Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.TITVLVS 21. Von Beulen vnd Dumschlegen / die keine Blutrust haben. SChlüge einer den andern fürsetzlich / mit Knütteln oder andern Instrumenten / vnd folgte gleich keine Blutrust / sondern vieleicht eine schlechte Beule / der sol sich (wie jtzo gesagt) mit dem beschedigten vortragen / vnd vns ein vnd zwantzig Gülden vnd neun vnd zwantzig Pfenninge zur straffe geben / Es were dann / das die That mit bösen vmbstenden beschweret / vnd grösser gemacht würde / So wollen wir vns nach gelegenheit die straffe zu steigern vnd zu mehren fürbehalten. TITVLVS 22. Von vnfuge auff des Raths Kellere vnd andern gemeinen orten / vnd in
Vorlöbnussen vnd Brauthensern. TITVLVS 21. Von Beulen vnd Dumschlegen / die keine Blutrust haben. SChlüge einer den andern fürsetzlich / mit Knütteln oder andern Instrumenten / vñ folgte gleich keine Blutrust / sondern vieleicht eine schlechte Beule / der sol sich (wie jtzo gesagt) mit dem beschedigten vortragen / vnd vns ein vnd zwantzig Gülden vnd neun vnd zwantzig Pfenninge zur straffe geben / Es were dann / das die That mit bösen vmbstenden beschweret / vnd grösser gemacht würde / So wollen wir vns nach gelegenheit die straffe zu steigern vnd zu mehren fürbehalten. TITVLVS 22. Von vnfuge auff des Raths Kellere vnd andern gemeinen orten / vnd in
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TITVLVS 21.
Von Beulen vnd Dumschlegen / die keine Blutrust haben.
SChlüge einer den andern fürsetzlich / mit Knütteln oder andern Instrumenten / vñ folgte gleich keine Blutrust / sondern vieleicht eine schlechte Beule / der sol sich (wie jtzo gesagt) mit dem beschedigten vortragen / vnd vns ein vnd zwantzig Gülden vnd neun vnd zwantzig Pfenninge zur straffe geben / Es were dann / das die That mit bösen vmbstenden beschweret / vnd grösser gemacht würde / So wollen wir vns nach gelegenheit die straffe zu steigern vnd zu mehren fürbehalten.
TITVLVS 22.
Von vnfuge auff des Raths Kellere vnd andern gemeinen orten / vnd in Vorlöbnussen vnd Brauthensern.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/31>, abgerufen am 03.03.2025. |