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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 14. Titel. 1. Cap.
geber ſein Entſchaͤdigungsanſpruch wider den Bevollmaͤch-
tigten vorbehalten.

2006. Die Ernennung eines neuen Bevollmaͤchtigten fuͤr
daſſelbe Geſchaͤft gilt als Widerruf in Hinſicht des erſten,
von dem Tage an, wo ſie dieſem bekannt gemacht wurde.

2007. Der Bevollmaͤchtigte kann die Vollmacht aufkuͤn-
digen, indem er dem Vollmachtgeber hiervon Nachricht gibt.
Gleichwohl muß, wenn dieſe Aufkuͤndigung dem Voll-
machtgeber nachtheilig iſt, der Bevollmaͤchtigte ihn deshalb
entſchaͤdigen; es ſey dann, daß es dieſem unmoͤglich waͤre,
ſich dem Auftrage laͤnger zu unterziehen, ohne ſelbſt einen
betraͤchtlichen Nachtheil dadurch zu erleiden.

2008. Iſt dem Bevollmaͤchtigten der Tod des Vollmacht-
gebers, oder eine der uͤbrigen die Vollmacht aufhebenden
Urſachen unbekannt geblieben: ſo iſt alles, was er in dieſer
Unkunde vorgenommen hat, guͤltig.

2009. In den oben erwaͤhnten Faͤllen erhalten die von
dem Bevollmaͤchtigten uͤbernommenen Verbindlichkeiten in
Anſehung dritter Perſonen, die redlich dabey zu Werke ge-
gangen ſind, ihre Vollziehung.

2010. Im Falle der Bevollmaͤchtigte ſtirbt, ſind deſſen
Erben verbunden, den Vollmachtgeber hiervon zu benach-
richtigen, und inzwiſchen dasjenige zu beſorgen, was die
Umſtaͤnde fuͤr das Intereſſe dieſes Letztern erfordern.

Vierzehnter Titel.
Von der Buͤrgſchaft.
Erſtes Capitel.
Von der Natur und dem Umfange der Buͤrgſchaft.

2011. Wer fuͤr eine Verbindlichkeit Buͤrge wird, ver-

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 852. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/864>, abgerufen am 30.12.2024.