Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.ben / andern zur warnunge / auff jre Geste vnd Gesinde / deste bessere auffachtunge zu geben. TITVLVS 18. Von den / die einem Todtschlage oder Balgerey zu sehen. WO einer dar bey ist vnd zusihet / vnd höret / das zween oder mehr zu vnwillen vnd schlagen kommen / der sol hiemit gewalt haben / den Haderern von Gerichts wegen friede zu gebieten. Wurde dann einer so freuel befunden / das er dem Gebote nicht gehorchen wolte / vnd schlüge darüber einen andern todt / sol mit dem Schwerdt als ein Friedebrecher gerichtet werden / Schlüge er eine Wunden / er sol die straffe leiden / die hernach auff Wunden gesetzt ist / Würde er aber selbs Todt geschlagen / der Theter sol mit der Leibsstraffe vorschont bleiben / vnd der gantze handel sol zu vnser ermessigung stehen / ob vnd wie der Theter zu straffen sey / darin wir gelegenheit der Personen / Wehre vnd gegenwehre / auch vrsachen / dadurch der Hader angangen / vnd dergleichen vmbstende mit fleis bewegen sollen vnd wollen. ben / andern zur warnunge / auff jre Geste vnd Gesinde / deste bessere auffachtunge zu geben. TITVLVS 18. Von den / die einem Todtschlage oder Balgerey zu sehen. WO einer dar bey ist vnd zusihet / vnd höret / das zween oder mehr zu vnwillen vnd schlagen kommen / der sol hiemit gewalt haben / den Haderern von Gerichts wegen friede zu gebieten. Wurde dann einer so freuel befunden / das er dem Gebote nicht gehorchen wolte / vnd schlüge darüber einen andern todt / sol mit dem Schwerdt als ein Friedebrecher gerichtet werden / Schlüge er eine Wunden / er sol die straffe leiden / die hernach auff Wunden gesetzt ist / Würde er aber selbs Todt geschlagen / der Theter sol mit der Leibsstraffe vorschont bleiben / vnd der gantze handel sol zu vnser ermessigung stehen / ob vnd wie der Theter zu straffen sey / darin wir gelegenheit der Personen / Wehre vnd gegenwehre / auch vrsachen / dadurch der Hader angangen / vnd dergleichen vmbstende mit fleis bewegen sollen vnd wollen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0025" n="13"/> ben / andern zur warnunge / auff jre Geste vnd Gesinde / deste bessere auffachtunge zu geben.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 18.</head><lb/> </div> <div> <head>Von den / die einem Todtschlage oder Balgerey zu sehen.</head><lb/> <p>WO einer dar bey ist vnd zusihet / vnd höret / das zween oder mehr zu vnwillen vnd schlagen kommen / der sol hiemit gewalt haben / den Haderern von Gerichts wegen friede zu gebieten. Wurde dann einer so freuel befunden / das er dem Gebote nicht gehorchen wolte / vnd schlüge darüber einen andern todt / sol mit dem Schwerdt als ein Friedebrecher gerichtet werden / Schlüge er eine Wunden / er sol die straffe leiden / die hernach auff Wunden gesetzt ist / Würde er aber selbs Todt geschlagen / der Theter sol mit der Leibsstraffe vorschont bleiben / vnd der gantze handel sol zu vnser ermessigung stehen / ob vnd wie der Theter zu straffen sey / darin wir gelegenheit der Personen / Wehre vnd gegenwehre / auch vrsachen / dadurch der Hader angangen / vnd dergleichen vmbstende mit fleis bewegen sollen vnd wollen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [13/0025]
ben / andern zur warnunge / auff jre Geste vnd Gesinde / deste bessere auffachtunge zu geben.
TITVLVS 18.
Von den / die einem Todtschlage oder Balgerey zu sehen.
WO einer dar bey ist vnd zusihet / vnd höret / das zween oder mehr zu vnwillen vnd schlagen kommen / der sol hiemit gewalt haben / den Haderern von Gerichts wegen friede zu gebieten. Wurde dann einer so freuel befunden / das er dem Gebote nicht gehorchen wolte / vnd schlüge darüber einen andern todt / sol mit dem Schwerdt als ein Friedebrecher gerichtet werden / Schlüge er eine Wunden / er sol die straffe leiden / die hernach auff Wunden gesetzt ist / Würde er aber selbs Todt geschlagen / der Theter sol mit der Leibsstraffe vorschont bleiben / vnd der gantze handel sol zu vnser ermessigung stehen / ob vnd wie der Theter zu straffen sey / darin wir gelegenheit der Personen / Wehre vnd gegenwehre / auch vrsachen / dadurch der Hader angangen / vnd dergleichen vmbstende mit fleis bewegen sollen vnd wollen.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/25>, abgerufen am 03.03.2025. |