Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.ter / oder anderer ehrlichen Frawen / Man sol jr nicht weigern / jr kindelbette in der Stadt zu halten. HEtte sie aber das Kindt heimlich / vnd vnterstünde sich dasselbe zu vorbergen / oder aus dem wege zu bringen / Sol sie ewiglich der Stadt emperen. LEgte eine Magdt oder Weibs person jre eigen Kindt hinweg / vnd beflisse sich nicht dasselbe / wie Menschlich vnd billig ist / zu ernehren / vnd wird darüber ausgeforschet / Man sol sie nach den Sechswochen der Stadt auch ewiglich vorweisen. TITVLVS 37. Von Leichtfertigen gemeinen Weibern. ALle vnzüchtige Weibspersonen / die jre vnzucht fehele tragen / Heute einen / morgen den andern vorkeuffen / sollen gefenglich eingezogen / acht tage mit Wasser vnd Brot gespeiset / vnd darnach aus der Stadt vnd Gebiete vorweiset werden. TITVLVS 38. ter / oder anderer ehrlichen Frawen / Man sol jr nicht weigern / jr kindelbette in der Stadt zu halten. HEtte sie aber das Kindt heimlich / vnd vnterstünde sich dasselbe zu vorbergen / oder aus dem wege zu bringen / Sol sie ewiglich der Stadt emperen. LEgte eine Magdt oder Weibs person jre eigen Kindt hinweg / vnd beflisse sich nicht dasselbe / wie Menschlich vnd billig ist / zu ernehren / vnd wird darüber ausgeforschet / Man sol sie nach den Sechswochen der Stadt auch ewiglich vorweisen. TITVLVS 37. Von Leichtfertigen gemeinen Weibern. ALle vnzüchtige Weibspersonen / die jre vnzucht fehele tragen / Heute einen / morgen den andern vorkeuffen / sollen gefenglich eingezogen / acht tage mit Wasser vnd Brot gespeiset / vnd darnach aus der Stadt vnd Gebiete vorweiset werden. TITVLVS 38. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0050"/> ter / oder anderer ehrlichen Frawen / Man sol jr nicht weigern / jr kindelbette in der Stadt zu halten.</p> <p>HEtte sie aber das Kindt heimlich / vnd vnterstünde sich dasselbe zu vorbergen / oder aus dem wege zu bringen / Sol sie ewiglich der Stadt emperen.</p> <p>LEgte eine Magdt oder Weibs person jre eigen Kindt hinweg / vnd beflisse sich nicht dasselbe / wie Menschlich vnd billig ist / zu ernehren / vnd wird darüber ausgeforschet / Man sol sie nach den Sechswochen der Stadt auch ewiglich vorweisen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 37.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Leichtfertigen gemeinen Weibern.</head><lb/> <p>ALle vnzüchtige Weibspersonen / die jre vnzucht fehele tragen / Heute einen / morgen den andern vorkeuffen / sollen gefenglich eingezogen / acht tage mit Wasser vnd Brot gespeiset / vnd darnach aus der Stadt vnd Gebiete vorweiset werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 38.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [0050]
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HEtte sie aber das Kindt heimlich / vnd vnterstünde sich dasselbe zu vorbergen / oder aus dem wege zu bringen / Sol sie ewiglich der Stadt emperen.
LEgte eine Magdt oder Weibs person jre eigen Kindt hinweg / vnd beflisse sich nicht dasselbe / wie Menschlich vnd billig ist / zu ernehren / vnd wird darüber ausgeforschet / Man sol sie nach den Sechswochen der Stadt auch ewiglich vorweisen.
TITVLVS 37.
Von Leichtfertigen gemeinen Weibern.
ALle vnzüchtige Weibspersonen / die jre vnzucht fehele tragen / Heute einen / morgen den andern vorkeuffen / sollen gefenglich eingezogen / acht tage mit Wasser vnd Brot gespeiset / vnd darnach aus der Stadt vnd Gebiete vorweiset werden.
TITVLVS 38.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/50>, abgerufen am 22.02.2025. |