Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.WEr eine Frawe oder Jungfrawe aus der Stadt hinweg führete / one jrer Eltern / Vormunden oder Freunde / wissen vnd willen / der solt vorfestet vnd der Frawen oder Jungfrawen jr Erb gut nicht gefolget werden. TITVLVS 36. Von vnzucht der Personen / die nicht im Ehestande leben. WO ein Mans Persone in seinem Witwen stande / oder ein Jungergeselle zum ersten male auff vntzucht begriffen oder erforschet würde / solt er eine Marck zur straffe geben. Zum Andern male aber zwo Marck. VNd zum Dritten male / solt er aus der Stadt vorweiset / vnd nicht wieder darin gestattet werden / er lasse sich dann wiederumb einwerben / mit zusage sein leben zu bessern / vnd gebe vns dann darneben zehen Gülden zur straffe. WEr eine Frawe oder Jungfrawe aus der Stadt hinweg führete / one jrer Eltern / Vormunden oder Freunde / wissen vnd willen / der solt vorfestet vnd der Frawen oder Jungfrawen jr Erb gut nicht gefolget werden. TITVLVS 36. Von vnzucht der Personen / die nicht im Ehestande leben. WO ein Mans Persone in seinem Witwen stande / oder ein Jungergeselle zum ersten male auff vntzucht begriffen oder erforschet würde / solt er eine Marck zur straffe geben. Zum Andern male aber zwo Marck. VNd zum Dritten male / solt er aus der Stadt vorweiset / vnd nicht wieder darin gestattet werden / er lasse sich dann wiederumb einwerben / mit zusage sein leben zu bessern / vnd gebe vns dann darneben zehen Gülden zur straffe. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0048"/> <p>WEr eine Frawe oder Jungfrawe aus der Stadt hinweg führete / one jrer Eltern / Vormunden oder Freunde / wissen vnd willen / der solt vorfestet vnd der Frawen oder Jungfrawen jr Erb gut nicht gefolget werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 36.</head><lb/> </div> <div> <head>Von vnzucht der Personen / die nicht im Ehestande leben.</head><lb/> <p>WO ein Mans Persone in seinem Witwen stande / oder ein Jungergeselle zum ersten male auff vntzucht begriffen oder erforschet würde / solt er eine Marck zur straffe geben.</p> <p>Zum Andern male aber zwo Marck.</p> <p>VNd zum Dritten male / solt er aus der Stadt vorweiset / vnd nicht wieder darin gestattet werden / er lasse sich dann wiederumb einwerben / mit zusage sein leben zu bessern / vnd gebe vns dann darneben zehen Gülden zur straffe.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0048]
WEr eine Frawe oder Jungfrawe aus der Stadt hinweg führete / one jrer Eltern / Vormunden oder Freunde / wissen vnd willen / der solt vorfestet vnd der Frawen oder Jungfrawen jr Erb gut nicht gefolget werden.
TITVLVS 36.
Von vnzucht der Personen / die nicht im Ehestande leben.
WO ein Mans Persone in seinem Witwen stande / oder ein Jungergeselle zum ersten male auff vntzucht begriffen oder erforschet würde / solt er eine Marck zur straffe geben.
Zum Andern male aber zwo Marck.
VNd zum Dritten male / solt er aus der Stadt vorweiset / vnd nicht wieder darin gestattet werden / er lasse sich dann wiederumb einwerben / mit zusage sein leben zu bessern / vnd gebe vns dann darneben zehen Gülden zur straffe.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/48>, abgerufen am 03.03.2025. |