Drittes Capitel. Von der Sequestration (Verwahrung eines streitigen Gegenstandes).
Erster Abschnitt. Von den verschiedenen Gattungen der Sequestration.
1955. Die Sequestration ist entweder vertragsmäßig oder gerichtlich.
Zweyter Abschnitt. Von der vertragsmäßigen Sequestration.
1956. Die vertragsmäßige Sequestration ist die von einer oder mehreren Personen vorgenommene Niederlegung einer streitigen Sache in die Hände eines Dritten, welcher sich verpflichtet, dieselbe nach beendigtem Streite an den, welchem sie zuerkannt wird, zurückzugeben.
1957. Die Sequestration kann auch gegen Vergeltung geschehen.
1958. Geschieht sie unentgeltlich, so ist sie, mit Vorbehalt der hiernächst vorkommenden Abweichungen, den Regeln des eigentlich sogenannten Niederlegungsvertrages unterworfen.
1959. Die Sequestration kann nicht nur bewegliche, sondern auch unbewegliche Sachen zum Gegenstande haben.
1960. Der mit der Sequestration beauftragte Verwahrer kann vor Beendigung des Streites nur mit Bewilligung aller Interessenten, oder wegen einer vom Gerichte für rechtmäßig erkannten Ursache, seiner Verbindlichkeit entledigt werden.
Dritter Abschnitt. Von der gerichtlichen Sequestration.
1961. Das Gericht kann die Sequestration verfügen:
III. Buch. 11. Titel. 3. Cap.
Drittes Capitel. Von der Sequeſtration (Verwahrung eines ſtreitigen Gegenſtandes).
Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen der Sequeſtration.
1955. Die Sequeſtration iſt entweder vertragsmaͤßig oder gerichtlich.
Zweyter Abſchnitt. Von der vertragsmaͤßigen Sequeſtration.
1956. Die vertragsmaͤßige Sequeſtration iſt die von einer oder mehreren Perſonen vorgenommene Niederlegung einer ſtreitigen Sache in die Haͤnde eines Dritten, welcher ſich verpflichtet, dieſelbe nach beendigtem Streite an den, welchem ſie zuerkannt wird, zuruͤckzugeben.
1957. Die Sequeſtration kann auch gegen Vergeltung geſchehen.
1958. Geſchieht ſie unentgeltlich, ſo iſt ſie, mit Vorbehalt der hiernaͤchſt vorkommenden Abweichungen, den Regeln des eigentlich ſogenannten Niederlegungsvertrages unterworfen.
1959. Die Sequeſtration kann nicht nur bewegliche, ſondern auch unbewegliche Sachen zum Gegenſtande haben.
1960. Der mit der Sequeſtration beauftragte Verwahrer kann vor Beendigung des Streites nur mit Bewilligung aller Intereſſenten, oder wegen einer vom Gerichte fuͤr rechtmaͤßig erkannten Urſache, ſeiner Verbindlichkeit entledigt werden.
Dritter Abſchnitt. Von der gerichtlichen Sequeſtration.
1961. Das Gericht kann die Sequeſtration verfuͤgen:
<TEI><text><body><divn="2"><pbfacs="#f0844"n="832"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 11. Titel. 3. Cap.</fw><lb/><divn="3"><head>Drittes Capitel.<lb/>
Von der Sequeſtration (Verwahrung eines ſtreitigen<lb/>
Gegenſtandes).</head><lb/><divn="4"><head>Erſter Abſchnitt.<lb/>
Von den verſchiedenen Gattungen der Sequeſtration.<lb/></head><p>1955. Die Sequeſtration iſt entweder vertragsmaͤßig<lb/>
oder gerichtlich.</p></div><lb/><divn="4"><head>Zweyter Abſchnitt.<lb/>
Von der vertragsmaͤßigen Sequeſtration.<lb/></head><p>1956. Die vertragsmaͤßige Sequeſtration iſt die von<lb/>
einer oder mehreren Perſonen vorgenommene Niederlegung<lb/>
einer ſtreitigen Sache in die Haͤnde eines Dritten, welcher<lb/>ſich verpflichtet, dieſelbe nach beendigtem Streite an den,<lb/>
welchem ſie zuerkannt wird, zuruͤckzugeben.<lb/></p><p>1957. Die Sequeſtration kann auch gegen Vergeltung<lb/>
geſchehen.<lb/></p><p>1958. Geſchieht ſie unentgeltlich, ſo iſt ſie, mit Vorbehalt<lb/>
der hiernaͤchſt vorkommenden Abweichungen, den Regeln des<lb/>
eigentlich ſogenannten Niederlegungsvertrages unterworfen.<lb/></p><p>1959. Die Sequeſtration kann nicht nur bewegliche,<lb/>ſondern auch unbewegliche Sachen zum Gegenſtande haben.<lb/></p><p>1960. Der mit der Sequeſtration beauftragte Verwahrer<lb/>
kann vor Beendigung des Streites nur mit Bewilligung aller<lb/>
Intereſſenten, oder wegen einer vom Gerichte fuͤr rechtmaͤßig<lb/>
erkannten Urſache, ſeiner Verbindlichkeit entledigt werden.</p></div><lb/><divn="4"><head>Dritter Abſchnitt.<lb/>
Von der gerichtlichen Sequeſtration.<lb/></head><p>1961. Das Gericht kann die Sequeſtration verfuͤgen:</p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[832/0844]
III. Buch. 11. Titel. 3. Cap.
Drittes Capitel.
Von der Sequeſtration (Verwahrung eines ſtreitigen
Gegenſtandes).
Erſter Abſchnitt.
Von den verſchiedenen Gattungen der Sequeſtration.
1955. Die Sequeſtration iſt entweder vertragsmaͤßig
oder gerichtlich.
Zweyter Abſchnitt.
Von der vertragsmaͤßigen Sequeſtration.
1956. Die vertragsmaͤßige Sequeſtration iſt die von
einer oder mehreren Perſonen vorgenommene Niederlegung
einer ſtreitigen Sache in die Haͤnde eines Dritten, welcher
ſich verpflichtet, dieſelbe nach beendigtem Streite an den,
welchem ſie zuerkannt wird, zuruͤckzugeben.
1957. Die Sequeſtration kann auch gegen Vergeltung
geſchehen.
1958. Geſchieht ſie unentgeltlich, ſo iſt ſie, mit Vorbehalt
der hiernaͤchſt vorkommenden Abweichungen, den Regeln des
eigentlich ſogenannten Niederlegungsvertrages unterworfen.
1959. Die Sequeſtration kann nicht nur bewegliche,
ſondern auch unbewegliche Sachen zum Gegenſtande haben.
1960. Der mit der Sequeſtration beauftragte Verwahrer
kann vor Beendigung des Streites nur mit Bewilligung aller
Intereſſenten, oder wegen einer vom Gerichte fuͤr rechtmaͤßig
erkannten Urſache, ſeiner Verbindlichkeit entledigt werden.
Dritter Abſchnitt.
Von der gerichtlichen Sequeſtration.
1961. Das Gericht kann die Sequeſtration verfuͤgen:
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 832. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/844>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.