Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.er mus es doppelt erstatten / denen / welchen es zugehöret / hette er selbs auch ein theil daran / sein recht vnd antheil hat er verloren / vnd mus es den andern allein folgen lassen. TITVLVS 50. Von Wucher. NAch dem der Wucher in Göttlicher heiliger Schrifft / der ausgekündigten Keiserlichen Policey ordnunge vnd allen Rechten vorbotten vnd Vnchristlich ist / So thun wir auch den Wucher hiermit ernstlich vorbieten / vnd so jemandt hierüber schüldig befunden / der sol das gewucherte Geldt / dem jenigen / dem er das abgewuchert / wieder geben / vnd darzu vns zehen Gülden zur straffe geben. Vnd was vor Wucher zu achten vnd halten sey / das wollen wir jedesmal / wenn vns die klage fürkommen würde / nach ordnung der Rechte erkennen. TITVLVS 51. Von fürsetzlichem auffborgen vnd betriegerey / Auch von der Ceßion bonorum vnd der frewlichen Gerechtigkeit. er mus es doppelt erstatten / denen / welchen es zugehöret / hette er selbs auch ein theil daran / sein recht vnd antheil hat er verloren / vnd mus es den andern allein folgen lassen. TITVLVS 50. Von Wucher. NAch dem der Wucher in Göttlicher heiliger Schrifft / der ausgekündigten Keiserlichen Policey ordnunge vnd allen Rechten vorbotten vnd Vnchristlich ist / So thun wir auch den Wucher hiermit ernstlich vorbieten / vnd so jemandt hierüber schüldig befunden / der sol das gewucherte Geldt / dem jenigen / dem er das abgewuchert / wieder geben / vnd darzu vns zehen Gülden zur straffe geben. Vnd was vor Wucher zu achten vnd halten sey / das wollen wir jedesmal / wenn vns die klage fürkommen würde / nach ordnung der Rechte erkennen. TITVLVS 51. Von fürsetzlichem auffborgen vnd betriegerey / Auch von der Ceßion bonorum vnd der frewlichen Gerechtigkeit. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0060"/> er mus es doppelt erstatten / denen / welchen es zugehöret / hette er selbs auch ein theil daran / sein recht vnd antheil hat er verloren / vnd mus es den andern allein folgen lassen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 50.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Wucher.</head><lb/> <p>NAch dem der Wucher in Göttlicher heiliger Schrifft / der ausgekündigten Keiserlichen Policey ordnunge vnd allen Rechten vorbotten vnd Vnchristlich ist / So thun wir auch den Wucher hiermit ernstlich vorbieten / vnd so jemandt hierüber schüldig befunden / der sol das gewucherte Geldt / dem jenigen / dem er das abgewuchert / wieder geben / vnd darzu vns zehen Gülden zur straffe geben. Vnd was vor Wucher zu achten vnd halten sey / das wollen wir jedesmal / wenn vns die klage fürkommen würde / nach ordnung der Rechte erkennen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 51.</head><lb/> </div> <div> <head>Von fürsetzlichem auffborgen vnd betriegerey / Auch von der <hi rendition="#i">Ceßion bonorum</hi> vnd der frewlichen Gerechtigkeit.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [0060]
er mus es doppelt erstatten / denen / welchen es zugehöret / hette er selbs auch ein theil daran / sein recht vnd antheil hat er verloren / vnd mus es den andern allein folgen lassen.
TITVLVS 50.
Von Wucher.
NAch dem der Wucher in Göttlicher heiliger Schrifft / der ausgekündigten Keiserlichen Policey ordnunge vnd allen Rechten vorbotten vnd Vnchristlich ist / So thun wir auch den Wucher hiermit ernstlich vorbieten / vnd so jemandt hierüber schüldig befunden / der sol das gewucherte Geldt / dem jenigen / dem er das abgewuchert / wieder geben / vnd darzu vns zehen Gülden zur straffe geben. Vnd was vor Wucher zu achten vnd halten sey / das wollen wir jedesmal / wenn vns die klage fürkommen würde / nach ordnung der Rechte erkennen.
TITVLVS 51.
Von fürsetzlichem auffborgen vnd betriegerey / Auch von der Ceßion bonorum vnd der frewlichen Gerechtigkeit.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |