Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
782 III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.

Was etwa abgeht, muß er bezahlen, und nur der Ueber-
schuß gehört ihm.

§. 2.

Von dem mit dem Theilpachter eingegangenen
Viehpacht.

1827. Geht ohne Verschulden des Theilpachters der
ganze Viehstand zu Grunde, so trifft der Verlust den Ver-
pachter.

1828. Man kann übereinkommen:
Daß der Pachter seinen Antheil an der Scheerwolle dem
Verpachter für einen Preis, welcher unter dem gewöhn-
lichen ist, überlassen,
Daß der Verpachter einen größern Antheil am Nutzen
haben, und
Daß er die Hälfte der Milch erhalten solle:
Aber man kann nicht verabreden, daß der Pachter allen
Verlust zu tragen habe.

1829. Der Viehpacht hört zugleich mit der Verpachtung
der Meyerey auf.

1830. Im übrigen ist er allen Regeln des einfachen
Viehpachtes unterworfen.

Fünfter Abschnitt.
Von dem uneigentlich sogenannten Viehpacht.

1831. Wenn jemand eine oder mehrere Kühe einem
andern gibt, um sie in seinen Viehstall aufzunehmen und
zu ernähren, so behält der Verpachter das Eigenthum, und
sein Vortheil beschränkt sich auf die von denselben fallenden
Kälber.

782 III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.

Was etwa abgeht, muß er bezahlen, und nur der Ueber-
ſchuß gehoͤrt ihm.

§. 2.

Von dem mit dem Theilpachter eingegangenen
Viehpacht.

1827. Geht ohne Verſchulden des Theilpachters der
ganze Viehſtand zu Grunde, ſo trifft der Verluſt den Ver-
pachter.

1828. Man kann uͤbereinkommen:
Daß der Pachter ſeinen Antheil an der Scheerwolle dem
Verpachter fuͤr einen Preis, welcher unter dem gewoͤhn-
lichen iſt, uͤberlaſſen,
Daß der Verpachter einen groͤßern Antheil am Nutzen
haben, und
Daß er die Haͤlfte der Milch erhalten ſolle:
Aber man kann nicht verabreden, daß der Pachter allen
Verluſt zu tragen habe.

1829. Der Viehpacht hoͤrt zugleich mit der Verpachtung
der Meyerey auf.

1830. Im uͤbrigen iſt er allen Regeln des einfachen
Viehpachtes unterworfen.

Fuͤnfter Abſchnitt.
Von dem uneigentlich ſogenannten Viehpacht.

1831. Wenn jemand eine oder mehrere Kuͤhe einem
andern gibt, um ſie in ſeinen Viehſtall aufzunehmen und
zu ernaͤhren, ſo behaͤlt der Verpachter das Eigenthum, und
ſein Vortheil beſchraͤnkt ſich auf die von denſelben fallenden
Kaͤlber.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="2">
        <div n="3">
          <div n="4">
            <div n="5">
              <pb facs="#f0794" n="782"/>
              <fw place="top" type="header">782 III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.</fw><lb/>
              <p>Was etwa abgeht, muß er bezahlen, und nur der Ueber-<lb/>
&#x017F;chuß geho&#x0364;rt ihm.</p>
            </div><lb/>
            <div n="5">
              <head>§. 2.</head><lb/>
              <argument>
                <p>Von dem mit dem Theilpachter eingegangenen<lb/>
Viehpacht.<lb/></p>
              </argument>
              <p>1827. Geht ohne Ver&#x017F;chulden des Theilpachters der<lb/>
ganze Vieh&#x017F;tand zu Grunde, &#x017F;o trifft der Verlu&#x017F;t den Ver-<lb/>
pachter.<lb/></p>
              <p>1828. Man kann u&#x0364;bereinkommen:<lb/>
Daß der Pachter &#x017F;einen Antheil an der Scheerwolle dem<lb/>
Verpachter fu&#x0364;r einen Preis, welcher unter dem gewo&#x0364;hn-<lb/>
lichen i&#x017F;t, u&#x0364;berla&#x017F;&#x017F;en,<lb/>
Daß der Verpachter einen gro&#x0364;ßern Antheil am Nutzen<lb/>
haben, und<lb/>
Daß er die Ha&#x0364;lfte der Milch erhalten &#x017F;olle:<lb/>
Aber man kann nicht verabreden, daß der Pachter allen<lb/>
Verlu&#x017F;t zu tragen habe.<lb/></p>
              <p>1829. Der Viehpacht ho&#x0364;rt zugleich mit der Verpachtung<lb/>
der Meyerey auf.<lb/></p>
              <p>1830. Im u&#x0364;brigen i&#x017F;t er allen Regeln des einfachen<lb/>
Viehpachtes unterworfen.</p>
            </div>
          </div><lb/>
          <div n="4">
            <head>Fu&#x0364;nfter Ab&#x017F;chnitt.<lb/>
Von dem uneigentlich &#x017F;ogenannten Viehpacht.<lb/></head>
            <p>1831. Wenn jemand eine oder mehrere Ku&#x0364;he einem<lb/>
andern gibt, um &#x017F;ie in &#x017F;einen Vieh&#x017F;tall aufzunehmen und<lb/>
zu erna&#x0364;hren, &#x017F;o beha&#x0364;lt der Verpachter das Eigenthum, und<lb/>
&#x017F;ein Vortheil be&#x017F;chra&#x0364;nkt &#x017F;ich auf die von den&#x017F;elben fallenden<lb/>
Ka&#x0364;lber.</p>
          </div>
        </div>
      </div><lb/>
    </body>
  </text>
</TEI>
[782/0794] 782 III. Buch. 8. Titel. 4. Cap. Was etwa abgeht, muß er bezahlen, und nur der Ueber- ſchuß gehoͤrt ihm. §. 2. Von dem mit dem Theilpachter eingegangenen Viehpacht. 1827. Geht ohne Verſchulden des Theilpachters der ganze Viehſtand zu Grunde, ſo trifft der Verluſt den Ver- pachter. 1828. Man kann uͤbereinkommen: Daß der Pachter ſeinen Antheil an der Scheerwolle dem Verpachter fuͤr einen Preis, welcher unter dem gewoͤhn- lichen iſt, uͤberlaſſen, Daß der Verpachter einen groͤßern Antheil am Nutzen haben, und Daß er die Haͤlfte der Milch erhalten ſolle: Aber man kann nicht verabreden, daß der Pachter allen Verluſt zu tragen habe. 1829. Der Viehpacht hoͤrt zugleich mit der Verpachtung der Meyerey auf. 1830. Im uͤbrigen iſt er allen Regeln des einfachen Viehpachtes unterworfen. Fuͤnfter Abſchnitt. Von dem uneigentlich ſogenannten Viehpacht. 1831. Wenn jemand eine oder mehrere Kuͤhe einem andern gibt, um ſie in ſeinen Viehſtall aufzunehmen und zu ernaͤhren, ſo behaͤlt der Verpachter das Eigenthum, und ſein Vortheil beſchraͤnkt ſich auf die von denſelben fallenden Kaͤlber.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/794
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 782. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/794>, abgerufen am 03.12.2024.