Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.sechtzig Gülden zur straffe geben / vnd dann wieder in die Stad gestattet werden / wo ferne er sich in zeit seiner vorweisunge gebessert hette. WIrd jemandt zum Dritten male des Ehebruchs vberwunden / Sol er aus der Stadt ewiglich vorweiset werden / ohne gnade. WVrde ein Eheman oder Ehefraw / in vnsern des Raths Mülen / wenn sie dar malen liessen / Ehebruch treiben / solten sie die straffe leiden / die nechst hieroben zum andern male auff den Ehebruch verordnet ist. TITVLVS 34. Von Jungfrawen vnd Megden beschlaffen. WVrde jemandt eins Bürgers Tochter / Magdt oder Witwe in vnehren beschlaffen oder schwengern / solte er vns zur straffe vor solche seine vnzucht fünff zehen Gülden / vnd vor die geschwengerte Persone zehen Gülden / vnd derselbigen auch sechtzig Gülden zur straffe geben / vnd dann wieder in die Stad gestattet werden / wo ferne er sich in zeit seiner vorweisunge gebessert hette. WIrd jemandt zum Dritten male des Ehebruchs vberwunden / Sol er aus der Stadt ewiglich vorweiset werden / ohne gnade. WVrde ein Eheman oder Ehefraw / in vnsern des Raths Mülen / wenn sie dar malen liessen / Ehebruch treiben / solten sie die straffe leiden / die nechst hieroben zum andern male auff den Ehebruch verordnet ist. TITVLVS 34. Von Jungfrawen vnd Megden beschlaffen. WVrde jemandt eins Bürgers Tochter / Magdt oder Witwe in vnehren beschlaffen oder schwengern / solte er vns zur straffe vor solche seine vnzucht fünff zehen Gülden / vnd vor die geschwengerte Persone zehen Gülden / vnd derselbigen auch <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0046"/> sechtzig Gülden zur straffe geben / vnd dann wieder in die Stad gestattet werden / wo ferne er sich in zeit seiner vorweisunge gebessert hette.</p> <p>WIrd jemandt zum Dritten male des Ehebruchs vberwunden / Sol er aus der Stadt ewiglich vorweiset werden / ohne gnade.</p> <p>WVrde ein Eheman oder Ehefraw / in vnsern des Raths Mülen / wenn sie dar malen liessen / Ehebruch treiben / solten sie die straffe leiden / die nechst hieroben zum andern male auff den Ehebruch verordnet ist.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 34.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Jungfrawen vnd Megden beschlaffen.</head><lb/> <p>WVrde jemandt eins Bürgers Tochter / Magdt oder Witwe in vnehren beschlaffen oder schwengern / solte er vns zur straffe vor solche seine vnzucht fünff zehen Gülden / vnd vor die geschwengerte Persone zehen Gülden / vnd derselbigen auch </p> </div> </body> </text> </TEI> [0046]
sechtzig Gülden zur straffe geben / vnd dann wieder in die Stad gestattet werden / wo ferne er sich in zeit seiner vorweisunge gebessert hette.
WIrd jemandt zum Dritten male des Ehebruchs vberwunden / Sol er aus der Stadt ewiglich vorweiset werden / ohne gnade.
WVrde ein Eheman oder Ehefraw / in vnsern des Raths Mülen / wenn sie dar malen liessen / Ehebruch treiben / solten sie die straffe leiden / die nechst hieroben zum andern male auff den Ehebruch verordnet ist.
TITVLVS 34.
Von Jungfrawen vnd Megden beschlaffen.
WVrde jemandt eins Bürgers Tochter / Magdt oder Witwe in vnehren beschlaffen oder schwengern / solte er vns zur straffe vor solche seine vnzucht fünff zehen Gülden / vnd vor die geschwengerte Persone zehen Gülden / vnd derselbigen auch
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/46>, abgerufen am 03.03.2025. |