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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WEr eine Frawe oder Jungfrawe aus der Stadt hinweg führete / one jrer Eltern / Vormunden oder Freunde / wissen vnd willen / der solt vorfestet vnd der Frawen oder Jungfrawen jr Erb gut nicht gefolget werden.

TITVLVS 36.
Von vnzucht der Personen / die nicht im Ehestande leben.

WO ein Mans Persone in seinem Witwen stande / oder ein Jungergeselle zum ersten male auff vntzucht begriffen oder erforschet würde / solt er eine Marck zur straffe geben.

Zum Andern male aber zwo Marck.

VNd zum Dritten male / solt er aus der Stadt vorweiset / vnd nicht wieder darin gestattet werden / er lasse sich dann wiederumb einwerben / mit zusage sein leben zu bessern / vnd gebe vns dann darneben zehen Gülden zur straffe.

WEr eine Frawe oder Jungfrawe aus der Stadt hinweg führete / one jrer Eltern / Vormunden oder Freunde / wissen vnd willen / der solt vorfestet vnd der Frawen oder Jungfrawen jr Erb gut nicht gefolget werden.

TITVLVS 36.
Von vnzucht der Personen / die nicht im Ehestande leben.

WO ein Mans Persone in seinem Witwen stande / oder ein Jungergeselle zum ersten male auff vntzucht begriffen oder erforschet würde / solt er eine Marck zur straffe geben.

Zum Andern male aber zwo Marck.

VNd zum Dritten male / solt er aus der Stadt vorweiset / vnd nicht wieder darin gestattet werden / er lasse sich dann wiederumb einwerben / mit zusage sein leben zu bessern / vnd gebe vns dann darneben zehen Gülden zur straffe.

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[0048] WEr eine Frawe oder Jungfrawe aus der Stadt hinweg führete / one jrer Eltern / Vormunden oder Freunde / wissen vnd willen / der solt vorfestet vnd der Frawen oder Jungfrawen jr Erb gut nicht gefolget werden. TITVLVS 36. Von vnzucht der Personen / die nicht im Ehestande leben. WO ein Mans Persone in seinem Witwen stande / oder ein Jungergeselle zum ersten male auff vntzucht begriffen oder erforschet würde / solt er eine Marck zur straffe geben. Zum Andern male aber zwo Marck. VNd zum Dritten male / solt er aus der Stadt vorweiset / vnd nicht wieder darin gestattet werden / er lasse sich dann wiederumb einwerben / mit zusage sein leben zu bessern / vnd gebe vns dann darneben zehen Gülden zur straffe.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/48>, abgerufen am 21.11.2024.