Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.VOrwünne aber der Vorwundete seinen schaden / vnd keme wiederumb zu vöriger gesundtheit / der Theter were gleichwol schüldig / sich mit jme zu vortragen / vnd vns dem Rathe zehen Gülden straffe zu geben / neben dem fange Gülden / Schliesgelde vnd Kostgelde. ENtlieffe der Theter / vnd würde nicht gefangen / man sol jme folgen mit einer feste / vnd in einem Jare den eingang der Stadt nicht wieder gönnen. Es were dann / das er sich / ehe die festunge vber jne ergangen / mit seinem wiederparte vortragen / vnd vns einen feste Gülden zur straffe gegeben hette / als dann solt er mit der festunge vorschont bleiben. TITVLVS 20. Von schlechten Wunden / die nicht Kampffbar oder Kampffwirdig sein. SCHlüge oder steche einer den andern / vnd die Wunden würden nicht Kampffbar befunden / er sol sich mit dem beschedigten vortragen / vnd vns dem Rathe eine Marck zur straffe geben. VOrwünne aber der Vorwundete seinen schaden / vnd keme wiederumb zu vöriger gesundtheit / der Theter were gleichwol schüldig / sich mit jme zu vortragen / vnd vns dem Rathe zehen Gülden straffe zu geben / neben dem fange Gülden / Schliesgelde vnd Kostgelde. ENtlieffe der Theter / vnd würde nicht gefangen / man sol jme folgen mit einer feste / vnd in einem Jare den eingang der Stadt nicht wieder gönnen. Es were dann / das er sich / ehe die festunge vber jne ergangen / mit seinem wiederparte vortragen / vnd vns einen feste Gülden zur straffe gegeben hette / als dann solt er mit der festunge vorschont bleiben. TITVLVS 20. Von schlechten Wunden / die nicht Kampffbar oder Kampffwirdig sein. SCHlüge oder steche einer den andern / vnd die Wunden würden nicht Kampffbar befunden / er sol sich mit dem beschedigten vortragen / vnd vns dem Rathe eine Marck zur straffe geben. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0030"/> <p>VOrwünne aber der Vorwundete seinen schaden / vnd keme wiederumb zu vöriger gesundtheit / der Theter were gleichwol schüldig / sich mit jme zu vortragen / vnd vns dem Rathe zehen Gülden straffe zu geben / neben dem fange Gülden / Schliesgelde vnd Kostgelde.</p> <p>ENtlieffe der Theter / vnd würde nicht gefangen / man sol jme folgen mit einer feste / vnd in einem Jare den eingang der Stadt nicht wieder gönnen. Es were dann / das er sich / ehe die festunge vber jne ergangen / mit seinem wiederparte vortragen / vnd vns einen feste Gülden zur straffe gegeben hette / als dann solt er mit der festunge vorschont bleiben.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 20.</head><lb/> </div> <div> <head>Von schlechten Wunden / die nicht Kampffbar oder Kampffwirdig sein.</head><lb/> <p>SCHlüge oder steche einer den andern / vnd die Wunden würden nicht Kampffbar befunden / er sol sich mit dem beschedigten vortragen / vnd vns dem Rathe eine Marck zur straffe geben.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0030]
VOrwünne aber der Vorwundete seinen schaden / vnd keme wiederumb zu vöriger gesundtheit / der Theter were gleichwol schüldig / sich mit jme zu vortragen / vnd vns dem Rathe zehen Gülden straffe zu geben / neben dem fange Gülden / Schliesgelde vnd Kostgelde.
ENtlieffe der Theter / vnd würde nicht gefangen / man sol jme folgen mit einer feste / vnd in einem Jare den eingang der Stadt nicht wieder gönnen. Es were dann / das er sich / ehe die festunge vber jne ergangen / mit seinem wiederparte vortragen / vnd vns einen feste Gülden zur straffe gegeben hette / als dann solt er mit der festunge vorschont bleiben.
TITVLVS 20.
Von schlechten Wunden / die nicht Kampffbar oder Kampffwirdig sein.
SCHlüge oder steche einer den andern / vnd die Wunden würden nicht Kampffbar befunden / er sol sich mit dem beschedigten vortragen / vnd vns dem Rathe eine Marck zur straffe geben.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |