aus, zufolge deren die Ehefrau jährlich für ihren Unterhalt und ihre persönlichen Bedürfnisse einen gewissen Theil ihrer Einkünfte bloß gegen ihre Quittungen beziehen soll.
1535. Unbewegliche Sachen, die im Falle des gegen- wärtigen Paragraphen als Brautschatz gegeben wurden, sind nicht unveräußerlich.
Sie können gleichwohl nur mit Zustimmung des Man- nes, und, bey dessen Weigerung, mit Genehmigung des Gerichtes, veräußert werden.
§. 2.
Von der Verabredung der Vermögensabson- derung.
1536. Wenn die Ehegatten in ihrer Ehestiftung verab- redet haben, daß ihr Vermögen abgesondert bleiben solle: so behält die Ehefrau die völlige Verwaltung ihres beweg- lichen und unbeweglichen Vermögens und die freye Benu- tzung ihrer Einkünfte.
1537. Beyde Ehegatten tragen nach der in ihrer Ehe- stiftung enthaltenen Uebereinkunft zu den Lasten der Ehe bey; ist aber deshalb nichts verabredet, so hat die Frau zu diesen Lasten bis zum Betrage eines Drittels ihrer Einkünfte beyzutragen.
1538. In keinem Falle, auch nicht zufolge irgend einer Verabredung, kann die Frau ihre unbeweglichen Sachen ohne besondere Einwilligung ihres Mannes, oder, bey dessen Weigerung, ohne die Genehmigung des Gerichtes, ver- äußern.
Jede der Ehefrau in der Ehestiftung, oder nachher, im Allgemeinen ertheilte Genehmigung der Veräußerung ihrer unbeweglichen Sachen ist nichtig.
1539. Wenn die in Ansehung des Vermögens abgeson-
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
aus, zufolge deren die Ehefrau jaͤhrlich fuͤr ihren Unterhalt und ihre perſoͤnlichen Beduͤrfniſſe einen gewiſſen Theil ihrer Einkuͤnfte bloß gegen ihre Quittungen beziehen ſoll.
1535. Unbewegliche Sachen, die im Falle des gegen- waͤrtigen Paragraphen als Brautſchatz gegeben wurden, ſind nicht unveraͤußerlich.
Sie koͤnnen gleichwohl nur mit Zuſtimmung des Man- nes, und, bey deſſen Weigerung, mit Genehmigung des Gerichtes, veraͤußert werden.
§. 2.
Von der Verabredung der Vermoͤgensabſon- derung.
1536. Wenn die Ehegatten in ihrer Eheſtiftung verab- redet haben, daß ihr Vermoͤgen abgeſondert bleiben ſolle: ſo behaͤlt die Ehefrau die voͤllige Verwaltung ihres beweg- lichen und unbeweglichen Vermoͤgens und die freye Benu- tzung ihrer Einkuͤnfte.
1537. Beyde Ehegatten tragen nach der in ihrer Ehe- ſtiftung enthaltenen Uebereinkunft zu den Laſten der Ehe bey; iſt aber deshalb nichts verabredet, ſo hat die Frau zu dieſen Laſten bis zum Betrage eines Drittels ihrer Einkuͤnfte beyzutragen.
1538. In keinem Falle, auch nicht zufolge irgend einer Verabredung, kann die Frau ihre unbeweglichen Sachen ohne beſondere Einwilligung ihres Mannes, oder, bey deſſen Weigerung, ohne die Genehmigung des Gerichtes, ver- aͤußern.
Jede der Ehefrau in der Eheſtiftung, oder nachher, im Allgemeinen ertheilte Genehmigung der Veraͤußerung ihrer unbeweglichen Sachen iſt nichtig.
1539. Wenn die in Anſehung des Vermoͤgens abgeſon-
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
aus, zufolge deren die Ehefrau jaͤhrlich fuͤr ihren Unterhalt
und ihre perſoͤnlichen Beduͤrfniſſe einen gewiſſen Theil ihrer
Einkuͤnfte bloß gegen ihre Quittungen beziehen ſoll.
1535. Unbewegliche Sachen, die im Falle des gegen-
waͤrtigen Paragraphen als Brautſchatz gegeben wurden, ſind
nicht unveraͤußerlich.
Sie koͤnnen gleichwohl nur mit Zuſtimmung des Man-
nes, und, bey deſſen Weigerung, mit Genehmigung des
Gerichtes, veraͤußert werden.
§. 2.
Von der Verabredung der Vermoͤgensabſon-
derung.
1536. Wenn die Ehegatten in ihrer Eheſtiftung verab-
redet haben, daß ihr Vermoͤgen abgeſondert bleiben ſolle:
ſo behaͤlt die Ehefrau die voͤllige Verwaltung ihres beweg-
lichen und unbeweglichen Vermoͤgens und die freye Benu-
tzung ihrer Einkuͤnfte.
1537. Beyde Ehegatten tragen nach der in ihrer Ehe-
ſtiftung enthaltenen Uebereinkunft zu den Laſten der Ehe
bey; iſt aber deshalb nichts verabredet, ſo hat die Frau zu
dieſen Laſten bis zum Betrage eines Drittels ihrer Einkuͤnfte
beyzutragen.
1538. In keinem Falle, auch nicht zufolge irgend einer
Verabredung, kann die Frau ihre unbeweglichen Sachen
ohne beſondere Einwilligung ihres Mannes, oder, bey deſſen
Weigerung, ohne die Genehmigung des Gerichtes, ver-
aͤußern.
Jede der Ehefrau in der Eheſtiftung, oder nachher, im
Allgemeinen ertheilte Genehmigung der Veraͤußerung ihrer
unbeweglichen Sachen iſt nichtig.
1539. Wenn die in Anſehung des Vermoͤgens abgeſon-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 672. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/684>, abgerufen am 21.11.2024.
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