Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.VOrwünne aber der Vorwundete seinen schaden / vnd keme wiederumb zu vöriger gesundtheit / der Theter were gleichwol schüldig / sich mit jme zu vortragen / vnd vns dem Rathe zehen Gülden straffe zu geben / neben dem fange Gülden / Schliesgelde vnd Kostgelde. ENtlieffe der Theter / vnd würde nicht gefangen / man sol jme folgen mit einer feste / vnd in einem Jare den eingang der Stadt nicht wieder gönnen. Es were dann / das er sich / ehe die festunge vber jne ergangen / mit seinem wiederparte vortragen / vnd vns einen feste Gülden zur straffe gegeben hette / als dann solt er mit der festunge vorschont bleiben. TITVLVS 20. Von schlechten Wunden / die nicht Kampffbar oder Kampffwirdig sein. SCHlüge oder steche einer den andern / vnd die Wunden würden nicht Kampffbar befunden / er sol sich mit dem beschedigten vortragen / vnd vns dem Rathe eine Marck zur straffe geben. VOrwünne aber der Vorwundete seinen schaden / vnd keme wiederumb zu vöriger gesundtheit / der Theter were gleichwol schüldig / sich mit jme zu vortragen / vnd vns dem Rathe zehen Gülden straffe zu geben / neben dem fange Gülden / Schliesgelde vnd Kostgelde. ENtlieffe der Theter / vnd würde nicht gefangen / man sol jme folgen mit einer feste / vnd in einem Jare den eingang der Stadt nicht wieder gönnen. Es were dann / das er sich / ehe die festunge vber jne ergangen / mit seinem wiederparte vortragen / vnd vns einen feste Gülden zur straffe gegeben hette / als dann solt er mit der festunge vorschont bleiben. TITVLVS 20. Von schlechten Wunden / die nicht Kampffbar oder Kampffwirdig sein. SCHlüge oder steche einer den andern / vnd die Wunden würden nicht Kampffbar befunden / er sol sich mit dem beschedigten vortragen / vnd vns dem Rathe eine Marck zur straffe geben. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0030"/> <p>VOrwünne aber der Vorwundete seinen schaden / vnd keme wiederumb zu vöriger gesundtheit / der Theter were gleichwol schüldig / sich mit jme zu vortragen / vnd vns dem Rathe zehen Gülden straffe zu geben / neben dem fange Gülden / Schliesgelde vnd Kostgelde.</p> <p>ENtlieffe der Theter / vnd würde nicht gefangen / man sol jme folgen mit einer feste / vnd in einem Jare den eingang der Stadt nicht wieder gönnen. Es were dann / das er sich / ehe die festunge vber jne ergangen / mit seinem wiederparte vortragen / vnd vns einen feste Gülden zur straffe gegeben hette / als dann solt er mit der festunge vorschont bleiben.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 20.</head><lb/> </div> <div> <head>Von schlechten Wunden / die nicht Kampffbar oder Kampffwirdig sein.</head><lb/> <p>SCHlüge oder steche einer den andern / vnd die Wunden würden nicht Kampffbar befunden / er sol sich mit dem beschedigten vortragen / vnd vns dem Rathe eine Marck zur straffe geben.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0030]
VOrwünne aber der Vorwundete seinen schaden / vnd keme wiederumb zu vöriger gesundtheit / der Theter were gleichwol schüldig / sich mit jme zu vortragen / vnd vns dem Rathe zehen Gülden straffe zu geben / neben dem fange Gülden / Schliesgelde vnd Kostgelde.
ENtlieffe der Theter / vnd würde nicht gefangen / man sol jme folgen mit einer feste / vnd in einem Jare den eingang der Stadt nicht wieder gönnen. Es were dann / das er sich / ehe die festunge vber jne ergangen / mit seinem wiederparte vortragen / vnd vns einen feste Gülden zur straffe gegeben hette / als dann solt er mit der festunge vorschont bleiben.
TITVLVS 20.
Von schlechten Wunden / die nicht Kampffbar oder Kampffwirdig sein.
SCHlüge oder steche einer den andern / vnd die Wunden würden nicht Kampffbar befunden / er sol sich mit dem beschedigten vortragen / vnd vns dem Rathe eine Marck zur straffe geben.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/30 |
Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/30>, abgerufen am 22.07.2024. |