Der Gläubiger, welcher ein höheres Gebot thut, soll in keinem Falle genöthigt werden können, den angebotenen höhern Preis entweder auf das bewegliche Vermögen, oder auf andere, als die seiner Forderung zur Hypothek dienen- den und in demselben Bezirke gelegenen, unbeweglichen Sachen auszudehnen; doch bleibt dem neuen Eigenthümer, wegen des durch die Trennung der von ihm gekauften Ge- genstände oder der landwirthschaftlichen Benutzung derselben ihm zugefügten Nachtheiles, der Entschädigungsanspruch wider seine Vorgänger (Autoren) vorbehalten.
Neuntes Capitel. Von der Art und Weise, bey Erwerbung der zum Ver- mögen der Ehemänner und Vormünder gehörigen Grundstücke, dieselben von den auf jenem haftenden, aber nicht eingetragenen, Hypotheken frey zu machen.
2193. Die Käufer unbeweglicher Sachen, welche Ehe- männern oder Vormündern zugehören, können dieselben von den darauf haftenden Hypotheken frey machen, auch wenn auf diese Sachen wegen der vormundschaftlichen Verwaltung, oder wegen des Brautschatzes und dessen, was der Ehefrau demnächst zum Voraus gebührt, wie auch wegen der in der Ehe- stiftung ihr gethanen Zusagen, keine Eintragung geschehen ist.
2194. Zu dem Ende müssen sie eine gehörig beglaubte Abschrift des Contractes, wodurch das Eigenthum übertragen ist, bey dem Secretariat des Civilgerichtes des Ortes, wo die Güter gelegen sind, niederlegen, und durch eine sowohl der Frau oder dem Gegenvormunde, als dem königlichen Procurator bey dem Gerichte insinuirte Bescheinigung die von ihm bewirkte Niederlegung darthun. Ein Auszug aus diesem Contracte, worin dessen Datum, die Namen, die Vornamen, das Gewerbe und die Wohnorte der Contra-
950 III. Buch. 18. Titel. 9. Cap.
Der Glaͤubiger, welcher ein hoͤheres Gebot thut, ſoll in keinem Falle genoͤthigt werden koͤnnen, den angebotenen hoͤhern Preis entweder auf das bewegliche Vermoͤgen, oder auf andere, als die ſeiner Forderung zur Hypothek dienen- den und in demſelben Bezirke gelegenen, unbeweglichen Sachen auszudehnen; doch bleibt dem neuen Eigenthuͤmer, wegen des durch die Trennung der von ihm gekauften Ge- genſtaͤnde oder der landwirthſchaftlichen Benutzung derſelben ihm zugefuͤgten Nachtheiles, der Entſchaͤdigungsanſpruch wider ſeine Vorgaͤnger (Autoren) vorbehalten.
Neuntes Capitel. Von der Art und Weiſe, bey Erwerbung der zum Ver- moͤgen der Ehemaͤnner und Vormuͤnder gehoͤrigen Grundſtuͤcke, dieſelben von den auf jenem haftenden, aber nicht eingetragenen, Hypotheken frey zu machen.
2193. Die Kaͤufer unbeweglicher Sachen, welche Ehe- maͤnnern oder Vormuͤndern zugehoͤren, koͤnnen dieſelben von den darauf haftenden Hypotheken frey machen, auch wenn auf dieſe Sachen wegen der vormundſchaftlichen Verwaltung, oder wegen des Brautſchatzes und deſſen, was der Ehefrau demnaͤchſt zum Voraus gebuͤhrt, wie auch wegen der in der Ehe- ſtiftung ihr gethanen Zuſagen, keine Eintragung geſchehen iſt.
2194. Zu dem Ende muͤſſen ſie eine gehoͤrig beglaubte Abſchrift des Contractes, wodurch das Eigenthum uͤbertragen iſt, bey dem Secretariat des Civilgerichtes des Ortes, wo die Guͤter gelegen ſind, niederlegen, und durch eine ſowohl der Frau oder dem Gegenvormunde, als dem koͤniglichen Procurator bey dem Gerichte inſinuirte Beſcheinigung die von ihm bewirkte Niederlegung darthun. Ein Auszug aus dieſem Contracte, worin deſſen Datum, die Namen, die Vornamen, das Gewerbe und die Wohnorte der Contra-
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950 III. Buch. 18. Titel. 9. Cap.
Der Glaͤubiger, welcher ein hoͤheres Gebot thut, ſoll in
keinem Falle genoͤthigt werden koͤnnen, den angebotenen
hoͤhern Preis entweder auf das bewegliche Vermoͤgen, oder
auf andere, als die ſeiner Forderung zur Hypothek dienen-
den und in demſelben Bezirke gelegenen, unbeweglichen
Sachen auszudehnen; doch bleibt dem neuen Eigenthuͤmer,
wegen des durch die Trennung der von ihm gekauften Ge-
genſtaͤnde oder der landwirthſchaftlichen Benutzung derſelben
ihm zugefuͤgten Nachtheiles, der Entſchaͤdigungsanſpruch
wider ſeine Vorgaͤnger (Autoren) vorbehalten.
Neuntes Capitel.
Von der Art und Weiſe, bey Erwerbung der zum Ver-
moͤgen der Ehemaͤnner und Vormuͤnder gehoͤrigen
Grundſtuͤcke, dieſelben von den auf jenem haftenden,
aber nicht eingetragenen, Hypotheken frey zu machen.
2193. Die Kaͤufer unbeweglicher Sachen, welche Ehe-
maͤnnern oder Vormuͤndern zugehoͤren, koͤnnen dieſelben von
den darauf haftenden Hypotheken frey machen, auch wenn
auf dieſe Sachen wegen der vormundſchaftlichen Verwaltung,
oder wegen des Brautſchatzes und deſſen, was der Ehefrau
demnaͤchſt zum Voraus gebuͤhrt, wie auch wegen der in der Ehe-
ſtiftung ihr gethanen Zuſagen, keine Eintragung geſchehen iſt.
2194. Zu dem Ende muͤſſen ſie eine gehoͤrig beglaubte
Abſchrift des Contractes, wodurch das Eigenthum uͤbertragen
iſt, bey dem Secretariat des Civilgerichtes des Ortes, wo
die Guͤter gelegen ſind, niederlegen, und durch eine ſowohl
der Frau oder dem Gegenvormunde, als dem koͤniglichen
Procurator bey dem Gerichte inſinuirte Beſcheinigung die
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 950. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/962>, abgerufen am 21.11.2024.
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