Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.GEschege dem Breutgam schade darüber / der Anfenger sol den gelten / oder wo sie gleiche schuldt hetten / sollen sie auch gleichen schaden tragen. TITVLVS 23. Von vorachtunge der Stadtfeste. WEr ohne not vber des Raths feste steiget / ob er gleich sonst den Kopff nicht vorwircket hette / Er solt vmb des vbersteigens willen / mit dem Schwerte gestraffet werden. TITVLVS 24. Von Hausfriede. WER dem andern bey Tage oder bey Nachte mit fürsatz sein Haus auffstiesse / vnd darin jemands schlüge / oder gewaldt darin vbte / das sol für ein Haus friedbruch erkandt / vnd mit dem Schwerte gestraffet werden / darin auch keinen seine trunckenheit sol entschüldigen. GEschege dem Breutgam schade darüber / der Anfenger sol den gelten / oder wo sie gleiche schuldt hetten / sollen sie auch gleichen schaden tragen. TITVLVS 23. Von vorachtunge der Stadtfeste. WEr ohne not vber des Raths feste steiget / ob er gleich sonst den Kopff nicht vorwircket hette / Er solt vmb des vbersteigens willen / mit dem Schwerte gestraffet werden. TITVLVS 24. Von Hausfriede. WER dem andern bey Tage oder bey Nachte mit fürsatz sein Haus auffstiesse / vnd darin jemands schlüge / oder gewaldt darin vbte / das sol für ein Haus friedbruch erkandt / vnd mit dem Schwerte gestraffet werden / darin auch keinen seine trunckenheit sol entschüldigen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0033" n="17"/> <p>GEschege dem Breutgam schade darüber / der Anfenger sol den gelten / oder wo sie gleiche schuldt hetten / sollen sie auch gleichen schaden tragen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 23.</head><lb/> </div> <div> <head>Von vorachtunge der Stadtfeste.</head><lb/> <p>WEr ohne not vber des Raths feste steiget / ob er gleich sonst den Kopff nicht vorwircket hette / Er solt vmb des vbersteigens willen / mit dem Schwerte gestraffet werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 24.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Hausfriede.</head><lb/> <p>WER dem andern bey Tage oder bey Nachte mit fürsatz sein Haus auffstiesse / vnd darin jemands schlüge / oder gewaldt darin vbte / das sol für ein Haus friedbruch erkandt / vnd mit dem Schwerte gestraffet werden / darin auch keinen seine trunckenheit sol entschüldigen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [17/0033]
GEschege dem Breutgam schade darüber / der Anfenger sol den gelten / oder wo sie gleiche schuldt hetten / sollen sie auch gleichen schaden tragen.
TITVLVS 23.
Von vorachtunge der Stadtfeste.
WEr ohne not vber des Raths feste steiget / ob er gleich sonst den Kopff nicht vorwircket hette / Er solt vmb des vbersteigens willen / mit dem Schwerte gestraffet werden.
TITVLVS 24.
Von Hausfriede.
WER dem andern bey Tage oder bey Nachte mit fürsatz sein Haus auffstiesse / vnd darin jemands schlüge / oder gewaldt darin vbte / das sol für ein Haus friedbruch erkandt / vnd mit dem Schwerte gestraffet werden / darin auch keinen seine trunckenheit sol entschüldigen.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/33>, abgerufen am 03.03.2025. |