigen Apologia, vnd vnser Christlichen Kirchen Ordnunge zu gegen weren / behafftet zu sein befunden würde / Solt er deshalben vor vnser Geistliche Colloquium fürbescheiden / vnd darselbst aus Gottes Worte / von seinem jrthumb abezustehen / mit getrewem vleis vnterrichtet vnd vormanet werden / vnd so er dann darüber bey seinem jrthumb öffentlich noch vorharren würde / Solt er aus vnser Stadt vnd Gebiete so lange vorweiset vnd darin nicht gelidden werden / Er habe dann sich gegen vns schrifftlich erklert / das er von seinem Irthumb abgestanden sey / als dann wollen wir jme den eingang vnser Stadt wiederumb erleuben / mit diesem weiterm bescheide / das er als dann / wenn er wieder in die Stadt komen / zu nehesten male / weñ die Herren vnsers Geistlichen Colloquij in vnser Brüder Kirchen beinander sein werden / darselbst vor jnen erscheinen / vnd seinen jrthumb auch wiederruffen / vnd daruon gentzlich abezulassen / angeloben werde.

TITVLVS 3.
Von dem Fluchen vnd Gotteslestern.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0007" n="4"/><hi rendition="#i">Confeßion</hi>, derselbigen <hi rendition="#i">Apologia</hi>,
                     vnd vnser Christlichen Kirchen Ordnunge zu gegen weren / behafftet zu sein
                     befunden würde / Solt er deshalben vor vnser Geistliche <hi rendition="#i">Colloquium</hi> fürbescheiden / vnd darselbst aus Gottes Worte / von seinem
                     jrthumb abezustehen / mit getrewem vleis vnterrichtet vnd vormanet werden / vnd
                     so er dann darüber bey seinem jrthumb öffentlich noch vorharren würde / Solt er
                     aus vnser Stadt vnd Gebiete so lange vorweiset vnd darin nicht gelidden werden /
                     Er habe dann sich gegen vns schrifftlich erklert / das er von seinem Irthumb
                     abgestanden sey / als dann wollen wir jme den eingang vnser Stadt wiederumb
                     erleuben / mit diesem weiterm bescheide / das er als dann / wenn er wieder in
                     die Stadt komen / zu nehesten male / wen&#x0303; die Herren vnsers
                     Geistlichen <hi rendition="#i">Colloquij</hi> in vnser Brüder Kirchen beinander
                     sein werden / darselbst vor jnen erscheinen / vnd seinen jrthumb auch
                     wiederruffen / vnd daruon gentzlich abezulassen / angeloben werde.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 3.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>Von dem Fluchen vnd Gotteslestern.</head><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[4/0007] Confeßion, derselbigen Apologia, vnd vnser Christlichen Kirchen Ordnunge zu gegen weren / behafftet zu sein befunden würde / Solt er deshalben vor vnser Geistliche Colloquium fürbescheiden / vnd darselbst aus Gottes Worte / von seinem jrthumb abezustehen / mit getrewem vleis vnterrichtet vnd vormanet werden / vnd so er dann darüber bey seinem jrthumb öffentlich noch vorharren würde / Solt er aus vnser Stadt vnd Gebiete so lange vorweiset vnd darin nicht gelidden werden / Er habe dann sich gegen vns schrifftlich erklert / das er von seinem Irthumb abgestanden sey / als dann wollen wir jme den eingang vnser Stadt wiederumb erleuben / mit diesem weiterm bescheide / das er als dann / wenn er wieder in die Stadt komen / zu nehesten male / weñ die Herren vnsers Geistlichen Colloquij in vnser Brüder Kirchen beinander sein werden / darselbst vor jnen erscheinen / vnd seinen jrthumb auch wiederruffen / vnd daruon gentzlich abezulassen / angeloben werde. TITVLVS 3. Von dem Fluchen vnd Gotteslestern.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/7
Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/7>, abgerufen am 13.11.2024.