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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.

Es gibt endlich noch eine vierte Gattung dieses Vertrages,
die nur uneigentlich Viehpacht genannt wird.

1802. Man kann jede Gattung der Thiere, welche eines
Zuwachses durch junges Vieh (der Zuzucht) fähig, oder
nützlich für den Ackerbau oder den Handel sind, zum Ge-
genstande des Viehpachtes machen.

1803. In Ermangelung besonderer Verabredungen rich-
ten sich diese Verträge nach folgenden Grundsätzen.

Zweyter Abschnitt.
Von dem einfachen Viehpacht.

1804. Der einfache Viehpacht ist ein Vertrag, wodurch
man einem andern einiges Vieh zu verwahren, zu ernähren
und zu warten, unter der Bedingung überläßt, daß dem
Pachter die Hälfte des Zuwachses durch junges Vieh verblei-
ben, er dagegen aber auch den Verlust zur Hälfte tragen solle.

1805. Die in dem Pachtcontracte enthaltene Schätzung
des Viehes überträgt nicht das Eigenthum desselben auf den
Pachter; sie geschieht vielmehr nur in der Absicht, den Ver-
lust oder den Nutzen, welcher am Ende der Pachtung sich
ergeben kann, zu bestimmen.

1806. Der Pachter muß für die Erhaltung des Viehes
wie ein guter Hauswirth sorgen.

1807. Für bloßen Zufall haftet er nur, wenn von feiner
Seite ein Versehen vorherging, ohne welches der Verlust
nicht erfolgt seyn würde.

1808. Bey entstehendem Streite muß der Pachter den
Zufall, und der Verpachter das Versehen, welches er dem
Pachter Schuld gibt, beweisen.
1809. Der Pachter, welchen der Zufall von seiner Haupt-
verbindlichkeit befreyete, muß gleichwohl die Häute der Thiere
berechnen.

III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.

Es gibt endlich noch eine vierte Gattung dieſes Vertrages,
die nur uneigentlich Viehpacht genannt wird.

1802. Man kann jede Gattung der Thiere, welche eines
Zuwachſes durch junges Vieh (der Zuzucht) faͤhig, oder
nuͤtzlich fuͤr den Ackerbau oder den Handel ſind, zum Ge-
genſtande des Viehpachtes machen.

1803. In Ermangelung beſonderer Verabredungen rich-
ten ſich dieſe Vertraͤge nach folgenden Grundſaͤtzen.

Zweyter Abſchnitt.
Von dem einfachen Viehpacht.

1804. Der einfache Viehpacht iſt ein Vertrag, wodurch
man einem andern einiges Vieh zu verwahren, zu ernaͤhren
und zu warten, unter der Bedingung uͤberlaͤßt, daß dem
Pachter die Haͤlfte des Zuwachſes durch junges Vieh verblei-
ben, er dagegen aber auch den Verluſt zur Haͤlfte tragen ſolle.

1805. Die in dem Pachtcontracte enthaltene Schaͤtzung
des Viehes uͤbertraͤgt nicht das Eigenthum deſſelben auf den
Pachter; ſie geſchieht vielmehr nur in der Abſicht, den Ver-
luſt oder den Nutzen, welcher am Ende der Pachtung ſich
ergeben kann, zu beſtimmen.

1806. Der Pachter muß fuͤr die Erhaltung des Viehes
wie ein guter Hauswirth ſorgen.

1807. Fuͤr bloßen Zufall haftet er nur, wenn von feiner
Seite ein Verſehen vorherging, ohne welches der Verluſt
nicht erfolgt ſeyn wuͤrde.

1808. Bey entſtehendem Streite muß der Pachter den
Zufall, und der Verpachter das Verſehen, welches er dem
Pachter Schuld gibt, beweiſen.
1809. Der Pachter, welchen der Zufall von ſeiner Haupt-
verbindlichkeit befreyete, muß gleichwohl die Haͤute der Thiere
berechnen.

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[774/0786] III. Buch. 8. Titel. 4. Cap. Es gibt endlich noch eine vierte Gattung dieſes Vertrages, die nur uneigentlich Viehpacht genannt wird. 1802. Man kann jede Gattung der Thiere, welche eines Zuwachſes durch junges Vieh (der Zuzucht) faͤhig, oder nuͤtzlich fuͤr den Ackerbau oder den Handel ſind, zum Ge- genſtande des Viehpachtes machen. 1803. In Ermangelung beſonderer Verabredungen rich- ten ſich dieſe Vertraͤge nach folgenden Grundſaͤtzen. Zweyter Abſchnitt. Von dem einfachen Viehpacht. 1804. Der einfache Viehpacht iſt ein Vertrag, wodurch man einem andern einiges Vieh zu verwahren, zu ernaͤhren und zu warten, unter der Bedingung uͤberlaͤßt, daß dem Pachter die Haͤlfte des Zuwachſes durch junges Vieh verblei- ben, er dagegen aber auch den Verluſt zur Haͤlfte tragen ſolle. 1805. Die in dem Pachtcontracte enthaltene Schaͤtzung des Viehes uͤbertraͤgt nicht das Eigenthum deſſelben auf den Pachter; ſie geſchieht vielmehr nur in der Abſicht, den Ver- luſt oder den Nutzen, welcher am Ende der Pachtung ſich ergeben kann, zu beſtimmen. 1806. Der Pachter muß fuͤr die Erhaltung des Viehes wie ein guter Hauswirth ſorgen. 1807. Fuͤr bloßen Zufall haftet er nur, wenn von feiner Seite ein Verſehen vorherging, ohne welches der Verluſt nicht erfolgt ſeyn wuͤrde. 1808. Bey entſtehendem Streite muß der Pachter den Zufall, und der Verpachter das Verſehen, welches er dem Pachter Schuld gibt, beweiſen. 1809. Der Pachter, welchen der Zufall von ſeiner Haupt- verbindlichkeit befreyete, muß gleichwohl die Haͤute der Thiere berechnen.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 774. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/786>, abgerufen am 21.11.2024.