Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.WVrden sich viel vber einen zusammen rotten / vnd aus eigenem fürnemen / ohne rechtliche erkentnis zu tadeln oder zu hindern vnterstehen / die wollen wir alle aus der Stadt vorfesten / bis sie den andern vnehrlich machen / oder jne wieder zu friede bringen. WVrden auch Gildeleute oder Handiwercker hinaus an andere örter lauffen / vnd jre Gildebrüder vber jemandt vorhetzen / das er oder andere von seinent wegen auffgetrieben würden / vnd allhie rechtlichs vortrags nicht erwarten / die wollen wir alle vorfesten / bis sie den Lermen wieder stille machen / vnd andere Leute vnbemühet lassen. TITVLVS 32. Von wortlichen Schmehendlen ins gemeine. IN allen wortlichen Schmehe handlen / setzen wir diese Regel / das sich keiner damit entledigen solle / das er die zugemessene Schmehewort beweisen könne / dann dessen vngeachtet / sol er die gesetzte straffe erle- WVrden sich viel vber einen zusammen rotten / vnd aus eigenem fürnemen / ohne rechtliche erkentnis zu tadeln oder zu hindern vnterstehen / die wollen wir alle aus der Stadt vorfesten / bis sie den andern vnehrlich machen / oder jne wieder zu friede bringen. WVrden auch Gildeleute oder Handiwercker hinaus an andere örter lauffen / vnd jre Gildebrüder vber jemandt vorhetzen / das er oder andere von seinent wegen auffgetrieben würden / vnd allhie rechtlichs vortrags nicht erwarten / die wollen wir alle vorfesten / bis sie den Lermen wieder stille machen / vnd andere Leute vnbemühet lassen. TITVLVS 32. Von wortlichen Schmehendlen ins gemeine. IN allen wortlichen Schmehe handlen / setzen wir diese Regel / das sich keiner damit entledigen solle / das er die zugemessene Schmehewort beweisen könne / dann dessen vngeachtet / sol er die gesetzte straffe erle- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0043" n="22"/> <p>WVrden sich viel vber einen zusammen rotten / vnd aus eigenem fürnemen / ohne rechtliche erkentnis zu tadeln oder zu hindern vnterstehen / die wollen wir alle aus der Stadt vorfesten / bis sie den andern vnehrlich machen / oder jne wieder zu friede bringen.</p> <p>WVrden auch Gildeleute oder Handiwercker hinaus an andere örter lauffen / vnd jre Gildebrüder vber jemandt vorhetzen / das er oder andere von seinent wegen auffgetrieben würden / vnd allhie rechtlichs vortrags nicht erwarten / die wollen wir alle vorfesten / bis sie den Lermen wieder stille machen / vnd andere Leute vnbemühet lassen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 32.</head><lb/> </div> <div> <head>Von wortlichen Schmehendlen ins gemeine.</head><lb/> <p>IN allen wortlichen Schmehe handlen / setzen wir diese Regel / das sich keiner damit entledigen solle / das er die zugemessene Schmehewort beweisen könne / dann dessen vngeachtet / sol er die gesetzte straffe erle- </p> </div> </body> </text> </TEI> [22/0043]
WVrden sich viel vber einen zusammen rotten / vnd aus eigenem fürnemen / ohne rechtliche erkentnis zu tadeln oder zu hindern vnterstehen / die wollen wir alle aus der Stadt vorfesten / bis sie den andern vnehrlich machen / oder jne wieder zu friede bringen.
WVrden auch Gildeleute oder Handiwercker hinaus an andere örter lauffen / vnd jre Gildebrüder vber jemandt vorhetzen / das er oder andere von seinent wegen auffgetrieben würden / vnd allhie rechtlichs vortrags nicht erwarten / die wollen wir alle vorfesten / bis sie den Lermen wieder stille machen / vnd andere Leute vnbemühet lassen.
TITVLVS 32.
Von wortlichen Schmehendlen ins gemeine.
IN allen wortlichen Schmehe handlen / setzen wir diese Regel / das sich keiner damit entledigen solle / das er die zugemessene Schmehewort beweisen könne / dann dessen vngeachtet / sol er die gesetzte straffe erle-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |